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Dienstvorgesetzteneigenschaften29.04.2013
In der Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 21.Januar 2013

 

wurde nun geregelt, dass die Aufgaben der dienstvorgesetzten Stelle der Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen ab dem 1. August 2013 durch die Schulleiterinnen und Schulleiter im folgenden Umfang wahrgenommen werden sollen:

 

1. Auswahl für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe,

2. Entlassung auf eigenen Antrag,

3. Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen im Inland sowie in das angrenzende

Ausland,

4. Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen gemäß § 93 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes über die Tätigkeit an der Schule,

5. Anordnung und Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit und

6. Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub gemäß §§ 25, 26, 28, 29 und 33 Absatz 1 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung.

 

 

Die oberen Schulaufsichtsbehörden werden ermächtigt, zu Beginn eines Schulhalbjahres über die oben genannten Zuständigkeiten hinaus folgende Zuständigkeiten auf eine Schulleiterin oder einen Schulleiter zu übertragen, wenn dies schriftlich durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulkonferenz beantragt worden ist:

 

7. Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Einstellung) und

8. Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit.

 

 

Der neue § 6 regelt zudem:

 

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 für alle Schulformen außer den Grundschulen in Kraft. Die Übertragung  der genannten Zuständigkeiten auf Schulleiterinnen und Schulleiter der Grundschulen erfolgt erst zum 1. August 2015. Keine Übertragung findet bei Schulen statt, die sich in der Auflösung befinden. Bei Grundschulen und Schulen die sich in der Auflösung befinden können jedoch

die oberen Schulaufsichtsbehörden werden ermächtigt die genannten Zuständigkeiten auf eine Schulleiterin oder einen Schulleiter übertragen, wenn dies schriftlich durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulkonferenz beantragt worden ist.

Schulleiterinnen und Schulleiter von Schulen, die am Modellvorhaben „Selbstständige Schule“ teilgenommen haben, und Schulleiterinnen und Schulleiter, denen bereits Aufgaben der dienstvorgesetzten Stelle auf Antrag übertragen worden sind, nehmen ab dem 1. August 2013 die alle oben genannten Zuständigkeiten weiterhin wahr, die übrigen Zuständigkeiten (Einstellung im Tarifbeschäftigungsverhältnis und Verlängerung der Probezeit) fallen weg. Wenn Sie nicht auf Antrag im Einvernehmen mit der Schulkonferenz von den Aufgaben der Nummern 7 und 8 entbunden werden.

 

Für den Lehrerrat bedeutet das:

1. Beteiligungsrecht (Mitwirkung) des Lehrerrats bei der Auswahl für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe

2. Informationsrecht des Lehrerrats bei der  Entlassung auf eigenen Antrag

3. Informationsrecht des Lehrerrats bei Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen im Inland sowie in das angrenzende Ausland

4. Informationsrecht des Lehrerrats bei der  Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen gemäß § 93 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes über die Tätigkeit an der Schule

5. Mitbestimmung des Lehrerrats bei der Anordnung und Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit (nur bei regelmäßiger und planbarer Mehrarbeit)

6. Informationsrecht des Lehrerrats bei der Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub gemäß §§ 25, 26, 28, 29 und 33 Absatz 1 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung

 

Wenn durch die Schulleitung im Einvernehmen mit der Schulkonferenz schriftlich die Übertragung weiterer Zuständigkeiten beantragt wird und diese von den oberen Schulaufsichtsbehörden (Bezirksregierungen) zu Beginn eines Schulhalbjahres über die genannten auf eine Schulleitung übertragen werden, dann gilt für die Lehrerrate zudem:

 

1. Mitbestimmungsrecht des Lehrerrats bei der  Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Einstellung)

2. Informationsrecht des Lehrerrats bei der Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit

 

Wenn keine Übertragung erfolgt, verbleiben diese zwei Tatbestände bei der Schulaufsicht und damit dann beim jeweiligen Personalrat.

 

 

Quelle: Lehrerrat aktuell 02/2013

 



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