Im Folgenden sollen die Aufgaben des/der Schulleiter/in kurz aufgeführt werden, um hier einen Überblick zu verschaffen.
Gemäß §§ 31 u. 132 a SchulG kann der/die Schulleiter/in Schüler vom Religionsunterricht befreien.
Unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens kann der/die Schulleiter/in über eine Vorzeitige Aufnahme in Kl. 1 entscheiden §35 Abs.2 SchulG auch eine Zurückstellung vom Schulbesuch kann der/die Schulleiter/in gemäß § 35 Abs. 3 SchulG entscheiden.
Zu den Aufgaben der/die Schulleiter/in gehören gemäß § 36 SchulG auch die Vorschulische Beratung und Förderung, sowie die Einladung zur Information über vorschulische Fördermöglichkeiten.
Schulpflichtige sowie Eltern müssen von dem/der Schulleiter/in zum regelmäßigen Schulbesuch angehalten werden § 41 SchulG. Wird der Schulpflicht nicht nachgekommen, so kann die/der Schulleiter/in weitere Maßnahmen ergreifen: Zuführung bei Schulpflichtverletzung, Einschaltung des Jugendamtes bei Schulpflichtverletzung, Veranlassung von Zwangsmaßnahmen gegen Eltern.
Gemäß § 41 SchulG soll zudem die Schulleitung an Berufsschulen auf die Arbeitgeber zur Mitverantwortliche für die Berufserziehung einwirken.
Gemäß § 43 können Schüler durch den/die Schulleiter/in beurlaubt werden.
Der/die Schulleiter/in muss zustimmen, für Elternmitarbeit im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen § 44 Abs.3 SchulG.
Soweit die Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrages es erfordert kann der/die Schulleiter/in das Koalitionsrecht von Schülerinnen und Schülern einschränken § 45 Abs.4 SchulG
Gemäß § 46 SchulG bestimmt der/die Schulleiter/in über die Aufnahme in die Schule. Dies gilt auch für Gastschüler.
Nach § 47 SchulG Feststellung der Beendigung des Schulverhältnisses im Rahmen von einzelnen Voraussetzungen.
§ 49 SchulG bestimmt, dass der/die Schulleiter/in Ersatzzeugnisse und andere Zeugnisse und Bescheinigungen ausstellt.
Der/die Schulleiter/in führt gemäß § 50 SchulG den Vorsitz in der Versetzungskonferenz. Zudem trifft der/die Schuleiter/in die Entscheidung über die Ordnungsmaßnahmen Verweis, vorübergehender Ausschluss vom Unterricht, Überweisung in eine parallele Klasse oder Gruppe nach § 53 SchulG. Eine Delegation dieser Aufgaben an die Teilkonferenz ist möglich. i.d.R. führt der/die Schuleiter/in den Vorsitz in der Teilkonferenz.
Er/sie führt den Vorsitz in der Teilkonferenz für Ordnungsmaßnahmen: der Androhung der Entlassung und der Entlassung, und schwererer Maßnahmen. Geregelt ist dies in § 53 SchulG.
Der/dieSchulleiter/in ist für die Schulgesundheitspflege gemäß § 54 SchulG verantwortlich.
Gemäß § 54 SchulG bestimmt der/die Schulleiter/in über den vorübergehenden oder dauernden Ausschluss vom Schulbesuch bei vom Schüler ausgehender Gesundheitsgefährdung bei Gefahr in Verzug, sogar ohne die Einholung eines ärztlichen Gutachtens.
Von dem/der Schulleiter/in kann gemäß § 56 SchulG die Verteilung von Druckschriften sowie das Anbringen von Plakaten als Ausnahmeentscheidung zugelassen werden.
Nach § 57 SchulG wird der/die Schulleiter/in durch die Schulaufsicht vor einer Lehrerversetzungen aus dienstlichen Gründen angehört und kann befristete Verträge zur Sicherung der Unterrichtsversorgung und Durchführung besonderer pädagogischer Aufgaben abschließen. Dies erfolgt Im Rahmen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen und der der Schule zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel
Weitere Personalangelegenheiten sind durch den/die Schulleiter/in möglich wenn das Ministerium diese überträgt § 57 SchulG
Gemäß § 59 SchulG hat der/die Schulleiter/in folgende Aufgaben
Er/ sie leitet die Schule und vertritt sie nach außen,
Er/ sie ist verantwortlich für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule,
Er/sie sorgt für die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in der Schule,
Er/sie wirkt im Rahmen der personellen Ressourcen darauf hin, dass der Unterricht ungekürzt erteilt wird,
Er/sie ist verantwortlich dafür, dass alle Vorbereitungen zum Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres abgeschlossen sind und
Er/sie nimmt das Hausrecht wahr.
Dabei kann die Schulleitung in Erfüllung dieser Aufgaben als Vorgesetzte oder Vorgesetzter allen an der Schule tätigen Personen Weisungen erteilen.
Gemäß § 59 Absatz 3 gehören zu den Leitungsaufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters insbesondere die Schulentwicklung, die Personalführung und Personalentwicklung, die Organisation und Verwaltung sowie die Kooperation mit der Schulaufsicht, dem Schulträger und den Partnern der Schule.
Nach § 59 Abs.4 SchulG wirkt die Schulleitung im Rahmen der übertragenen Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten mit und trifft selbst Personalentscheidungen, soweit diese Befugnisse übertragen sind. Sie oder er erstellt die dienstlichen Beurteilungen für die Lehrkräfte der Schule
1.
während der laufbahnrechtlichen Probezeit vor der Anstellung,
2.
vor einer Übertragung des ersten Beförderungsamtes einer Laufbahn (soweit kein Leitungsamt im Sinne von § 60 Abs. 1),
3.
vor einer Beurlaubung zum Auslandsschuldienst (mit Ausnahme von Funktionsstellen im Ausland), zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit oder zu vergleichbaren Aufgaben,
4.
vor einer Verwendung im Hochschuldienst.
