Startseite | Drucken | Erweiterte Suche | Feedback | Kontakt | Impressum

 
 
 

Außerschulischer Bereich

Einstellung und Beförderung

Erkrankung und Dienstunfähigkeit

Rechtsfragen zum Schulalltag

Schulleitung, Mitwirkung in Schule Konferenzrecht

Schwerbehinderung

Tarifbeschäftigte Lehrkräfte

Teilzeit und Beurlaubung

Weg in den Ruhestand

alle Gesetze und Erlasse

Anträge

Wichtiges Kurz und Knapp

Inklusion und Integration

Fragen und Antworten (FAQ)

Kompakt

Startseite / Schulleitung, Mitwirkung in Schule Konferenzrecht / 

Fehlzeiten von Schülerinnen und Schülern vor den Ferien06.03.2022
Der VBE informiert Sie über die rechtlichen Bestimmungen bei Fehlzeiten von Schülerinnen und Schüler vor den Ferien

An vielen Schulen kommt es unmittelbar vor den Sommerferien zur erheblichen Fehlzeiten der Schülerinnen und Schüler. Leider liegt das häufig daran, dass Eltern mit Ihren Kindern bereits ein paar Tage vor Beginn der Sommerferien in den Urlaub fahren um Geld sparen zu können.

 

Dies ist allerdings rechtswidrig und kann im Extremfall zu einem Bußgeld von bis zu 1000 € führen.

Die Schulpflicht der Schülerinnen und Schüler gilt bis zum letzten Schultag. Abgesehen von der rechtlichen Verpflichtung muss den Eltern hier auch deutlich gemacht werden, dass so ein Verhalten dazu führt, dass den Schülerinnen und Schülern beigebracht wird, dass sich an Regeln nicht gehalten werden muss. Zudem ist dieses Verhalten unsolidarisch gegenüber den anderen Schülerinnen und Schülern.

 

Auch einer Beantragung für eine Befreiung darf unmittelbar vor oder nach den Ferien nicht erteilt werden.

Dies regelt der Erlass „Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen“ BASS 12-52 Nr.1 Ziffer 5.4 „Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf eine Schülerin oder ein Schüler nur beurlaubt werden, wenn die Beurlaubung ersichtlich nicht den Zweck dient, die Schulferien zu verlängern, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.“

 

Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot liegt nur vor, wenn wichtige Gründe vorliegen. Es muss also nachgewiesen werden, dass die Beurlaubung gerade nicht dem Zwecke dient, die Schulferien zu verlängern (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 25.02.2005).  Ein „wichtiger Grund“ gemäß § 43 Abs.3 SchulG ist beispielsweise eine schwere Erkrankung oder ein Todesfall in der Familie.

 

Quelle: Lehrerrat aktuell 



War dieser Artikel für Sie hilfreich? 
      Diesen Artikel drucken





Neue Artikel
09.04.2025
Dienstunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit Teil II: Begrenzte Dienstfähigkeit 2025

27.03.2025
Handlungsempfehlung Handynutzung MSB 2025

21.03.2025
Einstellungsverfahren im Seiteneinstieg LOIS.NRW



Aktualisierte Artikel
27.03.2025
Handlungsempfehlung Handynutzung MSB 2025

21.03.2025
Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis
Durchführungsbestimmungen

21.03.2025
LPVG Landespersonalvertretungsgesetz
2025


Positiv bewertete Artikel
21.03.2025
Einstellungsverfahren im Seiteneinstieg LOIS.NRW

27.03.2025
Handlungsempfehlung Handynutzung MSB 2025

09.04.2025
Dienstunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit Teil II: Begrenzte Dienstfähigkeit 2025


copyright © 2001 - 2012 Verband Bildung und Erziehung, Landesverband NRW