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Streikrecht11.05.2012
Verbeamtete Lehrkräfte haben kein Streikrecht. Das hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 07.03.2012 entschieden.

Anlass bot hierzu ein Disziplinarverfahren einer beamteten Lehrerin, die am 28. Januar 2009, 5. Februar 2009 und 10. Februar 2009 ohne Genehmigung des Dienstherrn an Warnstreiks teilgenommen und deshalb an diesen Tagen keinen Unterricht erteilt hatte. Die Vorinstanzen urteilten unterschiedlich, so dass eine Entscheidung der nächsthöheren Instanz Klarheit schaffen musste.

Das hat das OVG NRW getan. Dieses führt aus, dass Beamte in Deutschland mit Blick auf deren Treuepflicht gegenüber ihrem Dienstherrn und vor dem Hintergrund der Erhaltung der Funktionsfähigkeit staatlichen Handelns kein Streikrecht zustehen kann. Gegen dieses Urteil wurde keine Revision zugelassen. Es ist damit rechtskräftig.

Verbeamtete Lehrkräfte, die trotz des Streikverbots streiken, können vom Dienstherrn, dem Land NRW, disziplinarrechtlich belangt werden.

Um Ihre Solidarität zu den Kollegen zu zeigen, können verbeamtete Kollegen und Kolleginnen allerdings nach der Unterrichtszeit oder durch Dienstzeitverschiebung an Demonstrationen teilnehmen.

 Tarifbeschäftigte Lehrkräfte haben hingegen ein Recht zu streiken. Bei einem Streik handelt es sich um eine kollektive Arbeitsniederlegung. Diese soll den Arbeitgeber unter Druck setzen und damit die Interessen der Streikenden durchsetzen. Hierbei handelt es sich häufig um Lohnerhöhungen, die wenn Sie im Tarifvertrag dann festgelegt werden auch auf die Besoldung der Beamten übertragen werden.

 

Streikaufruf

Streikaufrufe erfolgen durch den DGB und den DBB. Ein Aufruf zum Warnstreik/Streik verbunden mit der Streikfreigabe kann immer nur von der dbb tarifunion erfolgen. Erst dann darf der VBE diese Informationen weitergeben. Ein Streikaufruf kann auch kurzfristig erfolgen z.B. als Reaktion auf gescheiterte Tarifverhandlungen.

 

Schulalltag und Streik

Jede/r Streikende ist verpflichtet, seine/n Schulleiterin/er über die Teilnahme an einem Streik zu informieren.

 

Wenn tarifbeschäftigte Kolleginnen und Kollegen an Warnstreiks teilnehmen, dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Vertretungstätigkeiten (z.B. Vertretung von Unterricht) von anderen Kolleginnen und Kollegen verlangt werden, die auf die Teilnahme eines Tarifbeschäftigten an einer Streikaktion zurückgeführt werden können.

 

Streikgeld

Jede Fachgewerkschaft der dbb tarifunion entscheidet selbstständig, ob und in welcher Höhe Streikgeld an ihre am Arbeitskampf beteiligten Mitglieder gezahlt wird.

 

Der VBE zahlt seinen tarifbeschäftigten Mitgliedern nach Anmeldung ein Streikgeld.

 

Dies kann jedoch nur gezahlt werden, wenn der VBE auch zum Streik aufgerufen hat. Wenn lediglich andere Gewerkschaften zum Streik aufgerufen haben, kann kein Streikgeld gefordert werden.

 


Streikgeldunterstützung

Soweit die dbb tarifunion zum Streik aufgerufen und im Einzelfall die Streikfreigabe erteilt hat, wird unter bestimmten Voraussetzungen, die von den einzelnen Gewerkschaften festgelegt werden, Streikgeldunterstützung gewährt.

 

 

Für VBE-Mitglieder gilt:

Vorherige Anmeldung zum Warnstreik für tarifbeschäftigte VBE-Mitglieder unter
warnstreik@vbe-nrw.de Bitte geben Sie in Betreffzeile Warnstreik ein und im Textfeld Name/Vorname und Mitgliedsnummer oder Anschrift mit Telefonnummer und Ihrem Stadt/Kreisverband.

                 

Streikerfassungslisten

Der örtliche Streikleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass jedes Einzelmitglied in einer so genannten Streikerfassungsliste eingetragen wird. Darin ist auch zu dokumentieren, in welchem Zeitraum das einzelne Mitglied vor Ort am Streik beteiligt war (Datum, Uhrzeit).

 

 

Nachweis des Gehaltsabzugs

Streikgeldunterstützung wird durch die dbb tarifunion nur gewährt, wenn das einzelne Mitglied nachweist, dass es infolge der Streikteilnahme zu Einkommenskürzungen gekommen ist. Dieser Nachweis ist regelmäßig durch die Vorlage der entsprechenden Monatsabrechnung zu erbringen.

 

Die gekürzte Gehaltsabrechnung muss bei der zuständigen Gewerkschaft oder dem zuständigen Verband eingereicht werden.

Nachweis der Zahlung von Streikgeld

Streikgeldunterstützung dient dazu, die finanziellen Folgen von Streiks bei den Mitgliedsgewerkschaften abzumildern. Die Auszahlung erfolgt per Überweisung, wird der Nachweis durch Vorlage der Überweisungsträger bzw. der schriftlichen Übersicht der ausführenden Bank bei einer Sammelüberweisung erbracht.

 

Zudem können von den Verbänden und Gewerkschaften weitere Kosten übernommen werden.

Der VBE übernimmt z.B. außerdem die Buskosten (Organisation durch StV/KV) oder Nutzung von ÖPNV-Verkehrsmitteln (Bundesbahn) für tarifbeschäftigte VBE-Mitglieder.

Abrechnungen der DB-Fahrscheine sind an die Landesgeschäftstelle des VBE innerhalb von zwei Wochen nach Streiktermin einzureichen.



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