Zudem wird in § 59 Abs.5 geregelt, dass zur Stärkung der Selbstverwaltung und Eigenverantwortung der Schulen den Schulleiterinnen und Schulleitern Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten übertragen werden. Soweit diese Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen worden sind, werden die Aufgaben und Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 15 LandesGleichstellungsgesetz von der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen wahrgenommen. § 16 Abs. 2 Satz 2 Landesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend. Für die Ermittlung der Unterrepräsentanz gemäß § 7 Landesgleichstellungsgesetz sowie die Erstellung von Frauenförderplänen gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 Landesgleichstellungsgesetz.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet im Rahmen der von der Lehrerkonferenz gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 3 beschlossenen Grundsätze über Angelegenheiten der Fortbildung und wirkt auf die Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer hin. Dazu gehört auch die Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen. Der Lehrerrat ist nach § 69 Abs. 2 zu beteiligen. Dies bestimmt § 59 Abs. 6 SchulG.
Nach § 59 Abs. 7 SchulG hat der/die Schuleiter/in in jedem Schuljahr der Schulkonferenz ein Bericht über die Unterrichtsversorgung und die Erteilung des Unterrichts an der Schule vorzulegen.
§ 59 Abs.8 bestimmt, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter für die Unfallverhütung sowie eine wirksame Erste Hilfe und für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich ist.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt den jährlichen Schulhaushalt auf und bewirtschaftet die der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel. Die Entscheidung über den Schulhaushalt trifft die Schulkonferenz. Der Bericht über die Mittelverwendung ist der Schulkonferenz innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zuzuleiten. Dies ist in § 59 Abs.9 geregelt.
Gemäß § 59 Abs.10 arbeitet die Schulleiterin oder der Schulleiter zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags mit den Konferenzen zusammen und führt deren Beschlüsse aus. Sie oder er kann an Konferenzen, denen sie oder er nicht vorsitzt, mit beratender Stimme teilnehmen. Beschlüsse der Konferenzen, die gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, sind unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist zu begründen. Hilft die Konferenz der Beanstandung nicht ab, holt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde ein.
Zum Schluss bestimmt der § 59 in seinem Absatz 11 noch, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter mit dem Schulträger eng und vertrauensvoll zusammen arbeitet und ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt. Die Anordnungen des Schulträgers in seinem Aufgabenbereich sind für die Schulleiterin oder den Schulleiter verbindlich.
Im Fall der Verhinderung der Schulleiterin oder des Schulleiters übernimmt die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter, bei deren oder dessen Verhinderung ein anderes Mitglied der Schulleitung diese Aufgabe. Ist ein weiteres Mitglied der Schulleitung nicht vorhanden oder ebenfalls verhindert, übernimmt die dienstälteste Lehrerin oder der dienstälteste Lehrer der Schule die Vertretung, soweit die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht eine andere Lehrerin oder einen anderen Lehrer mit der Vertretung beauftragt. So regelt es § 60 Abs. 2 SchulG.
Nach § 60 Absatz 3 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter einzelne Leitungsaufgaben auf Lehrerinnen und Lehrer zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen. Die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters bleibt davon aber unberührt.
Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Schulleiterkonferenzen einrichten. Die Schulleiterkonferenz berät und verständigt sich über Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich der Schulen, die eine einheitliche Behandlung erfordern. Sie dient auch der Zusammenarbeit der Schulen mit den Schulträgern und außerschulischen Partnern. Die Schulaufsichtsbehörde kann zu ihrer Unterstützung die Schulleiterkonferenz mit der Vorbereitung geeigneter Angelegenheiten beauftragen.§ 60 Absatz 4 SchulG.
Die Schulleiter/in hat eine Auskunftspflicht gegenüber Mitgliedern der Mitwirkungsorgane. Diese muss nach § 62 eine schriftliche begründete Antwort sein. Genauso wie die Beantwortung von Beschwerden von Mitgliedern der Mitwirkungsorgane.
Eine Entgegennahme von Beschwerden von Mitgliedern der Mitwirkungsorgane erfolgt nach § 62 auch durch die. Schulleiter/in.
Soweit der/die Schulleiter/in den Vorsitz führt beruft Sie, unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen, die Konferenzen ein. § 63 SchulG Und läd zu allen Sitzungen der Schulkonferenz den Schulträger ein Muss-Vorschrift.
Die Stimme des/der Schulleiter/in gibt in den Konferenzen wo sie den Vorsitz führt bei Stimmgleichheit den Ausschlag. Dies gilt gemäß § 63 SchulG für alle Wahlen mit Ausnahme der Schulleiterwahl. Zwar hat die Schulleiter/in kein Stimmrecht in der Schulkonferenz kein Stimmrecht gemäß § 66 SchulG, aber auch hier den Stichentscheid bei Stimmengleichheit.
Gemäß § 64 nimmt der/die Schulleiter/in Einsprüchen gegen Wahlergebnisse entgegen und bearbeitet diese. Ggf. erfolgt dann eine Weiterleitung an die Schulaufsicht.
Bei Eilentscheidung entscheidet der/die Schulleiter/in mit dem Eilausschuss der Schulkonferenz gemeinsam. Dies bestimmt § 67 SchulG. In besonders dringenden Fällen kann sie auch alleine entscheiden.
