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Fotokopieren an Schulen.21.06.2013
Zunächst ist auf das Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu schauen. In diesem finden sich Regeln, die einen Eingriff in die Rechte des Urhebers durch Kopien in gewissem Umfang gestatten.

 Hierbei sieht der § 53 Abs. 3 UrhG für den Schulbereich die Möglichkeit der Vervielfältigung von kleineren Werken, kleinen Werkteilen oder einzelnen Beiträgen für den Schulunterricht sowie für Prüfungen in Schulen in der erforderlichen Anzahl vor (sog. Klassensätze). 

Der § 53 Abs. 3 Satz 2 UrhG stellt jedoch klar, dass Kopien aus Schulbüchern und sonstigen Unterrichtsmaterialien nur mit Zustimmung der Rechteinhaber gefertigt werden dürfen. Rechteinhaber sind die Bildungs-und Schulbuchverlage und deren Autoren.

§ 53 UrhG

(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch

1.

zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder

2.

für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl

herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

Schulbücher könnten also hiernach gar nicht kopiert werden.

 

 

Wichtig:

Es besteht eine Vereinbarung zwischen den Ländern und den Rechteinhabern. Hiernach ist es den Lehrkräften weiterhin gestattet, Kopien für den Unterrichtsgebrauch herzustellen.

Daher werden die in § 53 Abs. 3 UrhG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe folgendermaßen erläutert:

Kopiert werden dürfen:

 

1.

bis zu 12 % eines jeden urheberrechtlich geschützten Werkes, jedoch höchstens  20 Seiten. Dies gilt insbesondere auch für Schulbücher und Arbeitshefte.

2. 

soweit es sich nicht um Schulbücher oder sonstige Unterrichtsmaterialien handelt, ausnahmsweise sogar ganze Werke, wenn diese nur von geringem Umfang sind und zwar

·       Musikeditionen mit maximal 6 Seiten

·       Sonstige Druckwerke (außer Schulbüchern oder Unterrichtsmaterialien) mit

        maximal 25 Seiten sowie

·       Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen. 

 

Es muss auf Kopien stets die Quelle angegeben werden( Buchtitel, Verlag und Autor). In der neuen Regelung ist auch klar gestellt, dass aus jedem Werk pro Schuljahr und Klasse nur einmal im vereinbarten Umfang kopiert werden kann. Zudem dürfen nur analoge Kopien angefertigt werden. Die digitale Speicherung und ein digitales Verteilen von Kopien (z. B. per Mail) ist schon von Gesetzes wegen nicht gestattet.



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