Die Regelungen zu Klassenfahrten finden Sie in BASS 14-12 Nr. 2.
Hierbei ist zu beachten, dass die Rahmenplanung von Klassenfahrten in einem Schuljahr durch die Schulkonferenz (§ 65 Abs. 2 Nr. 6 SchulG) erfolgt. Diese legt ein Fahrtenprogramm für das jeweilige Schuljahr fest.
Die Schule entscheidet über die Durchführung von Klassenfahrten im Rahmen der der Schule für die Erstattung der Reisekosten der Lehrkräfte zur Verfügung stehenden Mittel.
Dabei dürfen Schulfahrten nur unter Beachtung des der Schule zur Verfügung stehenden Reisekostenbudgets durchgeführt werden. Die Klassenpflegschaft bzw. Jahrgangsstufenpflegschaft entscheidet über Ziel, Programm und Dauer auf der Grundlage eines Vorschlags der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers.
Wichtig
Beförderungs- und Beherbergungsverträge müsen immer von der Schule abgeschlossen werden. Da die Schule allerdings als nicht rechtsfähe Anstalt des öfentlichen Rechts keine Verträe im eigenen Namen schließn kann, wird die Schule hier immer mit Wirkung fü und gegen den Schulträger tätig.
Daher ist bei den Verträgen immer darauf zu achten, dass entweder die Schulleiterin oder der Schulleiter diese als Vertreter der Schule unterschreibt oder wenn eine Lehrerin oder ein Lehrer in Ausnahmefällen Verträge selbst unterschreiben will, dass diese erkennbar im Namen der Schule handelt, z.B. indem sie den Schulstempel benutzt.
Der Termin der Klassenfahrt ist in der Schule bekannt zu geben. Zudem soll spätestens 6 Wochen vor Abfahrt ein Antrag auf Genehmigung bei der Schulleitung gestellt werden. Dabei ist zu prüfen, ob die Schulfahrt dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule gerecht wird, ob das von der Schulkonferenz vorgegebene Fahrtenprogramm beachtet wird und ob die Finanzierung gesichert ist.
Das Ziel und das Busunternehmen können schon ca. ein Jahr vorher unverbindlich reserviert werden. Eine verbindliche Buchung sollte erst nach der Anmeldung durch die Eltern erfolgen.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter genehmigt die Schulfahrt und erteilt teilnehmenden Lehrerinnen und Lehrern eine Dienstreisegenehmigung.
Schülerinnen und Schüler sind gemäß § 43 Abs. 1 SchulG zur Teilnahme an Schulfahrten verpflichtet. Jedoch ist in besonderen Ausnahmefällen eine Befreiung von der Teilnahme möglich und zumutbar (§ 43 Abs.3 SchulG).
Hierzu müssen die Erziehungsberechtigten einen begründeten Antrag stellen.
Schülerinnen und Schüler, die von der Teilnahme befreit sind, besuchen in der Zeit, in der die eigene Klasse sich auf der Klassenfahrt befindet, den Unterricht einer anderen Klasse.
Die Teilnahme an den festgelegten Klassenfahrten gehört zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrkräfte. Schwangere Kolleginnen dürfen nicht gegen Ihren Willen auf Klassenfahrt fahren, da diese gemäß MuSchG und Freistellungs- und Urlaubsverordnung nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen gegen Ihren Willen beschäftigt werden dürfen. Schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen müssen nur mit ausdrücklicher Zustimmung fahren und dürfen zudem auf Wunsch eine zusätzliche Begleitung mitnehmen. (BASS 21-06 Nr. 1 Absatz II Nr. 4.3)
Wichtig
Die Anzahl der Klassenfahrten bei Teilzeitbeschäftigten muss reduziert werden. Wenn dies nicht möglich ist, so ist für einen innerschulischen Ausgleich bei den außerunterrichtlichen Aufgaben zu sorgen. Art, Umfang und Zeitpunkt sind bereits bei der Bewilligung festzulegen. (Punkt 4 der Wanderrichtlinien BASS 14-12 Nr.2)
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts erhalten teilzeitbeschäftigte Tarifbeschäftigte bei Klassenfahrten das volle Gehalt.
Hierzu bedarf es allerdings eines separaten Antrags und ein innerschulischer Ausgleich darf nicht vereinbart sein.
Quelle: Lehrerrat aktuell 8/2017