Der/die Schulleiter/in führt gemäß § 68 SchulG den Vorsitz in der Lehrerkonferenz und schlägt Grundsätze zur Verteilung von Sonderaufgaben vor.
Auch schlägt er/sie nach§ 68 SchulG Grundsätze für die Lehrerfortbildung, die individuellen Pflichtstunden und die Teilnahme zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle vor.
Nach § 68 SchulG bestellt der/die Schulleiter/in eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen, wenn dies die weiblichen Mitglieder der Lehrerkonferenz vorschlagen.
Der/die Schulleiter/in muss nach § 69 SchulG den Lehrerrat den Lehrerrat in allen Angelegenheiten der Lehrkräfte und der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 58 SchulG zeitnah und umfassend unterrichten und anhören
Er/sie nimmt nach § 69 SchulG Aufgaben des Dienstvorgesetzten nach Übertragung wahr und muss im Zuge dessen den Lehrerate in der Funktion des Personalrates nach näherer Bestimmung beteiligen.
Der/die Schulleiter/in muss den Lehrerrat an den Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters beteiligen § 69 SchulG
Der/die Schulleiter/in nimmt nach § 70 SchulG an den Fachkonferenzen der eigenen Fächer teil und hat ein sonstiges Teilnahmerecht mit beratender Stimme.
Der/die Schulleiter/in hat auch ein Teilnahmerecht an Klassenkonferenzen bei eigenem Unterricht gemäß § 71 SchulG. Für die Klassen, wo sie keinen eigenen Unterricht hat, hat sie ein Teilnahmerecht mit beratender Stimme
Der/ die Schulleiter/in nimmt gemäß§ 72 SchulG an Sitzungen der Schulpflegschaft mit beratender Stimme teil.
Nach § 74 SchulG kann der Schülerrat im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Versammlung aller Schülerinnen und Schüler (Schülerversammlung) einberufen. Die Schülerversammlung lässt sich über wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten und berät darüber. Auf Antrag von einem Fünftel der Schülerinnen und Schüler ist sie einzuberufen. Die Schülerversammlung kann bis zu zweimal im Schuljahr während der allgemeinen Unterrichtszeit stattfinden. Für Versammlungen der Schülerinnen und Schüler der Klassen oder Jahrgangsstufen gilt Satz 4 entsprechend.
§ 74 SchulG beschließt zudem, dass der/die Schulleiter/in SVVeranstaltungen als Schulveranstaltungen genehmigen kann.
Er/ Sie tätigt Rechtsgeschäfte für den Schulträger im Rahmen der Mittelbewirtschaftung nach § 95 SchulG.
Die Schulleitung nimmt gemäß § 82 SchulG Aufgaben der Schulleitung in bekenntnis- oder weltanschauungsbezogenen Belangen eines Teilstandortes bei Verbundschulen wahr. Dabei erfolgt die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch ein Mitglied der Schulleitung, das dem betr. Bekenntnis bzw. der betr. Weltanschauung angehört.
Nach § 99 SchulG entscheidet der/die Schulleiter/in mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers über Sponsoring
§ 116 SchulG bestimmt, dass bei Ergänzungsschulen Schulträger und Schulleitung dazu verpflichtet sind der oberen Schulaufsichtsbehörde Einblick in den Betrieb und die Einrichtungen der Schule zu geben sowie die geforderten Auskünfte zu geben und Nachweise vorzulegen
Der/die Schulleiter/in entscheidet nach § 120SchulG über die Zulassung. Hierbei muss ggf. die Schulaufsicht benachrichtigt werden.
Weitere Rechte und Pflichten der Schulleitung ergeben sich ua. aus der APO SI und der VV zur APO SI
§ 1 der APO Si führt dazu folgendes aus:
Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran:
1. Geschwisterkinder,
2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,
3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache,
4. in Gesamtschulen Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität),
5. Schulwege,
6. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule,
7. Losverfahren. Die Nummern 5 und 6 dürfen nicht herangezogen werden, wenn Schülerinnen und Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können (§ 46 Abs. 5 SchulG).
Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule und hat der Schulträger einen Schuleinzugsbereich nach § 84 Absatz 1 SchulG gebildet, werden im Aufnahmeverfahren zunächst die Kinder berücksichtigt, die im Schuleinzugsbereich wohnen oder bei denen ein wichtiger Grund nach § 84 Absatz 1 SchulG besteht. § 46 Absatz 4 und 5 SchulG bleibt unberührt. Besteht danach auch weiterhin ein Anmeldeüberhang, gilt Absatz 2.
In der VV zu § 5 APO SI Unterricht und Prüfungen in der Muttersprache ist geregelt, dass der/die Schuleiter/in den Vorsitz in dem Prüfungsausschuss bei der Sprachprüfung für muttersprachlichen Unterricht führt. Hier ist die Delegation allerdings möglich.
Die Organisationspflicht der Sprachprüfung ergibt sich hier aus dem Kontext der VV zu § 5 APO S I.
Die VV zu § 6 APO S I bestimmt, dass pro Tag zwar nur eine schriftliche Klassenarbeit geschrieben werden darf, dass aber für Nachschreibetermine die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen zulassen darf.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verantwortlich für die Unterschreibung der Zeugnisse. Er/sie kann nach VV zu § 7 APO S I die Unterzeichnung der Zeugnisse jedoch auf eine Vertreterin oder einen Vertreter übertragen.
Der/ die Schulleiter/in Führt den Vorsitz in der Erprobungsstufenkonferenz nach § 10 APO S I. Eine Delegation ist möglich.
Zudem Schlägt der/ die Schulleiter/in für die Schulformen Hauptschule, Realschule, Gesamtschule und Gymnasium die Grundsätze für die Verwendung der Ergänzungsstunde vor. Dies ergibt sich aus §§ 14,15,17,19 APO S I
Bei den Grundschulen entscheidet allein die Schulkonferenz.
