Zunächst ist festzustellen, dass die Ferienzeit nicht gleich zu setzen ist mit der Urlaubszeit. Auch Lehrkräfte haben wie alle übrigen Beschäftigten im öffentlichen Dienst einen Anspruch auf 30 Tage Urlaub im Jahr. Diese sind in den Ferien zu nehmen.
In den Schulen wird häufig die letzte Woche in den Sommerferien dazu genutzt, Vorbereitungen für das neue Schuljahr zu treffen. Grundlage hierfür ist der § 14 Abs.2 Satz 2 ADO. Dieser führt aus: „In der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres müssen sich die Lehrer und Lehrerinnen zur Dienstleistung für schulische Aufgaben bereithalten, soweit dies für die organisatorische Vorbereitung des neuen Schuljahrs erforderlich ist und vorher angekündigt wurde. Die Pflicht zur frühzeitigen Ankündigung gilt auch für die Vorbereitung und Abnahme von Nachprüfungen und für schulinterne Fortbildungen.“
Hieraus geht zwar hervor, dass üblicherweise ein Urlaub nicht die letzte Woche in den Sommerferien umfassen sollte, jedoch auch, dass dies rechtzeitig angekündigt werden muss.
Auch das Schulgesetz enthält einige Regelungen, die die Anwesenheit in den Ferien regeln. Der § 42 Abs. 7 erklärt, dass Nachprüfungen vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres stattfinden, somit also zwingend in der Sommerferienzeit.
Gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 5 ist der/die Schulleiter/in dafür verantwortlich, dass alle Vorbereitungen zum Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres abgeschlossen sind.
Zudem erwähnt der § 57 Abs. 3, dass Lehrkräfte verpflichtet sind, auch in der unterrichtsfreien Zeit an Fortbildungen teilzunehmen. Wenn also hier eine Fortbildung in die letzte Ferienwoche gelegt wird, so ist diese auch zu besuchen. Hier kann die Lehrerkonferenz nach § 68 SchulG Grundsätze zur Fortbildungsgestaltung festlegen.
Wichtig: Eine generelle Anwesenheitspflicht in der letzten Woche der Sommerferien ergibt sich nicht aus § 14 Abs. 2 Satz 2 ADO oder den Vorschriften aus dem Schulgesetz.
Vielmehr müssen die notwendigen Arbeiten zur Vorbereitung des Schuljahres, das auf die Sommerferien folgt, rechtzeitig angekündigt und benannt werden.
Als angemessener Zeitraum kann das Ende des Schulhalbjahres angesehen werden. Eine detaillierte Planung mit der Möglichkeit, die Präsenz nicht abzurufen, kann allerdings auch noch kurzfristig erfolgen.
Zudem hat gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 7 SchulG die Lehrerkonferenz hier ein Mitsprache -und Entscheidungsrecht, welches allerdings nicht soweit gehen darf, dass in der letzten Schulwoche keine Anwesenheit verpflichtend festgelegt werden kann.
Für Schulleitung gilt hier der § 30 Abs. 2 ADO.
Auch in den Schulferien müssen die Dienstgeschäfte der Schulleitung ausreichend wahrgenommen werden. Über die jeweils getroffene Vertretungsregelung für die Schulferien sind die zuständigen Schulaufsichtsbehörden und der Schulträger rechtzeitig vor dem Beginn der Ferien zu unterrichten.
Quelle: Lehrerrat aktuell 07/2016