Gerade im zweiten Schulhalbjahr bieten sich einige Brückentage an, um als bewegliche Ferientage genutzt zu werden.
§ 7 Abs.2 Satz 2 SchulG regelt, dass die Schulkonferenz der einzelnen Schule die beweglichen Ferientage selbst festlegen kann. Diese können beispielsweise als Brückentage gelegt werden.
Wie viele bewegliche Ferientage gibt es?
Nach der NRW- Ferienordnung stehen jeweils drei bis vier bewegliche Ferientage zur Verfügung. Im Schuljahr 2017/2018 stehen Ihnen 4 Tage zur Verfügung.
Dabei muss mindestens ein beweglicher Ferientag als „ Brauchtumstag“ festgelegt werden. Dies passiert in der Schule meistens zur Karnevalszeit.
Wann müssen die Ferientage festgelegt werden?
Nach der Ferienordnung sind die beweglichen Ferientage spätestens acht Wochen vor Beginn der Sommerferien des nächsten Schuljahres festzulegen. In der Regel erfolgen die Festsetzungen jedoch weit vorher, da sowohl die Schulkonferenz zustimmen muss als auch eine einvernehmliche Lösung innerhalb des Schulträgers erfolgen soll.
Was passiert, wenn die acht Wochen-Frist nicht eingehalten wird?
Wenn die Festlegung nicht rechtszeitig erfolgt oder zu spät kommt, gehen die Tage nun nicht verloren, da es sich um eine sanktionsfreie Ordnungsvorschrift handelt.
Was muss noch beachtet werden?
Wenn die Schulkonferenz die beweglichen Ferientage festgelegt hat, so informiert die Schulleiterin oder der Schulleiter die Schülerinnen und Schüler, die Eltern und die Schulaufsicht über den Beschluss der Schulkonferenz. Zudem muss das Einvernehmen des Schulträgers eingeholt werden, da auch dessen Belange berührt werden. (z.B. Einsatz vom Hausmeister, Beheizung des Gebäudes etc.)
Quelle: Lehrerrat aktuell 2/2017