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Medikamentenabgabe an Schülerinnen und Schüler04.11.2016
Der VBE informiert Sie über die Medikamentenabgabe an Schülerinnen und Schüler

Medikamentenabgabe generell:
Zunächst gilt, dass das öffentlich-rechtliche Schulverhältnis eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Elternund Schule darstellt (vgl. § 42 Absatz 1 SchulG). Hieraus ergibt sich unter anderem die Pflicht der Eltern, die Schule über chronische Erkrankungen ihres Kindes umfassend zu informieren, sofern dies für den Ablauf des Schulalltages relevant ist.

Im Weiteren muss dann überprüft werden, ob der/die Schüler/in das Medikament das er benötigt selbstständig einnehmen kann. Ist dies der Fall, so hat er/sie dies auch selbstständig zu tun.

Nur wenn eine selbstständige Einnahme nicht möglich ist, können Lehrkräfte unterstützend tätig werden.

Zu den medizinischen Unterstützungsmaßnahmen zählen nach der Handreichung des Ministeriums insbesondere:

- die Erinnerung an die Medikamenteneinnahme,
- die Dosierung eines Medikamentes sowie
- die Verabreichung eines Medikamentes.

Gibt es an der Schule medizinisches Fachpersonal oder wird der Schüler begleitet, so erfolgt die Unterstützungshandlung durch diese.

Wichtig
Medizinische Unterstützungsmaßnahmen für Schülerinnen und Schülern mit chronischen Erkrankungen sind keine Aufgabe der Schule und nicht Bestandteil der Ausbildung von Lehrkräften. Diese Unterstützungsmaßnahmen gehören nicht zu dienst- und arbeitsrechtlichen Pflichten der beamteten und tarifbeschäftigten Lehrkräfte. Die Verpflichtung zu Erste-Hilfe-Maßnahmen bleibt davon unberührt.
Eltern können die Schule bitten, dass ihr Kind durch die Schule medizinisch unterstützt wird. Unterstützungsleistungen können durch einzelne Lehrkräfte nur freiwillig übernommen werden. (Handreichung MSW Stand 01.07.2016 S.4)

Wenn Sie als Lehrkraft zur Unterstützung bereit sind, so muss nun mit der Schulleitung und den Eltern eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, in welcher Ihre Aufgaben ausdrücklich genannt werden. Selbstverständlich dürfen solche Maßnahmen nur durchgeführt werden, wenn auch der Schüler oder die Schülerin damit einverstanden sind. Zudem führt die Handreichung aus, dass die Eltern den betreffenden Lehrkräften jede Änderung in Bezug auf die genannten medizinischen Unterstützungsmaßnahmen unverzüglich schriftlich mitteilen müssen. Sofern erforderlich, ist die schriftliche Vereinbarung neu zu fassen.

Zusätzlich hierzu ist zudem eine schriftliche Vertretungsregelung mit Einvernehmen der Schulleitung zu treffen. Ist eine Vertretungsregelung nicht oder nicht durchgängig möglich, so hat die Schulleitung dies den Eltern mitzuteilen. Lehrkräfte können nicht dazu gezwungen werden die Vertretung zu übernehmen.

Es ist nicht möglich freiwillig medizinische Maßnahmen vorzunehmen bei denen es sich um körperliche Eingriffe handelt, wie z.B. das Geben von allgemeine Injektionen, Blasenkathetereinführung, Sondenlegung oder Schleimabsaugung. Diese Maßnahmen sind medizinisch vorgebildeten Personen vorbehalten (ärztliches Personal, Pflegepersonal).

Wichtig
Unbeschadet der elterlichen Informationspflicht soll bei bestehenden Unklarheiten über eine medizinische Unterstützungsmaßnahme im Einzelfall die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die betreffenden Lehrkräfte auf Nachfrage beraten und ihnen erforderlichenfalls eine ergänzende Unterweisung erteilen. Die Eltern müssen diese

Hilfestellung gegebenenfalls sicherstellen. Es wird empfohlen, dass die betreffenden Lehrkräfte die ärztliche Beratung oder Unterweisung schriftlich kurz dokumentieren. (Handreichung MSW Stand 01.07.2016 S. 5)

Notfälle und Unfälle
Es gilt weiterhin, dass bei Unfällen oder sonstigen Notfällen Lehrkräfte dazu verpflichtet sind alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen um die Gefahr abzuwenden. Hierbei muss zunächst Erste-Hilfe geleistet werden (z.B. Ruf des Rettungsdienstes, stabile Seitenlage).

Unbedingt müssen nach den Erste-Hilfe-Maßnahmen die Eltern benachrichtigt werden. Wenn der Schule ein Notfallmedikament vorliegt, so muss dieses verabreicht werden. Hierbei sollte immer nach einer ärztlichen Handlungs- und Dosierungsanleitung vorgegangen werden, welche von den Eltern bzw. dem behandelnden Arzt vorgelegt werden soll.

Klassenfahrten
Chronisch kranke Kinder haben eine Teilnahmepflicht gemäß § 43 Abs.1 S.1 SchulG bei Klassenfahrten und Schulausflügen. Hierbei sollten die Ziele dann so ausgewählt werden, dass auch die Schüler und Schülerinnen mit chronischer Erkrankung problemlos teilnehmen können.

Auch die Einnahme der Medikamente muss zuvor geregelt werden.

In besonders gelagerten Einzelfällen – insbesondere im Grundschulbereich – kann altersentsprechend die Teilnahme einer anderen Begleitperson, gegebenenfalls auch eines Familienmitgliedes, an der Klassenfahrt oder dem Schulausflug in Betracht kommen. Auch die zeitweise Wahrnehmung der Unterstützungsmaßnahmen durch Pflegedienste kann ermöglicht werden.

Tipp
Wir raten dazu, die Handreichung des Ministeriums sowie die Musterformulare eingehend in einer Lehrerkonferenz zu besprechen. Diese wurde an Ihre Schule versandt.

 

Quelle: Lehrerrat aktuell 10/2016



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