Der/die Schulleiter/in kann den Vorsitz in der Klassenkonferenz zur Beratung über die individuelle Entwicklung in Kl. 5 u. 6 gemäß VV zu § 19 APO S GS führen. Dies kann jedoch auch auf den Abteilungsleiter delegiert werden.
§ 2 APO S I bestimmt, dass ab Klasse 7 eine nicht versetzte Schülerin oder ein nicht versetzter Schüler eine Nachprüfung ablegen kann, um nachträglich versetzt zu werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung
aus, wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ die Versetzungsbedingungen erfüllt würden. Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter bildet für die Nachprüfung einen Prüfungsausschuss und übernimmt den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung. Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die bisherige Fachlehrerin oder der Fachlehrer als prüfendes Mitglied und eine weitere fachkundige Lehrkraft für die Protokollführung.
Für die Prüfung im Abschlussverfahren ist der/die Schulleiter/in nach § 28 APO SI verantwortlich. Hier ist nach Vorgabe des Ministeriums auch eine Beauftragung möglich.
Er/ Sie ist für die Beauftragung von Zweitkorrektoren und bei Bedarf von Drittkorrektoren im Abschlussverfahren§ 31 APO S I zuständig.
Nach § 34 APO SI werden für die mündliche Prüfung und für die Entscheidungen über die Abschlussnote in den Fällen des § 32 Abs. 2 und 3 Fachprüfungsausschüsse gebildet. Einem Fachprüfungsausschuss gehören an:
1. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft (Vorsitz),
2. die Fachlehrerin oder der Fachlehrer,
3. eine weitere von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannte Lehrkraft.
Bei einem Täuschungsversuch trifft der/die Schulleiter/in die Entscheidung § 36 APO SI
Der/ die Schulleiter/in spricht die Zulassung zur Nachprüfung im Abschlussverfahren nach § 42 APO SI aus. Hier hat diese/r allerdings keinen Ermessensspielraum, da die Zulassungsvoraussetzungen in der APO abschließend vorgegeben sind
Auch die ADO führt einiges zu den Rechten und Pflichten der/des Schulleiters/in auf.
Nach § 3 ADO, sind Lehrer und Lehrerinnen verpflichtet und müssen von dem Schulleiter oder der Schulleiterin die Möglichkeit erhalten, sich über die für sie
maßgebenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu informieren. Hierzu gehört insbesondere die Kenntnisnahme der im Amtsblatt (ABl. NRW.) und in der Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen (BASS) veröffentlichten schulbezogene Vorschriften.
Nach § 5 ADO dürfen Schulleiter und Schulleiterinnen in die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrer und Lehrerinnen nur im Rahmen ihrer Befugnisse( § 18 ff ) im Einzelfall eingreifen.
Nach § 12 ADO ordnet der/die Schulleiter/in den Vertretungsunterricht an.
Nach § 13 ADO die Betrauung von Lehrer/innen mit anderen Aufgaben als Unterricht und die Präsenzpflicht.
Die Schulleitung meldet ein Versäumnis der Lehrerinnen oder Lehrer an die Schulaufsicht bzw. Seminarleitung geregelt ist dies in § 15 ADO
Nach § 16 ADO ist der/die Schulleiter/in zuständig für die Entgegennahme von Beschwerden und rechtlichen Bedenken gegen Anordnung und Konferenzbeschlüsse
§ 18 ADO bestimmt, dass der Schulleiter oder die Schulleiterin im Benehmen mit der Lehrkraft einen Klassenlehrer oder eine Klassenlehrerin für die Schulfahrten bestimmt.
Zudem erklärt der § 18 ADO, dass bei Schulwanderungen und Schulfahrten in der Regel der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin die Klasse begleitet; in begründeten Fällen kann die Schulleitung eine andere Regelung treffen (vgl. Wanderrichtlinien, RdErl. v. 19. 3. 1997 – BASS 14 – 12 Nr. 2). Besondere Veranstaltungen der Klasse (z. B. Betriebsbesichtigungen, Feiern) sind mit der Schulleitung abzustimmen.
§ 20 ADO legt nähere Vorgaben für den/die Schulleiter/in aus. Hier wird folgendes geregelt:
(1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin leitet die Schule im Rahmen der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Weisungen der Schulaufsichtsbehörden
sowie der Konferenzbeschlüsse und der Vorgaben des Schulträgers in äußeren Schulangelegenheiten (§ 59 Abs. 9 SchulG). Zu den Aufgaben gehört auch die Erteilung von Unterricht. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den Vorsitz in der Schulkonferenz, bereitet deren Beschlüsse vor und führt sie aus (§ 66 Abs. 3 in Verbindung mit § 59 Abs. 8 Satz 1 SchulG).
(2) Der Schulleiter oder die Schulleiterin arbeitet in der Schulleitung mit dem ständigen Vertreter oder der ständigen Vertreterin zusammen und überträgt ihm bzw. ihr im Einzelfall oder generell Leitungsaufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung (vgl. § 30 Abs. 3). Nach Maßgabe dieser Dienstordnung können weitere Personen mit Schulleitungsaufgaben betraut werden (vgl. §§ 31 ff.). Die Gesamtverantwortung und die abschließende Entscheidungsbefugnis des Schulleiters oder der Schulleiterin bleiben unberührt. Schulleitung und Konferenzen arbeiten zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags zusammen.
