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Einschränkung bei der Übertragung der Dienstvorgesetztenaufgaben22.01.2014
Wie Sie bereits wissen, wurden den Schulleitungen zum 01.08.2013 nun endgültig einige Dienstvorgesetzteneigenschaften übertragen. Grundlage hierfür sind die Erlasse BASS 10-32 Nr.44 und BASS 10-32 Nr.32.

 

 

Bei der Übertragung gelten allerdings folgende Einschränkungen:

  • Für die Grundschulen ist die allgemeine Übertragung dieser Dienstvorgesetztenaufgaben erst zum 1.8.2015 vorgesehen.
  • Auslaufende Schulen sind von der Übertragung grundsätzlich ausgenommen.
  • Auf Antrag können auslaufende Schulen und Grundschulen die Aufgaben auch ab dem 01.08.2013 erhalten.

Neben den obligatorisch zu übertragenden Dienstvorgesetzteneigenschaften besteht auch die Möglichkeit, weitere Aufgaben auf Antrag zu erhalten (fakultative Dienstvorgesetzteneigenschaften). Hierzu zählt insbesondere die Einstellung von Lehrkräften.

 

Schulen, die also keinen gesonderten Antrag stellen, werden ab dem 01.08.2013 weiterhin nur für die Auswahlentscheidung zuständig sein.

Lediglich die Schulen, welche einen Antrag auf Übertragung der fakultativen Aufgaben stellen, werden auch für die Einstellung selber verantwortlich sein.

 

Daher kommt es bei der Vorauswahl und den Auswahlgesprächen zu zwei verschiedenen Regelungen.

 

Wichtig

Hat eine Schule keine oder nur die obligatorischen Dienstvorgesetzteneigenschaften, ist grundsätzlich weiterhin der Personalrat bei der Vorauswahl als auch zu den Auswahlgesprächen einzuladen. Hierbei ist noch zu beachten, dass der Lehrerrat auch bei Übergang der nur obligatorischen Dienstvorgesetzteneigenschaften gemäß § 69 Abs.5 SchulG informiert werden muss.

 

Hat eine Schule auf Antrag oder als ehemalige Modellschule die fakultativen Dienstvorgesetzteneigenschaften übernommen, ist der Lehrerrat anstelle der Personalvertretung bei der Vorauswahl als auch zu den Auswahlgesprächen einzuladen.

 Quelle: Lehrerrat aktuell



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