DAS OVG hat in einem Urteil die Schulpflciht bekräftigt und den Hausunterricht als letzte Alternative herausgehoben.
In dem Urteil heißt es:
Diese Würdigung teilt der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers und der inzwischen auf Vermittlung des Senats eingetretenen veränderten Umstände (antragsgemäße Aufnahme in die I. -C. -Schule G. , Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, Antrag der Mutter auf Überprüfung des Förderschwerpunkts, Einrichtung von Hausunterricht durch das Schulamt beginnend mit dem Monat Dezember 2022 durch Lehrkräfte der I. -C. -Schule u. a. zur Erkenntnisgewinnung für die Entscheidung über den Förderschwerpunkt). Die über den bisherigen Ablauf dieses Hausunterrichts verfassten schriftlichen Schilderungen des Schulleiters, Sonderschulrektor L. , und der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ergeben keine Anhaltspunkte für die Annahme, alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung seien im Sinn des § 40 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW ausgeschöpft (Mail des Schulleiters vom 20. Dezember 2022, Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 22. Dezember 2022). Insbesondere erscheint der vom Schulamt und der I. -C. -Schule organisierte Hausunterricht mit sukzessiv gesteigerten Unterrichts- und Betreuungszeiten in den kommenden Monaten auch unter Berücksichtigung dieser Schilderungen als nach wie vor geeignet und sinnvoll, den Antragsteller wieder schrittweise an eine Beschulung im Präsenzunterricht in dem für ihn nach Überprüfung festzustellenden Förderschwerpunkt heranzuführen.
Keine andere Bewertung rechtfertigt der Umstand, dass an zwei der drei bislang vereinbarten Termine kein Hausunterricht stattgefunden hat (5. und 19. Dezember) und der Antragsteller den einzigen durchgeführten Termin am 12. Dezember 2022 schon nach etwa 30 Minuten beendet hat. Im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22. Dezember 2022 lässt die Mutter des Antragstellers hierzu mitteilen, der Hausunterricht am 12. Dezember 2022 sei dem Antragsteller "nach 30 Minuten ... zu viel" geworden, er habe die beiden Lehrkräfte gebeten, "jetzt doch bitte zu gehen und verabschiedete sich auch." Am 19. Dezember 2022 habe er sich, nachdem die Mutter die beiden Lehrkräfte der I. -C. -Schule in die Wohnung gelassen habe, geweigert, seine Tür zu öffnen. Seine Mutter habe dann "nach viel und langer Zusprache" nach etwa 20 Minuten die Tür "entgegen dem Willen des Kindes" geöffnet, woraufhin er "verschwand". In der Mail des Schulleiters heißt es hierzu ohne Bestreiten durch die Antragstellerseite, die Mutter habe eine Umsetzung des Hausunterrichts mit den Worten für nicht sinnvoll erachtet: "Wenn wir weiter machen, dann tackert er aus und wir wollen ja nicht das Niveau verlieren."
Diese Schilderungen lassen erkennen, dass eine erfolgreiche Durchführung des Hausunterrichts bislang vorrangig an einer unzureichenden Mitwirkung der Mutter des Antragstellers gescheitert ist. Zu ihrer Elternverantwortung für die regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihres schulpflichtigen Sohnes gehört es, kraft ihrer Stellung als Sorgeberechtigte und -verpflichtete sowie aufgrund ihrer häuslichen Wohn- und Lebensgemeinschaft mit ihm ihre ständige und unmittelbare erzieherische Einwirkungsmöglichkeit auf ihr Kind mit Maßnahmen zu nutzen, wie sie als schulische Erziehungsmaßnahmen etwa in § 53 Abs. 2 SchulG NRW beispielhaft aufgezählt sind. Hingegen verletzen die Eltern ihre Verantwortung für die regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihres schulpflichtigen Kindes aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, wenn sie allein ihm die Entscheidung über den Schulbesuch überlassen.
OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2022 - 19 B 1918/21 -, NWVBl. 2022, 387, juris, Rn. 8 ff, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2022 - 19 B 1973/21 -, juris, Rn. 13 f.; VG Münster, Urteil vom 17. November 2017 - 1 K 341/16 -, juris, Rn. 25.
Hier lassen die oben wiedergegeben Schilderungen, insbesondere die in der Mail des Schulleiters wörtlich mitgeteilte Äußerung der Mutter erkennen, dass sie es ihrem Sohn gegenüber an einem konsequenten Hinwirken auf eine erfolgreiche Durchführung des Hausunterrichts mit dafür geeigneten erzieherischen Maßnahmen fehlen lässt. Legt man die Angaben im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 22. Dezember 2022 zugrunde, erschöpft sich ihre erzieherische Einwirkung auf ihren Sohn in der pauschalen Behauptung von "viel und langer Zusprache" und einem Öffnen der Tür "entgegen dem Willen des Kindes". Offen bleibt damit insbesondere, welche innere Einstellung die Mutter selbst zu dem Anfang November 2022 verabredeten Hausunterricht an der I. -C. -Schule hat, ob und mit sinngemäß welchem Grundtenor sie ihrem Sohn den Sinn und Zweck dieses Unterrichts sowie seine Teilnahmepflicht aus § 43 SchulG NRW zu vermitteln versucht hat und gegebenenfalls welche konkreten erzieherischen Maßnahmen sie ihm gegenüber ergriffen hat, um ihn zur Erfüllung dieser Pflicht zu veranlassen.
Der Antragsteller hat schließlich auch keine krankheitsbedingten Gründe glaubhaft gemacht, die einer Fortsetzung des begonnenen Hausunterrichts durch die sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkräfte der I. -C. -Schule oder einem Besuch dieser Schule entgegen stehen könnten. Zur Aussagekraft der fachärztlichen Äußerungen von Dr. L1. nimmt der Senat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und weist zusätzlich darauf hin, dass die unter Nr. 3 der Antragserwiderung genannten Widersprüche in seinen Äußerungen bislang weder überzeugend aufgelöst noch fachärztlich weitergehend abgeklärt sind. Anlass für eine weitergehende fachärztliche Abklärung geben möglicherweise auch einzelne der im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 22. Dezember 2022 geschilderten Symptome ("unkonzentriert und überfordert" sowie "nervös" bei der Logopädin, "durchgehend unruhig und unkonzentriert" sowie "nervös" beim B. , Einschlagen auf die Tür).
Abschließend weist der Senat die Mutter des Antragstellers darauf hin, dass zum partnerschaftlichen und vertrauensvollen Zusammenzuwirken von Eltern mit der Schule nach § 2 Abs. 3, § 42 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW, Nr. 3.1 Satz 3 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 4. Februar 2007 - SchPflÜbErl - (ABl. NRW. S. 155) in der Fassung des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Bildung vom 10. März 2021 (ABl. NRW. 04/21) auch gehören kann, hinzugezogene Ärzte, das Jugendamt und Schulpsychologen von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, um der Schule und der Schulaufsicht eine möglichst breite Erkenntnisbasis zu den Ursachen von Fehlzeiten und die bessere Einordnung etwa diagnostizierter krankheitsbedingter Ursachen zu ermöglichen.
Vgl. einzelfallbezogen OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 19 B 1431/21 -, juris, Rn. 14; AG Bergisch Gladbach, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 26 F 231/14 -, juris, Rn. 18.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
AZ: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.12.2022 - 19 B 997/22