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Leistungsbewertung18.05.2018
Der VBE informiert Sie über das Thema Leistungsbewertung

Immer wieder sind Eltern und Schülerinnen und Schüler mit der Leistungsbewertung nicht einverstanden. Dabei kommt es auch immer häufiger zur gerichtlichen Überprüfung von Bewertungen.
Wichtig ist hierbei immer, dass die Schülerinnen und Schüler nach Art. 3 Abs.1 GG auf der Grundlage von Gleichbehandlung und Chancengleichheit beurteilt werden.
Hierbei haben Lehrerinnen und Lehrer natürlich einen Beurteilungsspielraum.

Die Gerichte können keine inhaltliche Prüfung übernehmen. Dies stellte schon das Bundesverwaltungsgericht 1959 fest, indem es hierzu aufführt:
„Der Richter kann die eigentliche pädagogisch-wissenschaftliche Wertung nur daraufhin prüfen, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.“

Das gilt auch heute noch.

Die Kriterien, nach denen eine gerichtliche Prüfung stattfinden kann, sind also Folgende:

- Ist die Lehrkraft bei der Bewertung der Leistung von falschen Tatsachen ausgegangen? Das könnte z.B. der Fall sein, wenn die Lehrkraft nicht die gesamte Arbeit durchgesehen hat, weil die Seiten ungeordnet waren oder sie eine übersehen hat.

- Wurden die allgemein gültigen Bewertungsmaßstäbe beachtet? Hierbei muss eine willkürliche Beurteilung verhindert werden. Erwägungen wie die Schönheit der Schrift dürfen nicht in die Bewertung einfließen.

- Hat die Lehrkraft sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen? Vorangegangenes schlechtes Benehmen des Schülers oder der Schülerin darf natürlich keinen Einfluss auf die Leistungsbewertung einer Prüfung haben.

Hinzu kommt dann noch die Frage, ob auch die formellen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Leistungsbewertung vorlagen. Hierbei müssen dann solche Aspekte beachtet werden, wie eine län-gere Bearbeitungszeit für Schülerinnen und Schüler mit diagnostizierter LRS etc.

Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht 1991 entschieden:
„Aus Art. 12 Abs. 1 GG ergibt sich für berufsbezogene Prüfungen der allgemeine Bewertungsgrundsatz, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf.“

Wenn eine Ansicht eines Schülers also vertretbar ist, so kann diese nicht als falsch gewertet werden.

 

Quelle: Lehrerrat aktuell 05/2018



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