Kosten krankheitsbedingter Heimreise von einer Klassenfahrt
In diesem aktuellen Fall ging es um die Rücktransportkosten eines während einer Klassenfahrt erkrankten Schülers. Der Schüler hatte während einer Klassenfahrt nach London eine Blinddarmentzüdung erlitten und mußte operiert werden. Auf Bitten des Lehrers flog die Mutter des Schülers nach London, betreute den Sohn und kehrte mit Ihm einen Tag nach der Abreise der restlichen Klasse nach Deutschland zurück. Die Reisekosten machte sie gegenüber dem Schulträger im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag geltend.
Das Oberverwaltungsgericht NRW stellte durch Beschluss vom 30.04.2010 fest, dass sich bereits aus dem Schulverhältnis die Pflicht der Eltern ergebe, ihr Kind von der Schule in ihre alleinige Obhut zurückzuübernehmen, sobald seine Teilnahmepflicht am Unterricht oder an einer sonstigen Schulveranstaltung endet und soweit ihnen dies nach den tatsächlichen Umständen möglich und zumutbar ist.
Endet die Teilnahmepflicht eines minderjährigen Schülers an einer Auslandsklassenfahrt vorzeitig (hier wegen stationärer Krankenhausbehandlung), müssen grundsätzlich die Eltern für seine Rückreise sorgen. Sie haben daher auch keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Schule aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag.
VBE-NRW