Reisekostenerstattung für Klassenfahrten
Nachdem das Bundesarbeitsgericht bereits am 16.10.2012 bestätigt hat, dass tarifbeschäftigte Lehrkräfte einen Rechtsanspruch auf Erstattung der Reisekosten anlässlich von Klassenfahrten haben (BAG 9 AZR 183/11), hat das Oberverwaltungsgerichts Münster mit Beschluss vom 14.11.2012 festgestellt, dass auch verbeamtete Lehrkräfte einen Rechtsanspruch auf Erstattung der Reisekosten anlässlich von Klassenfahrten haben (OVG Münster, AZ: 1 A 1579/10).
Die Abgabe einer Verzichtserklärung ist sowohl bei tarifbeschäftigten Lehrkräften wie auch bei verbeamteten Lehrkräften unbeachtlich.
Wir raten daher allen Lehrkräften, einen Antrag auf Vergütung der Reisekosten zu stellen. Diejenigen, die bereits einen Antrag gestellt haben und hier nicht die volle Kostenerstattung( Achtung bei Unterbringungs- und Verpflegungskosten können nur nach den vorgesehenen Tagessätzen erstattet werden) bekommen haben sollten Widerspruch einlegen.
Antrag auf Anerkennung von Studienzeiten
Um Ausbildungszeiten bei der Pensionsrechnung angerechnet zu bekommen, muss ein Antrag an das LBV gestellt werden. Diese Zeiten werden nicht automatisch - auch nicht bei der dortigen Vorabberechnung von Pensionsansprüchen - ruhegehaltswirksam anerkannt. Zu diesen Zeiten zählen nur Studienzeiten. Alle anderen Zeiten werden automatisch berücksichtigt. Der Antrag kann jederzeit formlos an die Personalakten führende Bezirksregierung (Dezernat 47) und gleichzeitig an das LBV unter Angabe der LBV-Nummer gestellt werden.
Quelle: Lehrerrat aktuell