Startseite | Drucken | Erweiterte Suche | Feedback | Kontakt | Impressum

 
 
 

Außerschulischer Bereich

Einstellung und Beförderung

Erkrankung und Dienstunfähigkeit

Rechtsfragen zum Schulalltag

Schulleitung, Mitwirkung in Schule Konferenzrecht

Schwerbehinderung

Tarifbeschäftigte Lehrkräfte

Teilzeit und Beurlaubung

Weg in den Ruhestand

alle Gesetze und Erlasse

Anträge

Wichtiges Kurz und Knapp

Inklusion und Integration

Fragen und Antworten (FAQ)

Kompakt

Startseite / Schulleitung, Mitwirkung in Schule Konferenzrecht / 

Anwesenheitspflicht von Lehrkräften in den Sommerferien01.06.2022
Stand 2022
Der VBE informiert Sie über die Anwesenheitsverpflichtung von Lehrkräften in den Sommerferien

Zunächst ist festzustellen, dass die Ferienzeit nicht gleich zu setzen ist mit der Urlaubszeit. Auch Lehrkräfte haben wie alle übrigen Beschäftigten im öffentlichen Dienst einen Anspruch auf 30 Tage Urlaub im Jahr. Diese sind in den Ferien zu nehmen.


In den Schulen wird häufig die letzte Woche in den Sommerferien dazu genutzt, Vorbereitungen für das neue Schuljahr zu treffen. Grundlage hierfür ist der § 14 Abs.2 Satz 2 ADO. Dieser führt aus: „In der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres müssen sich die Lehrer und Lehrerinnen zur Dienstleistung für schulische Aufgaben bereithalten, soweit dies für die organisatorische Vorbereitung des neuen Schuljahrs erforderlich ist und vorher angekündigt wurde. Die Pflicht zur frühzeitigen Ankündigung gilt auch für die Vorbereitung und Abnahme von Nachprüfungen und für schulinterne Fortbildungen.“


Hieraus geht zwar hervor, dass üblicherweise ein Urlaub nicht die letzte Woche in den Sommerferien umfassen sollte, jedoch auch, dass dies rechtzeitig angekündigt werden muss.


Auch das Schulgesetz enthält einige Regelungen, die die Anwesenheit in den Ferien regeln. Der § 42 Abs. 7 erklärt, dass Nachprüfungen vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres stattfinden, somit also zwingend in der Sommerferienzeit.


Gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 5 ist der/die Schulleiter/in dafür verantwortlich, dass alle Vorbereitungen zum Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres abgeschlossen sind.


Zudem erwähnt der § 57 Abs. 3, dass Lehrkräfte verpflichtet sind, auch in der unterrichtsfreien Zeit an Fortbildungen teilzunehmen. Wenn also hier eine Fortbildung in die letzte Ferienwoche gelegt wird, so ist diese auch zu besuchen. Hier kann die Lehrerkonferenz nach § 68 SchulG Grundsätze zur Fortbildungsgestaltung festlegen.


Wichtig: Eine generelle Anwesenheitspflicht in der letzten Woche der Sommerferien ergibt sich nicht aus § 14 Abs. 2 Satz 2 ADO oder den Vorschriften aus dem Schulgesetz.

Vielmehr müssen die notwendigen Arbeiten zur Vorbereitung des Schuljahres, das auf die Sommerferien folgt, rechtzeitig angekündigt und benannt werden.


Als angemessener Zeitraum kann das Ende des Schulhalbjahres angesehen werden. Eine detaillierte Planung mit der Möglichkeit, die Präsenz nicht abzurufen, kann allerdings auch noch kurzfristig erfolgen.


Zudem hat gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 7 SchulG die Lehrerkonferenz hier ein Mitsprache -und Entscheidungsrecht, welches allerdings nicht soweit gehen darf, dass in der letzten Schulwoche keine Anwesenheit verpflichtend festgelegt werden kann.


Für Schulleitung gilt hier der § 30 Abs. 2 ADO.


Auch in den Schulferien müssen die Dienstgeschäfte der Schulleitung ausreichend wahrgenommen werden. Über die jeweils getroffene Vertretungsregelung für die Schulferien sind die zuständigen Schulaufsichtsbehörden und der Schulträger rechtzeitig vor dem Beginn der Ferien zu unterrichten.

 

Quelle: Lehrerrat aktuell 07/2016



War dieser Artikel für Sie hilfreich? 
      Diesen Artikel drucken





Neue Artikel
09.04.2025
Dienstunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit Teil II: Begrenzte Dienstfähigkeit 2025

27.03.2025
Handlungsempfehlung Handynutzung MSB 2025

21.03.2025
Einstellungsverfahren im Seiteneinstieg LOIS.NRW



Aktualisierte Artikel
27.03.2025
Handlungsempfehlung Handynutzung MSB 2025

21.03.2025
Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis
Durchführungsbestimmungen

21.03.2025
LPVG Landespersonalvertretungsgesetz
2025


Positiv bewertete Artikel
21.03.2025
Einstellungsverfahren im Seiteneinstieg LOIS.NRW

27.03.2025
Handlungsempfehlung Handynutzung MSB 2025

09.04.2025
Dienstunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit Teil II: Begrenzte Dienstfähigkeit 2025


copyright © 2001 - 2012 Verband Bildung und Erziehung, Landesverband NRW