Die Bezirksregierung Münster hat hierzu eine eingehende Broschüre erstellt, aus welcher im Folgenden teilwiese zitiert wird.
Verbale Gewalt
Im Schulalltag sind verbale Entgleisungen von Schülern und Eltern mittlerweile fast an der Tagesordnung. Wiederkehrend haben sich Lehrkräfte mit unflätigen und abfälligen Kommentaren, zum Teil auch in abfälliger Fäkalsprache auseinanderzusetzen. Hierbei werden sowohl Schüler wie auch Eltern häufig agressiv.
Alle Fälle sind für die Opfer problematisch und können mittelfristig auch eine Traumatisierung bewirken. Eine rechtliche Würdigung dieser Vorfälle kann nur im Einzelfall erfolgen, da der Übergang vom straflosen zum strafbaren Handeln fließend ist.
Im straffreien Bereich wird agiert, wenn lediglich leichte Beschimpfungen und Kraftausdrücken benutzt werden. Der Bereich der Fäkalsprache kann unter gewissen Umständen auch noch straffrei sein, denn erst mit der qualitativen Steigerung der persönlichen Ehrverletzung wird die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten.
Die rechtliche Bewertung orientiert sich am Einzelfall. In der Regel ist davon auszugehen, dass zumindest bei Ehrverletzungen der Privatklagebereich tangiert ist.
Problematisch ist hier häufig die Strafmündigkeit. Ein Täter muss mindestens 14 Jahre alt sein um strafrechtlich verfolgt werden zu können. Die Lehrkraft wird hier in der Regel nicht als Privatperson, sondern als Amtsträger/in Opfer einer derartigen Straftat werden.
Im persönlichen Bereich ist das Empfinden der Straftat von Bedeutung. Ein nicht unerheblicher Opferschaden kann auch im noch nicht strafrechtlich relevanten Bereich der Fäkalsprache unterstellt werden. Daraus folgt häufig eine psychische Belastung, die bei andauernder Situation zu psychischen Schäden führen kann.
Eine Lehrkraft hat als Opfer im Hinblick auf ihre dienstliche Rolle bestimmte Regeln zu beachten. Sie sollte daher versuchen, spontane stark subjektiv geprägte Reaktionen zu vermeiden und umgehend die Schulleitung zu informieren. Die Schulleitung muss ihrerseits frühzeitig reagieren, um nachhaltige Opferschäden zu vermeiden
Die Sanktionsmöglichkeiten ergeben sich aus dem Strafgesetzbuch.
Bei Überschreiten der strafrechtlichen Schwelle kann eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erfolgen. Auch Kinder bis 14 Jahren können belangt werden. Bei diesen kann bei durchgehenden Entgleisungen die die strafrechtliche Schwelle übersteigen das Jugendamt informiert werden. Hier können natürlich auch Erzieherische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen ergehen.
Gewalt gegen Gegenstände/ Sachbeschädigung
Wenn das Schuleigentum oder das Eigentum einer Lehrkraft, mutmaßlich durch
einen Schüler zerstört wird, können auch hier Maßnahmen gegen diesen erfolgen.
Zunächst sollte ein Gespräch zwischen dem betroffenen Lehrer und dem Schulleiter stattfinden. Darin sollten Sachverhalt und Vermutung des Lehrers einschließlich Begründung genauestens geschildert werden. Anschließend sollte versucht werden, den Verdacht zu erhärten oder auch gegebenenfalls zu entkräften. Der Schulleiter sollte hierzu Gespräche mit dem vermuteten Täter führen. Begleitend könnten zum Beispiel Recherchen im schulinternen Bereich, etwa durch Kontrolle der Abwesenheitseinträge im Klassenbuch durchgeführt werden. Es wäre ferner sinnvoll, nach Zeugen zu fahnden, wie Mitschülerinnen/Mitschülern, anderen Lehrkräften oder Nachbarn. Insbesondere ist diesbezüglich von Relevanz, ob es im Vorfeld der Tat Äußerungen des verdächtigen Schülers oder anderer Personen gab.
Wichtig
In jedem Fall ist es wichtig, dass die betroffene Lehrekraft entscheidet, ob die Polizei eingeschaltet und Anzeige erstattet werden soll. Es muss an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Dienstherr, das heißt die Bezirksregierung, kein eigenes Strafantragsrecht besitzt. Sollte es tatsächlich gelingen, den Täter zu ermitteln, so sind folgende Punkte zu klären:
1. Besteht Strafmündigkeit? ( ist der Schüler bereits 14 Jahre alt)
2. Besteht Deliktsfähigkeit?
Deliktfähigkeit beschreibt die zivilrechtliche Verantwortung für die Verursachung des Schadens, die zur Verpflichtung zum Schadenersatz führt. Sie tritt überhaupt erst mit Vollendung des 7. Lebensjahres ein und ist vor Vollendung des 18. Lebensjahres nur gegeben, wenn der Schüler zum Zeitpunkt der Tat die Einsicht haben konnte, dass er oder sie auch die Verantwortung dafür übernehmen muss.
3. Ist Deliktfähigkeit gegeben, stellt sich die Frage nach einer geeigneten Form der Wiedergutmachung und wie gegebenenfalls Zwang zu ihrer Sicherstellung ausgeübt werden kann. Hier kann sowohl Anzeige bei der Polizei wegen Sachbeschädigung erhoben werden, wie auch auf dem Privatklageweg ein Schadensersatz geltend gemacht werden. Wenn der Schüler oder die Eltern diesen nicht erbringen.
Zur Prävention zukünftiger ähnlicher Ereignisse sollte darüber hinaus mit den Lehrkräften der Klasse diskutiert werden, ob Gespräche mit den Schülerinnen und Schülern der Klasse zum Thema Sachbeschädigung geführt werden oder ob das Thema auf anderem pädagogischen Weg – zum Beispiel durch Projekttage
oder Literaturbesprechungen im Unterricht –aufgearbeitet werden soll. In ähnlicher Weise könnte auch auf allgemeiner Ebene das Thema bei der Schülerverwaltung angesprochen und durch Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft zum Thema Jugendstraffälligkeit und Delikte aufgearbeitet werden.
Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.bezirksregierung-muenster.de/startseite/service/broschueren/mailform/Gewalt_gegen_Lehrer/Gewalt_gegen_Lehrer.pdf
Für Rückfragen steht unseren Mitgliedern die Rechtsabteilung des VBE NRW unter der Telefonnummer 0231/ 42 57 57 - 0 zur Verfügung. Darüber hinaus ist dienstags von 14:00 – 17:00 Uhr und mittwochs von 14:00 – 19:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231/ 43 38 63 zu erreichen. Zusätzlich können Sie Ihre Fragen an das Lehrerforum des VBE richten: http://lehrerforum-nrw.de/ .Mitglieder finde weitere Informationen auch auf der Rechtsdatenbank des VBE.
Mit freundlichen Grüßen
Inka Schmidtchen
Justiziarin VBE NRW