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Erzieherische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen28.11.2022
Stand 2022
Das Schulverhältnis kennt keine Sühne- oder Vergeltungsstrafen, sondern lediglich Maßnahmen, die der pädagogischen Beeinflussung der Schülerin oder des Schülers und dem Schutze der Schülerschaft dienen. Begeht eine Schülerin oder ein Schüler eine Pflichtverletzung bzw. wird eine Pflichtverletzung bekannt, so können erzieherische Maßnahmen ergriffen werden. Ist die Pflichtverletzung so schwerwiegend, dass erzieherische Maßnahmen nicht ausreichen, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.

Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen

Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Schulgesetz NRW (SchulG) sind also Reaktionen auf Störungen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule und auf Gefährdungen von Personen und Sachen.

Während erzieherische Einwirkungen ihrem Wesen nach dazu dienen, die Schülerin und den Schüler zu einer Änderung des Verhaltens durch verbindliche Anordnungen zu bewegen, ohne sie/ihn in ihrer/seiner Individualsphäre wesentlich zu beeinträchtigen, greifen Ordnungsmaßnahmen in die Rechte der Schüler ein.

Dieser Eingriffscharakter mit rechtlicher Außenwirkung ist bei einer erzieherischen Einwirkung nicht gegeben. Gegen eine erzieherische Maßnahme kann man sich daher nur mit einer Beschwerde zur Wehr setzen.

Die Ordnungsmaßnahme ist dagegen ein Verwaltungsakt (§ 35 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG)), gegen den ein Widerspruch möglich ist. Die für Verwaltungsakte geltenden Form- und Verfahrensvorschriften sind zu beachten.

Die Eltern bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler haben ein gesetzlich vorgeschriebenes Anhörungsrecht.

Erzieherische Einwirkungen (§ 53 (2) SchulG) sind insbesondere

  • das erzieherische Gespräch,
  • die Ermahnung,
  • Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern,
  • die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens,
  • der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde,
  • die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern,
  • die zeitweise Wegnahme von Gegenständen,
  • Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens
  • und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen.

Ordnungsmaßnahmen (§ 53 (3) SchulG) sind

  • der schriftliche Verweis,
  • die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
  • der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
  • die Androhung der Entlassung von der Schule,
  • die Entlassung von der Schule,
  • die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde,
  • die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde.

 

Bezirksregierung Arnsberg

 



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