(3) Zu den vorrangigen Aufgaben des Schulleiters oder der Schulleiterin gehört es, in Zusammenarbeit mit dem Kollegium, den Erziehungsberechtigten und den Schülern und Schülerinnen sowie mit den Schulaufsichtsbehörden und dem Schulträger, an Berufskollegs auch mit den für die Berufserziehung Mitverantwortlichen, auf gute Arbeitsbedingungen in der Schule hinzuwirken.
(4) Der Schulleiter oder die Schulleiterin ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Unterrichts- und sonstigen Dienstpflichten der Lehrer und Lehrerinnen, der Bildungs-, Erziehungs- und Verwaltungsarbeit (einschließlich der vom Verwaltungspersonal des Schulträgers zu erfüllenden Aufgaben) und für die ordnungsgemäße Durchführung schulischer Veranstaltungen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin achtet darauf, dass die geltenden Vorschriften, die Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden sowie die Konferenzbeschlüsse eingehalten werden. Beschlüsse, die gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstoßen, sind zu beanstanden (§ 59 Abs. 8 Satz 3 SchulG).
(5) Der Schulleiter oder die Schulleiterin wirkt darauf hin, dass der stundenplanmäßige Unterricht erteilt wird. Bei Abwesenheit von Lehrkräften ist – soweit möglich – für Vertretungsunterricht zu sorgen (§ 10 Abs. 4, § 11). Der Schulleiter oder die Schulleiterin ist dafür verantwortlich, dass zu Beginn des neuen Unterrichtsjahres die erforderlichen schulorganisatorischen Maßnahmen abgeschlossen sind.
(6) Der Schulleiter oder die Schulleiterin überwacht die Erfüllung der Schulpflicht (§ 41 Abs. 3 SchulG) und ist zuständig für die Aufnahme der Schüler und Schülerinnen (§ 46 SchulG) sowie deren Entlassung bei Beendigung des Schulverhältnisses (§ 47 SchulG).
(7) Dem Schulleiter oder der Schulleiterin ist für die Unfallverhütung sowie eine wirksame Erste Hilfe und für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich( § 58 Abs.8 SchulG)
(8) Der Schulleiter oder die Schulleiterin ist unbeschadet der Aufgaben der Schulkonferenz (§ 65 Abs. 2 Nr. 3 SchulG) für die Durchführung der Zusammenarbeit mit anderen Schulen, außerschulischen PArtnern und Einrichtungen der Lehrerausbildungzuständig und wirkt auf den Ausbau von Kooperationen und Parnterschaften mit.
(9) Der Schulleiter oder die Schulleiterin arbeitet mit dem Schulträger in äußeren Schulangelegenheiten eng und vertrauensvoll zusammen und stellt diesem die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Für die Übermittlung personenbezogener Daten gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. In äußeren Schulangelegenheiten sind die Anordnungen des Schulträgers für den Schulleiter oder die Schulleiterin verbindlich.( § 59 Abs.4 SchulG)
Weitere Bestimmungen trifft § 21 der ADO
(1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin ist allen an der Schule tätigen Personen gegenüber in der Erfüllung ihrer Aufgaben (§§ 4 bis 17) weisungsberechtigt. Zu den Aufgaben des Schulleiters oder der Schulleiterin gehört es auch, die berufliche Entwicklung und Fortbildung der Lehrer und Lehrerinnen sowie die Ausbildung der Lehramtsanwärter und -anwärterinnen zu fördern. Im Rahmen der übertragenen Zuständigkeiten wirkt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Personalangelgeneheiten mit und trifft selbst Personalentscheidungen, soweit diese Befugnisse übertragen sind (§ 59 Abs.4 SchulG)
(2) Der Schulleiter oder die Schulleiterin berät die Lehrer und Lehrerinnen bei Bedarf in Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit und in Fragen der individuellen Förderung. In deren Unterrichts- und Erziehungsarbeit darf nur im Einzelfall eingegriffen werden bei Verstößen gegen geltende Vorschriften, Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden oder Beschlüsse der Konferenzen oder wenn eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit nicht gewährleistet ist.
(3) Auf Anforderung der dienstaufsichtlich zuständigen Schulaufsicht erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter dienstliche Beurteilungen, soweit die Zuständigkeit übertragen ist, sowie Leistungsberichte über die Lehrerinnen und Lehrer. Bei der Beurteilung schwerbehinderter Lehrerinnen und Lehrer ist Abschnitt I Nummer 10 der Richtlinie zum SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im nordrhein-westfälischen Landesdienst – zu beachten. An Unterrichtsbesuchen, die der Vorbereitung einer Beurteilung dienen, kann die Schwerbehindertenvertretung auf Wunsch der Lehrerin oder des Lehrers teilnehmen.
(4) Hält die Schulleiterin oder der Schulleiter allgemein oder im Einzelfall die Notengebung einer Lehrerin oder eines Lehrers für unvereinbar mit den Vorschriften zur Leistungsbewertung oder allgemeinen Bewertungsgrundsätzen und ist darüber kein Einvernehmen unter den Betroffenen zu erreichen, ist die Entscheidung der fachaufsichtlich zuständigen Schulaufsichtsbehörde einzuholen.
(5) Ist das dienstliche Verhalten einer Lehrerin oder eines Lehrers oder eines sonstigen Beschäftigten an der Schule zu beanstanden, so ist der oder die Betroffene unverzüglich unter Darlegung des Sachverhaltes darauf hinzuweisen und zur Änderung des Verhaltens aufzufordern. Wird das Fehlverhalten nicht abgestellt oder besteht der Verdacht eines Dienstvergehens, meldet die Schulleiterin oder der Schulleiter dies der dienstaufsichtlich zuständigen Schulaufsichtsbehörde, bei Personal, das nicht im Landesdienst steht, dem Schulträger oder dem jeweiligen Arbeitgeber.
