An vielen Schulen kommt es unmittelbar vor den Sommerferien zur erheblichen Fehlzeiten der Schülerinnen und Schüler. Leider liegt das häufig daran, dass Eltern mit Ihren Kindern bereits ein paar Tage vor Beginn der Sommerferien in den Urlaub fahren um Geld sparen zu können.
Dies ist allerdings rechtswidrig und kann im Extremfall zu einem Bußgeld von bis zu 1000 € führen.
Die Schulpflicht der Schülerinnen und Schüler gilt bis zum letzten Schultag. Abgesehen von der rechtlichen Verpflichtung muss den Eltern hier auch deutlich gemacht werden, dass so ein Verhalten dazu führt, dass den Schülerinnen und Schülern beigebracht wird, dass sich an Regeln nicht gehalten werden muss. Zudem ist dieses Verhalten unsolidarisch gegenüber den anderen Schülerinnen und Schülern.
Auch einer Beantragung für eine Befreiung darf unmittelbar vor oder nach den Ferien nicht erteilt werden.
Dies regelt der Erlass „Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen“ BASS 12-52 Nr.1 Ziffer 5.4 „Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf eine Schülerin oder ein Schüler nur beurlaubt werden, wenn die Beurlaubung ersichtlich nicht den Zweck dient, die Schulferien zu verlängern, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.“
Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot liegt nur vor, wenn wichtige Gründe vorliegen. Es muss also nachgewiesen werden, dass die Beurlaubung gerade nicht dem Zwecke dient, die Schulferien zu verlängern (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 25.02.2005). Ein „wichtiger Grund“ gemäß § 43 Abs.3 SchulG ist beispielsweise eine schwere Erkrankung oder ein Todesfall in der Familie.
Quelle: Lehrerrat aktuell