Im Zeitalter des World Wide Web nutzen auch immer mehr Schulen den öffentlichen Auftritt über das Internet. Dabei ist es besonders beliebt, Fotos auf der Schulhomepage öffentlich zu machen. Hierbei sind jedoch aus datenschutzrechtlicher Sicht einige Besonderheiten zu beachten.
Gemäß § 22 Kunsturhebergesetz gilt, dass eine Veröffentlichung grundsätzlich nur zulässig ist, wenn zuvor die Einwilligung des Abgebildeten eingeholt wurde. Der § 23 Kunsturhebergesetz bestimmt hierzu allerdings einige sehr wichtige Ausnahmen:
Eine Einwilligung ist daher nicht erforderlich, wenn die abgebildeten Personen nicht den Motivschwerpunkt bilden, sie „Personen der Zeitgeschichte“ oder Teil einer Versammlung sind. In Nordrhein-Westfalen wird allerdings die Ansicht vertreten, dass wegen der Spezialnorm des § 120 Absatz 5 Satz 3 SchulG NRW (Übermittlung von personenbezogenen Daten an Personen außerhalb des öffentlichen Bereichs) eine Veröffentlichung von Schülerfotos generell nur im Falle einer Einwilligung zulässig ist. Dies gilt sowohl für Einzel- als auch für Gruppenaufnahmen.
Beispiel:
Ein Lehrer macht auf einer Weihnachtsfeier Fotos. Diese möchte er auf der Schulhomepage veröffentlichen.
Eine Einwilligung von Schülerinnen und Schülern auf den Fotos benötigt er nach herrschender Ansicht in NRW immer. Eine Einwilligung von Lehrerinnen oder Lehrern benötigt er nur, wenn er Einzelaufnahmen veröffentlichen möchte.
Sofern keine Ausnahmen nach § 23 greifen, muss immer eine Einwilligung eingeholt werden. Da es sich bei der Veröffentlichung von Fotos um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt, hat die Rechtsprechung eine Reihe von Mindestanforderungen an eine wirksame Einwilligung entwickelt. Hierzu ist es notwendig, dass die abgebildete Person über die wesentlichen Eckpunkte der geplanten Veröffentlichung informiert werden muss, bevor sie einwilligt. Diese Einwilligung ist jederzeit mit Wirkung auf die Zukunft widerrufbar.
Problematisch im Schulbereich ist insbesondere, von wem man eine Einwilligung einholen muss. Bis zum 12. Lebensjahr üben in jedem Fall ausschließlich die Erziehungsberechtigten die Rechtsposition ihrer Kinder aus. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres geht diese Dispositionsbefugnis aber auf die Heranwachsenden über. Was ist jedoch für die Zeit zwischen dem 12. und 18. Lebensjahr? Hier muss abgewogen werden, ob die Minderjährigen bereits über die erforderliche Reife verfügen, ihr Persönlichkeitsrecht selbstständig auszuüben. Wenn dies nicht der Fall ist, muss die Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten oder durch eine gemeinsame Entscheidung der Erziehungsberechtigten und des Minderjährigen erfolgen.
Genau das Gleiche gilt bei der Veröffentlichung von Namen der Personen auf den Fotos. Aus Fürsorgegründen empfiehlt es sich, zum Schutz der minderjährigen Schülerinnen und Schülern nur die Vornamen oder Pseudonyme (Nicknames) anzugeben.
Die Persönlichkeitsrechte gelten nicht nur für Homepages, sondern für jede Art der Veröffentlichung von Medien, die in oder von der Schule produziert werden. Es empfiehlt sich daher, von den Eltern zu Schuljahresbeginn eine schriftliche Pauschalgenehmigung einzuholen. In dieser sollten die Eltern darüber informiert werden, welche Medienpräsenz durch die Schule erfolgt und in diesem Zusammenhang um eine Einwilligung für die Veröffentlichung von Fotos oder anderen Daten gebeten werden. Zudem sollte noch ein Hinweis auf mögliche negative Folgen der Publikation dieser Medien erfolgen.
Schülerinnen und Schüler dürfen nicht gegen ihren Willen oder den Willen ihrer Eltern fotografiert werden. Auch wenn Lehrkräfte die Fotos nur machen, um sich die Namen der Schülerinnen und Schüler besser merken zu können und diese Fotos nicht veröffentlicht werden, darf gegen den Willen keine Schülerin und kein Schüler fotografiert werden.
So entschied auch das OVG NRW bereits im Jahr 2016. (Az. 3d A 1203/16.O).
Unabhängig von der Veröffentlichung von Fotos muss gemäß Artikel 13 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) auf der Homepage ein Hinweis darauf erfolgen, ob und wie bei Zugriff auf das Homepageangebot personenbezogene Daten verarbeitet werden, sofern auf der Homepage einer Schule Cookies, Besucherzähler, Fragebögen o.ä. eingerichtet sind und in der Schule somit Daten von Personen, die die Homepage besucht haben, verarbeitet werden.
Zudem ist nach Artikel 37 Absatz 7 DSGVO verpflichtend, die Kontaktdaten des bzw. der zuständigen schulischen Datenschutzbeauftragten zu veröffentlichen, z.B. durch einen Hinweis auf der Homepage der Schule. Die Angabe der dienstlichen E-Mail-Adresse und der Telefonnummer ist ausreichend.
Weiterführende Informationen dazu finden Sie im Bildungsportal.
Quelle: Lehrerrat aktuell 06/2018