Um eine schöne Erinnerung an die Schulzeit zu haben werden an vielen Schulen Schulfotos gemacht.
Hierbei übernimmt die Schule die Organisation. Es wird ein Raum zur Verfügung gestellt, es wird ein Ablaufplan gemacht, wann welche Klasse zu dem Fotografen kommen soll und die Schule nimmt auch die Gelder für gemachte Fotos ein.
Im Gegenzug hierzu werden der Schule dann kostenlos z.B. Sach-oder Geldzuweisungen gewährt.
Problematisch ist hier immer die wirtschaftliche Betätigung der Schule. Diese ist nach § 55 Abs.1 SchulG nicht zulässig. Eine Ausnahme bildet der Vertrieb von Speisen und Getränken in der Pause oder in Freistunden.
Wichtig ist also, dass die Fotoaktion ein zulässiges Sponsoring im Sinne von § 99 Abs.1 SchulG ist. Als zulässiges Sponsoring kann eine Schulfotoaktion bewertet werden, wenn der Vorteil für den Schulfotobetreib im Verhältnis zu der Leistung, welche die Schule dafür bekommt, nicht eindeutig im Vordergrund steht.
Einerseits sollte daher hier ein Vertrag geschlossen werden, welcher schriftlich geregelt werden sollte und genau die Leistung und die Gegenleistung oder auch Vergünstigungen benennt.
Wir raten hier dazu, anstatt einer zusätzlichen Zuwendung einen günstigen Preis für die Fotos als Gegenleistung auszuhandeln.
So werden keine unnötigen Gelder hin und hergeschoben und man bekommt auch nicht Probleme mit den Datenschutz wie es bei dem Erstellen von Schülerausweisen der Fall sein kann.
Wichtig
Besonders wichtig ist dies auch, damit nicht der Eindruck entsteht, dass es sich bei der Fotoaktion um eine Vorteilsannahme im Amt oder um eine Bestechlichkeit handeln kann. Daher dürfen Gelder, die eingesammelt werden oder von den Fotografen gutgeschrieben werden in keinem Fall auf das Privatkonto des Schulleiters oder einer Lehrkraft gebucht werden.
Quelle Lehrerrat aktuell 01/2016