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Gelder einsammeln bei Klassenfahrten01.12.2017
Der VBE informiert Sie über das Einsammeln von Geldern bei Klassenfahrten.

Leider gibt es immer wieder Probleme an Schulen, wie das Geld, dass von den Eltern eingesammelt wird, z.B. im Fall einer Klassenfahrt, richtig verwaltet wird.

Schwierig ist hier immer das Einsammeln durch eine Lehrkraft. Dass das Geld auf das private Konto der Lehrkraft oder der Schulleitung eingezahlt wird, verbietet sich von selbst. Denn damit sind diese Gelder uneingeschränkt dem Zugriff etwaiger Gläubiger des Kontoinhabers ausgesetzt und es kann nicht mehr differenziert werden, was privat und was schulisch ist.
Es bleibt die Möglichkeit, den Zahlungsverkehr über den Schulträger zu lösen.

Wenn hierbei die Schule ein eigenes Schulkonto im Rahmen der kommunalen Budgetierung besitzt, so sollten Gelder auch immer auf dieses eingezahlt werden.

Liegt ein solches Konto nicht vor, besteht noch die Möglichkeit, die Überweisung der Mittel auf ein Konto des Schulträgers, der das Geld der Schule zur Verfügung stellt, zu zahlen. Hierbei müssen dann aber ganz gezielte Absprachen erfolgen, wie die Schule über diese Gelder dann verfügen kann.

Viele Schulen haben zwei Konten, eines über das das Budget des Schulträgers läuft und von ihm geprüft wird und ein zweites über das solche Gelder für Klassenfahrten oder viele andere Dinge laufen wie z. B. Mittel des Sozialamtes für einzelne Schüler oder auch die Milch- und Kakaorechnung des Lieferanten oder anderes. In solchen Fällen kann das Geld dann darüber eingesammelt werden.
Viele Schulen verlangen, dass Lehrkräfte ein Treuhandkonto auf den eigenen Namen einrichten. Dies ist zwar beim Pfändungsschutz unproblematisch, birgt aber die Gefahr, dass es hier zu dem Vorwurf einer Unterschlagung kommen kann.

Es gibt mittlerweile einige Anbieter von Klassenfahrten, die sich bei der Kostentragung direkt an die Eltern wenden. Diese übernehmen dann das Einsammeln und die Lehrkraft kann auf einem Kundenkonto jederzeit sehen, wer schon bezahlt hat. Auch rechnen diese die Kosten im Wege der BuT Vorgaben ab. Haben Sie einen Anbieter ausgewählt, der hier direkt mit den Eltern und dem Jobcenter abrechnet, ist dies natürlich die beste Lösung, die auch juristisch zu empfehlen ist.


Quelle: Lehrerrat aktuell 11/2017



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