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Abhalten von Teilkonferenzen bei Ordnungsmaßnahmen29.06.2023
Der VBE informiert Sie über das Abhalten von Teilkonferenzen bei Ordnungsmaßnahmen

Über die Androhung der Entlassung und die Entlassung aus der Schule gemäß § 53 Absatz 3 Nr. 4 und 5 SchulG NRW entscheidet nach § 53 Abs.7 SchulG, die von der Lehrerkonferenz zu berufene Teilkonferenz. Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann sich aber auch bei den übrigen Ordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG von der Teilkonferenz beraten lassen oder dieser sogar die Entscheidungsbefugnis übertragen.

Wichtig 

Mitglieder dieser Teilkonferenz sind:

  • ein Mitglied der Schulleitung
  • der Klassenlehrer/ die Klassenlehrerin oder der Jahrgangsstufenleiter/ die Jahrgangsstufenleiterin
  • drei weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiter/innen als ständige Mitglieder nach § 58 SchulG
  • ein/e Vertreter/in der Schulpflegschaft (für die Dauer eines Schuljahres zu wählen), sofern der/die betroffene Schüler/in oder seine Eltern im Einzelfall nicht widersprechen.
  • ein/e Vertreter/in des Schülerrates (für die Dauer eines Schuljahres zu wählen), sofern der/die betroffene Schüler/in oder seine Eltern im Einzelfall nicht widersprechen.

Zu der Konferenz werden nicht nur die Konferenzmitglieder, sondern auch alle am Verfahren beteiligte Personen eingeladen. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden der Konferenz.

Die Einladung


Die Einladung sollte zeitnah zu dem zugrundeliegenden Vorfall erfolgen, da nur so eine lückenlose Aufklärung erfolgen kann. In der Einladungzur Teilkonferenz sollte ein Hinweis enthalten sein, dass es sich um eine offizielle Anhörung im Rahmen einer Ordnungsmaßnahme handelt. Auch kann schon hier der Hinweis gegeben werden, dass der/ die Schüler/in oder die Eltern das Recht haben, der Teilnahme des Schülervertreters und/oder des Vertreters der Schulpflegschaft zu widersprechen und dass die Möglichkeit besteht, zu der Anhörung aus dem Kreis der Schüler/innen oder Lehrer/innen der Schule eine Person des Vertrauens hinzuziehen.

Konferenzablauf


Zunächst ist der Sachverhalt mit dem Fehlverhalten kurz darzustellen, dann muss dem/der Schüler/in bzw. den Eltern das Recht zur Anhörung eingeräumt werden.
Die Anhörung kann hier auf verschiedene Art und Weisen erfolgen:
Schüler /innen und Eltern haben das Recht, auch bereits vor der Konferenz zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung des Fehlverhaltens aus ihrer Sicht Stellung zu nehmen.

Wichtig


Sofern Schüler/innen und Eltern den Wunsch äußern, sich schriftlich zu äußern, sollte von Seiten der Schule eine schriftliche Erklärung des/ der Schülers /in bzw. der Eltern verlangt werden, dass diese auf das Anhörungsrecht in der Konferenz verzichten.
Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei der Anhörung anlässlich einer Ordnungsmaßnahme ist nicht möglich (§§ 2 Absatz 3 Nr. 3, 14 VwVfG NRW).
Nachdem die Anhörung der Eltern bzw. des/ der Schülers /in abgeschlossen ist, sind, wenn vorhanden, Zeugen zu befragen.
Hiernach werden Elternvertreter/innen und Schülervertreter/innen gehört.
Zum Abschluss der gesamten Anhörung ist dem/der Schüler/in bzw. den Eltern Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme zu geben.

Die Beratung


Im Anschluss an die Feststellung des Sachverhalts und der Anhörung findet die Beratung statt. Bei der Beratung dürfen nur die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder, z.B. Vertreter des Jugendamtes, an der Konferenz teilnehmen.

Wichtig


Andere Schüler/Schülerin bzw. Eltern, die nicht stimmberechtigt sind, dürfen an der Beratung nicht teilnehmen.
Die Entscheidung der Konferenz über Ordnungsmaßnahmen muss die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit beachten. Die Mitglieder der Teilkonferenz müssen darüber beraten,

  • welchen Zweck sie mit der Ordnungsmaßnahme verfolgen (z.B. pädagogische Ziele, Generalprävention, Spezialprävention, Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes, Schutz der Mitschülerinnen und -schüler und/oder Lehrkräfte)
  • wieso die festgesetzte Ordnungsmaßnahme geeignet ist, diesen Zweck zu verfolgen,
  • wieso eine andere, für den/die Schüler/in weniger schwerwiegende Ordnungsmaßnahme nicht in gleichem Maße geeignet ist, den Zweck zu verfolgen,
  • wieso die mit der Ordnungsmaßnahme verbundene Belastung letztlich in einem angemessenen Verhältnis zu dem konkret verfolgten Zweck steht.

Der alleinige Hinweis auf generalpräventive Erwägungen für die Begründung einer Ordnungsmaßnahme reicht nicht aus.

Dabei ist bei der Entlassung stets zu prüfen, ob das erzieherische Ziel bzw. der Ordnungszweck nicht mit der bloßen Androhung der Entlassung oder anderen Maßnahmen geringerer Tragweite erreicht werden kann. Der Entlassung hat in der Regel die Androhung der Entlassung vorauszugehen, und nur in besonders schweren Fällen z.B. Mitführen und Benutzen von Waffen, Verkauf von Rauschgift an Mitschüler/innen kann auf die Androhung verzichtet werden.

Im Anschluss an die Beratung folgt die Beschlussfassung, bei der nur noch die stimmberechtigten Konferenzmitglieder anwesend sind. Wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten gesetzlichen Mitgliederanwesend sind, ist die Konferenz beschlussfähig. Es gilt allerdings auch hier, dass die Beschlussfähigkeit vorliegt, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.

Es sollte ein Protokoll angefertigt werden. Dies erlangt besondere Bedeutung im Widerspruchsverfahren.

Mitteilung an die Eltern bzw. den/die Schüler/in
Die Mitteilung an die Eltern muss in der Form eines Verwaltungsaktes ergehen. Diese muss eine Begründung enthalten, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Entscheidung mitzuteilen sind. Diese müssen konkret, eindeutig und auch für außenstehende Dritte verständlich dargelegt werden.

Neue Schule


Zudem ist noch zu beachten, dass bei schulpflichtigen Schülern/innen die abgebende Schule eine neue Schule, die den/die Schüler/in aufnimmt, finden muss.

Tipp:


Um an großen Systemen die Teilkonferenz nicht ständig einberufen zu müssen, sollte die Schulleitung überlegen, ob auf die Anhörung oder Delegation der Entscheidung zu Maßnahmen nach 1 - 3 verzichtet werden kann und die Entscheidung über die Maßnahme von der Schulleitung eigenständig getroffen wird.

Quelle: Lehrerrat aktuell 02/2018



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