Dabei gilt:
1. Zeugnisse können handschriftlich, mit der Schreibmaschine oder auch mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitungsanlagen (ADV) ausgefertigt werden
2. Zeugnisse, die mit Hilfe der ADV ausgefertigt werden, müssen in der äußeren Form den jeweils vorgeschriebenen Mustervordrucken entsprechen.
3. Die Noten sind im Zeugnis wörtlich auszuschreiben. Berichtigungen n dürfen im Zeugnis nicht vorgenommen werden; bei Schreibfehlern ist ein neuer Vordruck zu verwenden. Im Zeugnisvordruck sind Fächer, die im Beurteilungszeitraum nicht unterrichtet wurden zu streichen. Zeugnisse sind handschriftlich zu unterschreiben. Unterschriftsstempel dürfen nicht verwendet werden.
Am Tag der Zeugnisausgabe kann nach BASS 12-64 Nr.2 der Unterricht auf drei Stunden gekürzt werden.
Wichtig:
Die Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt worden sind, werden am vorletzten Unterrichtstag ausgehändigt oder vorher übersandt; diesen Schülerinnen und Schülern wird die Teilnahme am Unterricht bis zu den Sommerferien freigestellt.
Schulen, die nicht durchgehend die Fünf-Tage-Woche eingeführt haben und planmäßig an dem jeweiligen Samstag Unterricht hätten, wird empfohlen, diesen Unterrichtssamstag gegen einen freien Samstag zu tauschen, damit den Schülerinnen und Schülern nach der Zeugnisausgabe ein freies Wochenende zur Verfügung steht.
Schülerinnen und Schüler, die am Ende eines Schuljahres die Schule mit einem Abschluss- oder Abgangszeugnis verlassen, erhalten die Zeugnisse und werden von der Schule entlassen:
1. innerhalb der letzten zwei Wochen, spätestens jedoch am Ende der letzten Unterrichtswoche vor Beginn der Sommerferien, wenn sie zuletzt eine allgemeinbildende Schule besucht und ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben,
2. innerhalb der letzten drei Wochen, spätestens jedoch am Ende der letzten Unterrichtswoche vor Beginn der Sommerferien, wenn sie zuletzt eine berufliche Vollzeitschule (Berufskolleg) besucht haben,
3. am letzten Schultag vor Beginn der Sommerferien, wenn sie das Berufsgrundschuljahr oder die Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr besucht haben oder zuletzt eine allgemeinbildende Schule besucht haben und ihren Bildungsgang im 10. Vollzeitschuljahr in einer Einrichtung nach § 6a Schulpflichtgesetz fortsetzen werden.
Schülerinnen und Schüler von Gesamtschulen, die in die gymnasiale Oberstufe übergehen, erhalten bis zum letzten Tag vor den Ferien Unterricht. Sie sind verpflichtet, an diesem Unterricht teilzunehmen.
Die Termine für Abiturientinnen und Abiturienten werden jährlich neu festgesetzt hier gilt BASS 12-65 Nr.2. Dieser Erlass gilt für Förderschulen entsprechend.
Weitere detaillierte Regelungen in dem Runderlass des Kultusministeriums vom 16. November 1987 - BASS 12-65 Nr. 6 und auf der Seite des Ministeriums.
Vbe-NRW