(6) Gegenüber den im Dienst des Schulträgers stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übt die Schulleiterin oder der Schulleiter das Weisungsrecht im Rahmen der vom Schulträger getroffenen allgemeinen Anordnungen aus. Bei Angelegenheiten, die sich aus dem Recht des kommunalen Schulträgers als Dienstherrn ergeben, insbesondere bei allen Entscheidungen in arbeits- und tarifrechtlichen Angelegenheiten, besteht diese Weisungsbefugnis nur, wenn sie der Schulträger im Einzelfall ausdrücklich übertragen hat. Entsprechendes gilt für das Personal, das aufgrund einer Vereinbarung des Schulträgers mit Dritten in der Schule tätig ist.
(7) Wenn die weiblichen Mitglieder der Lehrerkonferenz dies beschließen, bestellt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen (§ 68 Absatz 6 SchulG). Diese ist insbesondere an allen Entscheidungen zu beteiligen, die der Schulleitung im Rahmen ihrer Aufgaben als Dienstvorgesetzte übertragen wurden (§ 59 Absatz 5 Satz 2 SchulG). Wird keine Ansprechpartnerin bestellt, gilt § 3 Absatz1 Satz 2 LGG.
§ 22ADO:
(1) Dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule entsprechend soll die Schulleiterin oder der Schulleiter
1.
für die Erörterung pädagogischer und fachlicher Fragen in den Konferenzen sorgen und darauf hinwirken, dass der Unterricht den Richtlinien und Lehrplänen entspricht,
2.
dafür Sorge tragen, dass neue Erkenntnisse und Ergebnisse der Fach- und Erziehungswissenschaften in die schulische Arbeit eingebracht werden,
3.
für die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in der Schule sorgen (§ 59 Absatz 2 Nummer 3 SchulG),
4.
darauf hinwirken, dass Unterricht im Rahmen der personellen Ressourcen ungekürzt erteilt wird (§ 59 Absatz 2 Nummer 4 SchulG),
5.
die Beschlüsse der Konferenzen mit deren Vorsitzenden koordinieren und zusammen mit ihnen darauf hinwirken, dass Konferenzbeschlüsse ausgeführt werden,
6.
auf eine fachlich korrekte Beurteilung der Schülerleistungen und die Vergleichbarkeit der Leistungsanforderungen hinwirken,
7.
für die Unterrichtsverteilung, den Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplan sorgen und dabei einen dienstlich gebotenen und persönlich angemessenen Einsatz der Lehrerinnen und Lehrer sicherstellen.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll sich über die Arbeit in der Schule durch Einsicht in die Unterlagen der Klassen und Kurse einschließlich der Arbeiten zur Leistungsfeststellung, aber auch durch Unterrichtsbesuche informieren und deren Ergebnis anschließend mit den Betroffenen erörtern.
Auch ist der/die Schulleiter/in für die Zusammenarbeit in der Schule zuständig. Hier regelt § 23 ADO die genauen Rechte und Pflichten. Es heißt wie folgt:
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter fördert die Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer untereinander, mit den Eltern (§ 123 SchulG), den Schülerinnen und Schülern, an den Berufskollegs auch mit den für die Berufserziehung Mitverantwortlichen.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt für die organisatorischen, sächlichen und personellen Arbeitsvoraussetzungen der Mitwirkungsorgane.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert im Rahmen der Bestimmungen des Siebten Teils des Schulgesetzes NRW insbesondere die Schulkonferenz und die Lehrerkonferenz, den Lehrerrat, die einzelnen Lehrerinnen oder die Lehrer sowie die Schulpflegschaft und den Schülerrat und die in der Schule tätigen außerschulischen Partner über wesentliche Angelegenheiten der Schule. Hierzu zählen auch dienstliche Vorschriften, Anordnungen und Veröffentlichungen der Schulaufsichtsbehörden; den Mitwirkungsorganen ist die Einsichtnahme in der Schule zu ermöglichen.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter steht in Sprechstunden zur Verfügung.
(5) In dringenden Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter kurzfristig zu Dienstbesprechungen einladen. Dienstbesprechungen können nicht die Konferenzen nach dem Zweiten Abschnitt des Siebten Teils des Schulgesetzes NRW ersetzen; insbesondere dürfen keine Beschlüsse gefasst werden, die den Konferenzen vorbehalten sind.
(6) Zur Vermeidung von Unterrichtsausfall stellt die Schulleitung sicher, dass außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schule, die kein Unterricht in anderer Form sind, grundsätzlich so organisiert werden, dass kein Unterricht ausfällt und dass Nachprüfungen in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres durchgeführt werden (§ 42 Absatz 7 SchulG).
(7) Konferenzen und Dienstbesprechungen dürfen nur in zwingend gebotenen Ausnahmefällen während der allgemeinen Unterrichtszeit (§ 13 Absatz 3) stattfinden. Zeugnis- und Beratungskonferenzen können einmal im Schulhalbjahr nach der Unterrichtszeit am Vormittag beginnen, sofern die Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler bis zum Ende des stundenplanmäßigen Unterrichts sichergestellt wird. Elternsprechtage werden nicht während der Unterrichtszeit am Vormittag durchgeführt (§ 44 Absatz 4 SchulG).
(8) Gemeinschaftsveranstaltungen des Lehrerkollegiums (z. B. Betriebsausflüge) sollen weitestgehend außerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit (§ 13 Absatz 3) stattfinden; sie können einmal im Schuljahr bereits innerhalb dieser Zeit beginnen, soweit dies nach Art und Dauer der Veranstaltung erforderlich ist.
