Leider macht die schwierige Stellensituation an Schulen auch vor der Schulleiterstelle nicht halt. Immer häufiger fehlen Schulleiter und Schulleiterinnen und die Kollegen und Kolleginnen müssen die Vertretung übernehmen. Die Frage ist hier, wer die Vertretung dann genau übernehmen muss.
Grundsätzlich übernimmt zunächst natürlich der/die Konrektor/in. Aber was ist in den Schulen, in denen kein ständiger Vertreter oder keine ständige Vertreterin vorhanden ist oder in denen sie ebenfalls verhindert ist?
Hier gilt nach § 32 ADO, dass, wenn keine andere Vertretung zur Verfügung steht, die dienstälteste Kollegin oder der dienstälteste Kollege die Vertretung übernimmt.
Diese Regelung ergibt sich aus § 60 Abs.2 Satz 2 SchulG. Dieser regelt, dass der Schulleiter oder die Schulleiterin eine andere Kollegin oder einen anderen Kollegen mit der Vertretung beauftragen darf.
Am Ende muss dies dann der dienstälteste/die dienstälteste Kollege / Kollegin sein. Hierbei kommt es nach dem Wortlaut aus § 60 Abs.2 Satz 2 SchulG sowie hier des § 32 Abs.4 Satz 1 ADO nicht auf das Statusamt an. Dienstälteste/Dienstältester ist derjenige, der das höchste Dienstalter nach Beendigung der Probezeit vorzuweisen hat.
Für Grundschulen bedeutet dies also, dass nicht die an der Schule mit A 13 besoldeten sonderpädagogischen Lehrkräfte vorrangig heranzuziehen sind, sondern es allein darauf ankommt, wer im Kollegium das höchste Dienstalter hat.
Unbenommen dieser Vorschrift darf die Schulleiterin/der Schulleiter gemäß § 60 Abs,2 SchulG auf Dauer oder für einen bestimmten Ver-tretungsfall auch eine andere Regelung treffen.
Wichtig ist, dass die Person, die die Vertretung übernimmt, auch offiziell dazu beauftragt wird. Denn nur dann kann sie nach 13 Monaten eine entsprechende Zulage erhalten. Dies gilt dann, wenn die Schulleitungsstelle tatsächlich nicht besetzt ist, also nicht im Krankheitsfall oder bei Elternzeit der Schulleitung.
Quelle: Lehrerrat aktuell 12/2017