Zunächst gibt es hierzu einige gesetzliche Regelungen
z.B.: Unfallverhütung/ Schülerunfallversicherung: BASS 18 - 21 Nr.1; RISU-NRW: BASS 18 - 29 Nr. 7; Sicherheitsförderung im Schulsport: BASS 18 - 23 Nr. 2 ;Grundausbildung in erster Hilfe: BASS 18 - 24 Nr. 1; Verhalten bei Bränden in Schulen: BASS 18 - 29 Nr. 1;Sicherheitsbestimmungen im Rahmen der Verkehrserziehung BASS 15-02 Nr.5; Sicherheit im Schulgebäude Schulbaurichtlinie BASS 10-21 Nr.5.
Seit 1971 sind alle Schülerinnen und Schüler bei schulischen Veranstaltungen durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung gegen Körperschäden versichert. Ereignet sich z.B. bei den Bundesjugendspielen oder im Schulsport ein Unfall, gewährleistet der Versicherungsträger - unabhängig von der Frage des Verschuldens - die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen (z.B. Heilbehandlung, Unfallrente etc.). Schulträger und Sportlehrerinnen und Sportlehrer sind demnach grundsätzlich von der Haftung freigestellt.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Lehrkraft jeglicher Verantwortung enthoben ist und ihre Pflichten vernachlässigen kann. Für den Versicherungsträger besteht die Möglichkeit des Rückgriffanspruchs (Regress) für seine Leistungen, wenn der Lehrkraft im Zusammenhang mit dem Schülerunfall grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz zur Last gelegt werden kann.
Für die Sicherheit im äußeren Schulbereich (z.B. sichere Gestaltung des Schulgebäudes und seiner Einrichtungen) ist der Schulträger verantwortlich.
Für die innere Sicherheit ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich. Der § 59 Abs.8 SchulG regelt, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter für die Unfallverhütung sowie die wirksame erste Hilfe und für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich ist. Davon wird auch der offene Ganztag erfasst.
Wie kann dies umgesetzt werden?
Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestellen für den inneren Schulbereich eine/n Sicherheitsbeauftragte/n. Hierbei handelt es sich um eine Lehrkraft. Zunächst kommen natürlich diejenigen in Betracht, die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der Unfallverhütung verfügen (Sportlehrer/innen, Lehrkräfte für Werken etc.). Die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten sind in § 22 Abs.2 SGB VII festgelegt.
Dort heißt es:
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.
Wichtig
Hierbei soll der/die Sicherheitsbeauftragte, soweit es zur Durchführung der Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist, von anderen Aufgaben freigestellt werden.
Zunächst ist es Aufgabe der Lehrkräfte, alles zu tun, um Unfälle zu verhüten und die Schülerinnen und Schüler vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren. ( § 57 Abs. 1 SchulG, BASS 12-08 Nr.1)
Aber was ist, wenn doch was passiert?
Bei Unfällen aller Art ist die Leistung von notwendiger ärztlicher Hilfe und die Minderung der Unfallfolgen oberstes Gebot. D.h. jede Lehrkraft muss erste Hilfe leisten, wenn bei einem Schüler oder einer Schülerin eine Verletzung auftritt. Hierzu werden Erste Hilfe-Fortbildungen angeboten (BASS 18-24 Nr.1). Nach einem Unfall sind sowohl die Schulleitung als auch die Eltern unverzüglich zu informieren. Es empfiehlt sich, möglichst umgehend ein Protokoll vom Unfallhergang und den eingeleiteten (Hilfs-)-Maßnahmen anzufertigen. Im Übrigen wird dringend angeraten, sich zum konkreten Unfallhergang und zu Fragen der Aufsichtsführung erst dann zu äußern, wenn Rechtsberatung eingeholt worden ist. Mitgliedern des VBE kommt hier der gewerkschaftliche Rechtsschutz zugute.