Leider kommt es immer häufiger auch unter Kolleginnen und Kollegen zu Konflikten untereinander oder auch zu Konflikten mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
§ 1 Abs.2 ADO legt fest, dass innerschulische Konflikte zunächst mit dem Ziel der Verständigung unter den Beteiligten zu erörtern sind. Hiernach ist der Grundsatz der Kollegialität besonders wichtig. Dieser macht deutlich, dass die ADO nicht als „repressives Instrument“ in der Hand „ autoritärer Schulleiter“ zu verstehen ist (Jülich im Kommentar zur ADO § 1 RN. 8). In der Schule hat jede Lehrkraft und auch die Schulleitung Rechte und Pflichten, welche erfüllt werden müssen. Wenn nun hier Konflikte über die Rechte und Pflichten bestehen, sollte zunächst an den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gedacht werden. Um innerschulisch eine Lösung in solchen Fällen zu finden, kann der Lehrerrat in dienstlichen Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer die Schulleiterin oder den Schulleiter beraten und auf Wunsch in dienstlichen Angelegenheiten vermitteln § 69 SchulG.
Aber wann liegt ein Fehlverhalten vor?
Ein Fehlverhalten liegt immer dann vor, wenn eine Beamtin oder ein Beamter ihre/ seine Pflichten nicht erfüllt. Dies ist in § 47 BeamtStG geregelt, welcher hierzu ausführt:
§ 47 Nichterfüllung von Pflichten
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr/sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Um also kein Fehlverhalten zu begehen, muss man als Beamtin und Beamter zunächst ihre/seine Rechte und Pflichten kennen. Diese sind in den schulgesetzlichen Vorschriften, dem Beamtenstatusgesetz, dem Beamtengesetz des Landes NRW und in § 3 ADO ausgeführt. Sie können in der Schule in der BASS und den Amtsblättern eingesehen werden.
Hiernach müssen Beamte z. B. ihr Amt unparteiisch und gerecht führen und sich für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einset-zen(§ 33 BeamtStG), sich amtsangemessen verhalten (§ 34 Be-amtStG), Vorgesetzte beraten und unterstützen (§ 35 BeamtStG) sowie gegebenenfalls Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen auf dem Dienstweg geltend machen (§ 36 BeamtStG).
Für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis gelten die allgemeinen Rechte und Pflichten entsprechend (§ 3 TV-L).
Quelle Lehrerrat aktuell 01/2018