Auch für das Schulgebäude und die Einrichtungen ist der/die Schulleiter/in gemäß § 23 ADO
verantwortlich.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter achtet auf die ordnungsgemäße Nutzung, den Erhalt und die Pflege der Schulgebäude, Schulanlagen, Einrichtungen und Ausstattung und verwaltet das Schulvermögen nach den Anordnungen des Schulträgers. Auf Mängel und Schäden ist der Schulträger unverzüglich hinzuweisen. An Entscheidungen des Schulträgers über die außerschulische Nutzung der Schulgebäude, Schulanlagen, Einrichtungen und Ausstattung wirkt die Schulleiterin oder der Schulleiter mit.
Gemäß § 24 ADO
(1) Im Rahmen der Dienstpflichten übt die Schulleiterin oder der Schulleiter auf dem Schulgrundstück das Hausrecht aus (§ 59 Absatz 2 Nummer 6 SchulG). Jede Lehrerin und jeder Lehrer vertritt in ihrem oder seinem Bereich die Schulleiterin oder den Schulleiter in der Ausübung des Hausrechts. Sind weder die Schulleiterin oder der Schulleiter noch die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter anwesend und ist keine andere Lehrerin oder kein anderer Lehrer beauftragt, nimmt die oder der vom Schulträger Beauftragte (z. B. die Hausmeisterin oder der Hausmeister) das Hausrecht wahr.
(2) In einem Schulzentrum stimmen sich die Schulleitungen in Angelegenheiten, die eine einheitliche Behandlung erfordern, miteinander ab, insbesondere bei der Regelung der Aufsicht (VV zu § 57 Absatz 1 SchulG – BASS 12 – 08 Nr. 1).
(3) Vor einer Schulschließung wegen einer Gefährdungslage hat sich die Schulleiterin oder der Schulleiter mit der Polizei oder einer sonstigen zur Gefahrenabwehr zuständigen Stelle abzustimmen. Bei Gefahr im Verzug entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unmittelbar.
Das OVG Münster geht von einem eigenständigen Hausrecht des Schulleiters zur Sicherstellung des geordneten Schulbetriebes aus. Der Schulträger kann z.B. ein solcher Art begründetes
Hausverbot weder aufheben noch eine entsprechende Weisung erteilen. Der Schulleiter wird nach dieser Vorschrift in der Wahrnehmung des Hausrechts zunächst durch den Ständigen Vertreter, dann durch beauftragte Lehrkräfte (Hofaufsicht!) vertreten. Erst wenn die vorgenannten nicht anwesend sind, übt Schulträgerpersonal das Hausrecht aus.
In einem Schulzentrum stimmen sich die Schulleitungen in Angelegenheiten, die eine einheitliche Behandlung erfordern, miteinander ab.
Der Schulleiter oder die Schulleiterin vertritt die Schule nach außen so regelt es § 25 ADO.
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt die Schule nach außen.
(2) In Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich des Schulträgers gehören, stimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die vorgesehenen Handlungen mit dem Schulträger ab. Sie oder er ist im Rahmen der Befugnisse zu rechtsgeschäftlichen Erklärungen ermächtigt. Entsprechendes gilt bei einer Kooperation mit einem Partner der Schule (§ 59 Absatz 3 SchulG). Verträge, die den Schulträger verpflichten, dürfen nur abgeschlossen werden, soweit vom Schulträger hierzu eine Bevollmächtigung erteilt ist.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt in Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich des Schulträgers gehören, auf dessen Einladung an Dienstbesprechungen teil.
(4) In bedeutsamen Angelegenheiten der Zusammenarbeit mit dem Schulträger ist die Schulkonferenz zu beteiligen (§ 65 Absatz 2 Nummer 22 in Verbindung mit § 76 SchulG).
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt Schulakten und Dienstsiegel nach den dazu ergangenen Vorschriften. Sie oder er ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich (§ 1 Absatz 3 VO-DV I – BASS 10 – 44 Nr. 2.1, § 1 Absatz 5 VO-DV II – BASS 10 – 41 Nr. 6.1).
§ 27 regelt das Verhalten mit der PResse und der Öffentlichkeit. Die ADO erklärt hierzu:
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt die Schule in der Öffentlichkeit und erteilt Auskünfte über Angelegenheiten der Schule an die Presse. Bei fotografischen oder elektronischen Aufnahmen sind die Persönlichkeitsrechte betroffener Personen zu beachten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Eltern (§ 123 SchulG) einzuholen, soweit Anhaltspunkte erkennbar sind, dass diese nicht bei allen Beteiligten vorausgesetzt werden kann; dies gilt insbesondere, wenn eine kommerzielle Verwertung der Aufnahmen zu vermuten ist. Bei Angelegenheiten von besonderer Tragweite ist die Abstimmung mit der Schulaufsichtsbehörde erforderlich, im Zuständigkeitsbereich des Schulträgers mit diesem.
(2) Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen der Verwaltungstätigkeit von Schulen reicht die Schulleiterin oder der Schulleiter in inneren Schulangelegenheiten an die Schulaufsicht und in äußeren Schulangelegenheiten an den Schulträger weiter (§ 5 Absatz 1 Satz 3 IFG NRW).
Auch Dritte dürfen die Schule BEsichtigen und den Unterricht besuchen. So geregelt in § 28 ADO
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann genehmigen, dass auch Personen, die nicht zur Schule oder zur Schulaufsicht gehören, an Schulveranstaltungen teilnehmen, die Schule besichtigen und mit Zustimmung der unterrichtenden Lehrkraft den Unterricht besuchen. Sollen diese Personen am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen beteiligt werden, ist die Schulleiterin oder der Schulleiter darüber hinaus rechtzeitig vorher von dieser Absicht zu unterrichten. Die Rechte des Schulträgers (§ 59 Absatz 11 SchulG) und die Rechte der Eltern (§ 123 SchulG) sowie der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen (§ 44 Absatz 3 und § 66 Absatz 4 SchulG) bleiben unberührt.
