Liebe Kolleginnen und Kollegen,
auch wenn man diese Information angesichts der immer umfangreicher werdenden Aufgaben und Zuständigkeiten von Schulleitungen sicherlich etwas freundlicher an Sie hätte herantragen können, müssen wir als Rechtsabteilung und Schulleitungsreferat bestätigen, dass mit der Problematik des Urheberrechts bzw. gegen die Schule gerichteten Abmahnungen ein immer wieder für Ärger sorgender Punkt angesprochen wird, sodass wir die zutreffende Grundinformation der Bezirksregierung auch auf diesem Wege weitergeben wollen.
Aus unserer Sicht sollte hier allerdings weniger der Grundgedanke eines Regresses gegen Schulleitungen und Lehrkräfte, als die Fürsorgepflicht im Vordergrund stehen. Dies gilt insbesondere angesichts von Tätigkeiten, nämlich dem Umgang mit dem Urheberrecht, die nur am Rande zu den dienstlichen Obliegenheiten unserer Berufsgruppe zählen.
Hinweis der Bezirksregierung in den zentralen Stichpunkten:
- Als Schulleitung sind Sie verantwortlich für den Internetauftritt der von Ihnen geleiteten Schule.
- Es fällt derzeit auf, dass Gegenstand der aktuellen Abmahnwelle häufig Fotografien sind, die dadurch vorwerfbar in den schulischen Internetauftritt eingebunden wurden, dass analoge oder digitale Artikel aus der Presse, die sich teilweise mit der jeweiligen Schule befassen und mit einem Foto illustriert sind, vervielfältigt und in den schulischen Internetauftritt kopiert werden.
- Es gilt der Hinweis, dass es urheberrechtswidrig ist, Zeitungsartikel ohne die Zustimmung des Urhebers auf diese Weise zu vervielfältigen und für jedermann zugänglich zu machen, also zu veröffentlichen. Auch die nachzuweisende Zustimmung des jeweiligen Zeitungsverlages reicht oftmals nicht aus, um den Artikel mit Foto in der beschriebenen Form rechtmäßig in den schulischen Internetauftritt einbinden zu können.
- Weiterer Gegenstand der aktuellen Abmahnungen sind urheberrechtlich geschützte Inhalte, die bereits vor längerer Zeit (teilweise vor fast 10 Jahren) ohne nachweisbare Berechtigung in den schulischen Internetauftritt eingebunden wurden. Auch diese älteren Inhalte können heute problemlos über entsprechende Suchmaschinen von den Urheberrechtsinhabern aufgefunden und dann über Rechtsanwälte abgemahnt werden.
- Es wird durch den Dienstherrn dringend dazu geraten, den Internetauftritt der Schule insgesamt auf fremde Inhalte (auch solche, die aktuell nicht mehr direkt verlinkt, aber noch gespeichert sind) zu überprüfen, und diese ggfs. zu löschen.
Quelle: BZR Arnsberg
Wir geben diese Information daher wunschgemäß an die verantwortlichen Schulleitungen weiter. Sollte es im Zuge einer Urheberrechtsverletzung zu einem Regress oder drohendem Regress kommen, können Sie sich als Mitglied des VBE NRW durch unsere Rechtsabteilung beraten lassen.
Quelle: Schulleitung aktuell 05/2024