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Änderungen bei der Beurlaubung durch das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz22.09.2016
Der VBE informiert Sie über Änderungen bei der Beurlaubung durch das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz

Es gilt weiterhin, dass eine Beurlaubung sowohl aus familiären Gründen (zur Betreuung eines Kindes oder für die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen), als auch aus arbeitsmarktpolitischen Gründen bewilligt werden kann.

Neu ist, dass die Beurlaubung aus familiären Gründen nun in § 64 LBG geregelt ist und bis zu 15 Jahre möglich ist.

Die Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen kann weiterhin bis zu 6 Jahren beantragt werden.

Es bleibt allerdings dabei, dass eine Kombination dieser beiden Beurlaubungsmöglichkeiten die Grenze von 15 Jahren nicht überschreiten darf.

Nach unserem Kenntnisstand ist es leider immer noch so, dass die Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, zu denen auch der Altersurlaub gehört, in der letzten Zeit häufig versagt wurde. Als Begründung wird angeführt, dass diese Beurlaubung nur in Bereichen ausgesprochen werden kann, in denen ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht. Dies ist im Lehrerbereich zurzeit allerdings kaum mehr der Fall.

Da sich diese Aussage mit der gesetzlichen Grundlage deckt, können wir hier auch leider rechtlich keine Schritte gegen eine Ablehnung einleiten.

Den Antrag auf Beurlaubung stellen Sie immer zum 01.08 oder 01.02 eines Jahres, spätestens 6 Monate im Voraus auf dem Dienstweg.

Wenn Sie sich beurlauben lassen, entfallen Ihre Bezüge. Daher kann auch die Pension nicht weiter anwachsen. Ihr Dienstverhältnis bleibt allerdings bestehen. Einen Anspruch zurück an Ihre Schule zu kommen, haben Sie nur, wenn Sie sich nicht länger als 1 Jahr beurlauben lassen.

Die Versetzung ist während einer Beurlaubung nicht möglich. Zu beachten ist, dass Rückkehrer und Rückkehrerinnen die länger als 1 Jahr beurlaubt sind sich über das Lehreronlineversetzungsverfahren zurückmelden müssen. Versetzungsanträge sind mit dem elektronischen Antragsformular unter www.oliver.nrw.de zu stellen.  Zudem muss die Dienststelle mit Ihnen rechtzeitig vor der Beendigung der Beurlaubung oder Freistellung Beratungsgespräche führen, in denen sie über die Möglichkeiten Ihrer Beschäftigung nach Rückkehr informiert werden.

 

Quelle: Lehrerrat aktuell 9/2016



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