§ 29 zeigt an, wie der Schulleiter sich bei Besonderen Vorkommnissen verhalten soll
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulträger, die Schulaufsichtsbehörde und ggf. andere zuständige Behörden (z. B. Jugendamt, die nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung zuständige Stelle, Gesundheitsamt, Sozialamt, Feuerwehr, Polizei) über besondere Vorkommnisse (z. B. Todesfälle, schwere Unfälle, Feuer, Explosionen, ansteckende Krankheiten, Bedrohungen, schwere Verstöße gegen die Schulordnung). Besteht gegen Schülerinnen oder Schüler der Verdacht einer strafbaren Handlung, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter zu prüfen, ob pädagogische Maßnahmen ausreichen, oder ob wegen der Schwere der Tat eine Meldung an die Polizei erfolgen muss (vgl. RdErl. v. 31. 8. 2007 – BASS 18 – 03 Nr. 1). Die Eltern (§ 123 SchulG) sind zu benachrichtigen.
(2) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung, eine Misshandlung oder einen sexuellen Missbrauch einer Schülerin oder eines Schülers innerhalb oder außerhalb der Schule, ist die Schulleitung umgehend zu informieren. Diese entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen (§ 42 Absatz 6 SchulG).
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die dienstaufsichtlich zuständige Schulaufsichtsbehörde unverzüglich über tatsächliche Anhaltspunkte zu informieren, die auf einen sexuellen Missbrauch durch eine Lehrerin oder einen Lehrer hindeuten. Entsprechendes gilt für das in der Schule tätige Personal der Schulträger und außerschulischer Partner der Schule.
Der Schulleiter hat gemäß § 30 ADO eine Anwesenheitspflicht in der Schule
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss in der Regel während der allgemeinen Unterrichtszeit (§ 13 Absatz 3) in der Schule anwesend sein. Ist sie oder er verhindert, muss die Vertretung sichergestellt sein. Im Übrigen richtet sich die Anwesenheit nach den dienstlichen Erfordernissen.
(2) Auch in den Schulferien müssen die Dienstgeschäfte der Schulleitung ausreichend wahrgenommen werden. Über die jeweils getroffene Vertretungsregelung für die Schulferien sind die zuständigen Schulaufsichtsbehörden und der Schulträger rechtzeitig vor dem Beginn der Ferien zu unterrichten.
§ 31Beurlaubungen, Dienstbefreiungen
(1) Soweit die vorgesetzte Dienststelle Schulleiterinnen oder Schulleiter hierzu ermächtigt hat, können diese den Lehrerinnen und Lehrern der Schule im Rahmen der geltenden Bestimmungen Sonderurlaub an bis zu fünf Tagen je Kalenderjahr gewähren; hierüber ist der Schulaufsichtsbehörde zu berichten (RdErl. v. 28. 6. 1988 – BASS 21 – 05 Nr. 11).
(2) Die Erteilung von Sonderurlaub und die Gewährung von Dienst- oder Arbeitsbefreiung während der Unterrichtszeit richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW und des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder.
(3) Voraussetzung für Beurlaubung und Dienstbefreiung ist grundsätzlich, dass die Vertretung gesichert ist oder der Unterricht vorgezogen oder nachgeholt oder Unterrichtsausfall auf andere Weise vermieden wird.
(4) Bedienstete des Schulträgers können im Rahmen der Anordnungen des Schulträgers beurlaubt werden.
(5) Beurlaubungen für sich selbst beantragt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der dienstaufsichtlich zuständigen Schulaufsichtsbehörde.
Der Schulleiter muss auch mal vertreten werden dies regelt der § 32
(1) Bei Verhinderung oder Fehlen der Schulleiterin oder des Schulleiters nimmt die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter die Rechte und Pflichten wahr.
(2) Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter ist so über die Angelegenheiten der Schule zu informieren, dass jederzeit die Voraussetzungen gegeben sind, die Leitung der Schule wahrzunehmen.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überträgt unbeschadet der Gesamtverantwortung der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter einen Teil der Leitungsaufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung. Dies sind z. B. die Planung und Koordinierung der Klassenbildung, die Aufstellung der Stunden-, Raum- und Aufsichtspläne, die Regelung des Vertretungsunterrichts, die Verwaltung des Schülerdatenbestandes, die Schulstatistik sowie die Planung und Bewirtschaftung der Haushaltsmittel sowie die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern und der Jugendhilfe.
(4) Ist eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter nicht vorhanden oder ebenfalls verhindert, so übernimmt an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen mit zweiter Konrektorin oder zweitem Konrektor diese oder dieser die Vertretung, im Übrigen die dienstälteste Lehrerin oder der dienstälteste Lehrer, sofern nicht eine andere Vertretungsregelung getroffen ist (§ 60 Absatz 2 SchulG). Die Vertretungsregelungen für Gesamtschulen (RdErl. v. 20. 12. 1990 – BASS 21 – 02 Nr. 3) bleiben unberührt.
(5) Die Aufgabenverteilung innerhalb der Schulleitung soll von der einzelnen Schule schriftlich festgelegt werden.
Quelle: ABl. NRW. 07/12 S. 384
Weitere Hinweisen zu Rechten und Pflichten der Schulleitung finden Sie in:
AOGS, Rundverfügungen, APO-GOSt , APO WBK,,ZuVO,IfSG, SGB IX