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Die Wegnahme von Gegenständen ist als erzieherische Maßnahme ausdrücklich zulässig. Dies ist in § 53 Abs.2 SchulG geregelt. Dort heißt es:28.11.2022
Stand 2022
(2) Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzie­herische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Bei wie­derholtem Fehlverhalten soll eine schriftliche Information der Eltern erfol­gen, damit die erzieherische Einwirkung der Schule vom Elternhaus unter­stützt werden kann. Bei besonders häufigem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden.

Gegenstände können daher immer weggenommen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs erforderlich ist.

Nicht möglich ist jedoch die Wegnahme des Gegenstandes, bevor hiervon eine Störung ausgegangen ist. Die Störung muss entweder bereits eingetreten sein oder unmittelbar bevorstehen.

Häufig haben Lehrer in der Schule Probleme, da Schüler durch Ihre Handybenutzung unkonzentriert sind und dem Unterricht nicht folgen.

Lehrer sollten auch im eigenen Interesse, um Verdächtigungen in Bezug auf den korrekten Umgang mit für länger als eine Unterrichtsstunde weggenommenen Gegenständen vorzubeugen, diese Gegenstände unverzüglich im Schulsekretariat abgeben, wo sie erfasst und gelagert werden können.

Der/Die Schulleiter/in entscheidet dann, wann – zwingend jedoch am gleichen Tag - der Gegenstand dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten zurückgegeben wird. Bei dieser Entscheidung sind u.a. das Alter des Schülers und die Art des Gegenstandes, insbesondere seine Gefährlichkeit, sowie das Ausmaß der Störung der schulischen Ordnung und eine eventuelle akute Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen.

(Hinweis BezR Münster)


Bei dem Einzug von Mobiltelefonen, sollte die Lehrkraft den Schüler das Telefon vorher ausschalten lassen.

 

Es ist  absolut verboten Telefone zu durchsuchen. Selbst wenn die Lehrkraft vermutet, dass mit dem Mobiltelefon eine Straftat gefilmt wurde, etwa wie zwei Schüler einen anderen verprügeln und ausrauben.

Es ist ähnlich wie bei einem Kaufhausdetektiv: Er darf den Dieb festhalten, aber nicht durchsuchen. In beiden Fällen muss die Polizei verständigt werden. Nur sie oder die Staatsanwaltschaft haben das Recht, den Betroffenen – bzw. das Gerät – zu durchsuchen.

 

Quelle : VBE-NRW

 



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