Kann die Schulpflicht ausgesetzt werden und das Kind zuhause unterrichtet werden, wenn das Kind sich weigert in die Schule zu gehen? Hierzu gibt es nun eine gerichtliche Entscheidung:
Die Entscheidung des Gerichts
Das Schulamt und beide Instanzen entschieden, dass ein Ruhen der Schulpflicht nur dann in Betracht kommt, wenn vorher alle Möglichkeiten der sonderpädagogischen Förderung ausgeschöpft wurden. Für das Gericht scheiterte die erfolgreiche Durchführung des Hausunterrichts bislang vorrangig an einer unzureichenden Mitwirkung der Mutter. Zu ihrer Verantwortung für die regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihres schulpflichtigen Sohnes gehöre es, "kraft ihrer Stellung als Sorgeberechtigte und -verpflichtete sowie aufgrund ihrer häuslichen Wohn- und Lebensgemeinschaft mit ihm ihre ständige und unmittelbare erzieherische Einwirkungsmöglichkeit auf ihr Kind" für Erziehungsmaßnahmen zu nutzen. Dazu gehören etwa das erzieherische Gespräch, die Ermahnung und weitere Maßnahmen (Beispiele in § 53 Abs. 2 SchulG NRW).
Eltern, die ihrem Kind die Entscheidung über den Schulbesuch überlassen, verletzten aber ihre Verantwortung für die regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihres schulpflichtigen Kindes.
Das Gericht schloss aus der in der Mail des Schulleiters wörtlich mitgeteilten Äußerung der Mutter, dass sie es ihrem Sohn gegenüber an einem konsequenten Hinwirken auf eine erfolgreiche Durchführung des Hausunterrichts mit dafür geeigneten erzieherischen Maßnahmen fehlen lasse.
Ein Ruhen der Schulpflicht kam für das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen daher nicht in Frage. Es hielt die Möglichkeiten für noch nicht ausgeschöpft, da vor allem die Mutter die Durchsetzung der Schulpflicht durch Hausunterricht nicht effektiv unterstützt hatte (AZ: 19 B 997/22).
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