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Über die Androhung der Entlassung und die Entlassung aus der Schule gemäß § 53 Absatz 3 Nr. 4 und 5 SchulG NRW entscheidet nach § 53 Abs.7 SchulG, die von29.04.2013
der Lehrerkonferenz zu berufene Teilkonferenz.

Wichtig:

 

Mitglieder dieser Teilkonferenz sind:

 

  • ein Mitglied der Schulleitung
  • die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer oder Jahrgangsstufenleiter/in
  • drei weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiter/innen als ständige Mitglieder nach § 58 SchulG
  • ein/e Vertreter/in der Schulpflegschaft (für die Dauer eines Schuljahres zu wählen), sofern der/die betroffene Schüler/in oder seine Eltern im Einzelfall nicht widersprechen.
  • ein/e Vertreter/in des Schülerrates (für die Dauer eines Schuljahres zu wählen), sofern der/die betroffene Schüler/in oder seine Eltern im Einzelfall nicht widersprechen.

 

 

Zu der Konferenz werden nicht nur die Konferenzmitglieder, sondern auch alle am Verfahren beteiligte Personen eingeladen. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden der Konferenz.

 

Die Einladung:

 

Die Einladung sollt zeitnah zu dem zugrundeliegenden Vorfall erfolgen, da nur so eine lückenlose Aufklärung erfolgen kann. In der Einladung zur Teilkonferenz sollte ein Hinweis enthalten sein, dass es sich um eine offizielle Anhörung im Rahmen einer Ordnungsmaßnahme handelt. Auch kann schon hier der Hinweis gegeben werden, dass  der/ die Schüler/in die Eltern das Recht haben, der Teilnahme des Schülervertreters und/oder des Vertreters der Schulpflegschaft zu widersprechen und dass die Möglichkeit besteht, zu der Anhörung aus dem Kreis der Schüler/innen oder Lehrer/innen der Schule eine Person des Vertrauens hinzuziehen.

 

 

Konferenzablauf:

 

Zunächst ist der Sachverhalt mit dem Fehlverhalten kurz zu darzustellen, dann muss dem/der Schüler/in bzw. den Eltern das Recht zur Anhörung eingeräumt werden.

Die Anhörung kann hier auf verschiedene Art und Weisen erfolgen:

 

Schüler /innen und Eltern haben das Recht, vor der Konferenz zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung des Fehlverhaltens aus ihrer Sicht Stellung zu nehmen.

 

Wichtig

Sofern Schüler/innen und Eltern den Wunsch äußern, sich schriftlich zu äußern, sollte von Seiten der Schule eine schriftliche Erklärung des/der Schülers/in bzw. der Eltern verlangt werden, dass auf das Anhörungsrecht vor der Konferenz verzichtet wird.

 

 

Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei der Anhörung anlässlich einer Ordnungsmaßnahme ist nicht möglich (§§ 2 Absatz 3 Nr. 3, 14 VwVfG NRW).

 

 

Nachdem die Anhörung der Eltern bzw. des/der Schülers/in abgeschlossen ist, sind, wenn vorhanden, Zeugen zu befragen.  

Hiernach werden Elternvertreter/innen und Schülervertreter/innen gehört.

Zum Abschluss der gesamten Anhörung ist dem/der Schüler/in bzw. den Eltern Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme zu geben.

 

Die Beratung:

Im Anschluss an die Feststellung des Sachverhalts und der Anhörung findet die Beratung statt. Bei der Beratung dürfen nur die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder der Konferenz teilnehmen.

 

Wichtig:

Schüler/Schülerin bzw. Eltern dürfen an der Beratung nicht teilnehmen.

 

Die Entscheidung der Konferenz über Ordnungsmaßnahmen muss die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit beachten. Die Teilkonferenz hat sich zu überlegen,

welchen Zweck sie mit der Ordnungsmaßnahme verfolgt (z.B. pädagogische Ziele,

Generalprävention, Spezialprävention, Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen

Schulbetriebes, Schutz der Mitschülerinnen und –schüler und/oder Lehrkräfte)

 

  • wieso die festgesetzte Ordnungsmaßnahme geeignet ist, den Zweck zu verfolgen
  • wieso eine andere, für den/die Schüler/in weniger schwerwiegende Ordnungsmaßnahme nicht in gleichem Maße geeignet ist, den Zweck zu verfolgen
  • wieso die mit der Ordnungsmaßnahme verbundene Belastung letztlich in einem angemessenen Verhältnis zu dem konkret verfolgten Zweck steht.

 

Der alleinige Hinweis auf generalpräventive Erwägungen für die Begründung einer Ordnungsmaßnahme reicht nicht aus.

 

Dabei ist bei der Entlassung stets zu prüfen, ob das erzieherische Ziel bzw. der

Ordnungszweck nicht mit der bloßen Androhung der Entlassung oder anderen

Maßnahmen geringerer Tragweite erreicht werden kann. Der Entlassung hat in der Regel die Androhung der Entlassung voraus zugehen und nur in besonders schweren Fällen z.B. Mitführen und benutzen von Waffen, Verkauf von Rauschgift an Mitschüler kann auf die Androhung verzichtet werden.

 

Im Anschluss an die Beratung folgt die Beschlussfassung, bei der nur noch die

stimmberechtigten Konferenzmitglieder anwesend sind. Wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten gesetzlichen Mitglieder anwesend sind, ist die Konferenz beschlussfähig. Es gilt allerdings hier auch, dass die Beschlussfähigkeit vorliegt, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.

 

Es sollte ein Protokoll gefertigt werden. Dies erlangt besondere Bedeutung im Widerspruchsverfahren

 

 

Mitteilung an die Eltern bzw. den/die Schüler/in:

 

Die Mitteilung an die Eltern muss in der Form eines Verwaltungsaktes ergehen. Diese muss eine Begründung enthalten, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Entscheidung mitzuteilen sind. Diese müssen konkret, eindeutig und auch für außenstehende Dritte verständlich dargelegt werden.

 

Neue Schule

Zudem ist noch zu beachten, dass bei schulpflichtigen Schülern die abgebende Schule eine neue Schule, die den Schüler aufnimmt finden muss.

 Quelle: Lehrerrat aktuell



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