Gegenstände können daher immer weggenommen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs erforderlich ist.
Nicht möglich ist jedoch die Wegnahme des Gegenstandes, bevor hiervon eine Störung ausgegangen ist. Die Störung muss entweder bereits eingetreten sein oder unmittelbar bevorstehen.
Häufig haben Lehrer in der Schule Probleme, da Schüler durch Ihre Handybenutzung unkonzentriert sind und dem Unterricht nicht folgen.
Lehrer sollten auch im eigenen Interesse, um Verdächtigungen in Bezug auf den korrekten Umgang mit für länger als eine Unterrichtsstunde weggenommenen Gegenständen vorzubeugen, diese Gegenstände unverzüglich im Schulsekretariat abgeben, wo sie erfasst und gelagert werden können.
Der/Die Schulleiter/in entscheidet dann, wann – zwingend jedoch am gleichen Tag - der Gegenstand dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten zurückgegeben wird. Bei dieser Entscheidung sind u.a. das Alter des Schülers und die Art des Gegenstandes, insbesondere seine Gefährlichkeit, sowie das Ausmaß der Störung der schulischen Ordnung und eine eventuelle akute Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen.
(Hinweis BezR Münster)
Bei dem Einzug von Mobiltelefonen, sollte die Lehrkraft den Schüler das Telefon vorher ausschalten lassen.
Es ist absolut verboten Telefone zu durchsuchen. Selbst wenn die Lehrkraft vermutet, dass mit dem Mobiltelefon eine Straftat gefilmt wurde, etwa wie zwei Schüler einen anderen verprügeln und ausrauben.
Es ist ähnlich wie bei einem Kaufhausdetektiv: Er darf den Dieb festhalten, aber nicht durchsuchen. In beiden Fällen muss die Polizei verständigt werden. Nur sie oder die Staatsanwaltschaft haben das Recht, den Betroffenen – bzw. das Gerät – zu durchsuchen.
Quelle : VBE-NRW