Grundsätzlich kann kein generelles Verbot ergehen, dass Mobiltelefone mit in die Schule gebracht werden können. Die Schülerin/der Schüler hat ein berechtigtes Interesse, ein Mobiltelefon auf dem Schulweg zu nutzen, sei es, um mit den Eltern in Kontakt zu treten oder in einer Notsituation Hilfe holen zu können.
Jedoch kann die Nutzung des Mobiltelefons in der Schule untersagt werden. Die Nutzung eines Mobiltelefons während des Unterrichts ist unbestritten eine Störung des Unterrichts und deswegen auch zu unterlassen. Während des Unterrichts muss das Mobiltelefon daher ausgeschaltet sein, so dass keine Störung durch Anrufe oder Mitteilungen erfolgen kann.
Nutzt eine Schülerin oder ein Schüler entgegen eines ausdrücklichen Verbotes sein Mobiltelefon während des Unterrichts, so greifen hier die Maßnahmen nach § 53 SchulG. Zunächst ist also erzieherisch auf die Schülerin bzw. den Schüler einzuwirken. Greifen diese Maßnahmen nicht, so besteht nach § 53 SchulG zudem die Möglichkeit, das Gerät in Gewahrsam zu nehmen, um weitere Störungen zu verhindern. Spätestens jedoch am Ende des Unterrichtstages muss das Mobiltelefon zurückgegeben werden, da der Grund der Wegnahme dann nicht mehr vorliegt (anders entschied hier das Verwaltungsgericht Berlin, dass im Einzelfall die Einbehaltung des Handys über das Wochenende für zulässig erklärte Az. VG 3 K 797.15).
Problematisch ist die Benutzung des Mobiltelefons während der Pause oder in Freistunden. Auch hier gilt wie schon bei dem Schulweg, dass in der Regel keine Störung durch die Benutzung verursacht wird, es daher auch keinen Grund gibt, die Benutzung zu verbieten. Wenn das Mobiltelefon in der Pause oder der Freistunde doch zu einer Störung führt, so kann hier analog zur Handhabung im Unterricht ein Verbot der Nutzung ausgesprochen werden.
Wenn eine Lehrkraft Mobiltelefone einsammelt, so hat diese die Pflicht, die Mobiltelefone sicher aufzubewahren. Wird diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, liegt eine Amtspflichtverletzung vor, bei der das Land NRW die Lehrkraft nach § 84 LBG in Regress nehmen kann.
Grundsätzlich sollte das Thema „Umgang mit Mobiltelefonen in der Schule“ in der Lehrerkonferenz besprochen und ein einheitlicher Umgang damit vereinbart werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Information der Schülerinnen und Schüler und der Eltern über die Grundsätze und mögliche Folgen der Verletzung dieser Grundsätze. Der verantwortungsvolle Umgang mit Smartphones gewinnt nicht erst durch die aktuelle Debatte um Cybermobbing erheblich an Bedeutung.
Quelle: Lehrerrat aktuell 04/2018