In allen staatl. Behörden und Einrichtungen besteht der Auftrag, aktiv die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung von Benachteiligungen hin zu wirken. (Ergänzung des Art. 3, 2 GG „Gleichheit und Gleichberechtigung“ 1993)Für den Schulbereich gibt es hierzu verschiedene gesetzliche Vorgaben und praktische Tipps, welche Sie in unseren Artikeln finden. |