Grundsätzlich gilt hier der § 15 ADO. Dieser schreibt Folgendes vor:
15 Abwesenheit
(1) Wer gehindert ist, seinen Dienstpflichten nachzukommen, hat die Schulleiterin oder den Schulleiter unverzüglich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen.
(2) Wird der Dienst wegen Krankheit von Beamtinnen oder Beamten länger als drei Arbeitstage, von Tarifbeschäftigten länger als drei Kalendertage versäumt, so ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ersichtlich ist (§ 62 Absatz 1 LBG, § 5 Absatz 1 EntgFG).
(3) Unabhängig von der Dauer meldet die Schulleitung das Versäumnis der Schulaufsichtsbehörde, bei Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern der Leitung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung. Die Schulaufsichtsbehörde oder die Leitung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung kann hierzu unter Berücksichtigung der rechtlichen Erfordernisse (z.B. betriebliches Eingliederungsmanagement, Datenschutz) weitere Festlegungen treffen.
(4) Über das krankheitsbedingte Versäumnis von Tarifbeschäftigten ist die Schulaufsichtsbehörde spätestens am Ende eines Kalendermonats zu unterrichten.
Die Formulierung „unverzüglich“ in Absatz 1 bedeutet hier, dass die Benachrichtigung ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Dies ist wichtig, damit der Vertretungsunterricht geregelt und der ordnungsgemäße Schulbetrieb sichergestellt werden kann.
Eine bestimmte Form ist bei der Meldung der Abwesenheit im § 15 ADO nicht vorgesehen. Sie kann theoretisch per Telefon, Email oder Kurznachricht erfolgen. In der Praxis gibt es hier allerdings häufig interne schulische Vorgaben, denen dann zu folgen ist. Anträge auf Dienstbefreiung und Beurlaubung hingegen unterliegen den Vorgaben des § 31 ADO.
Absatz 2 regelt, ab wann eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen ist. Hierbei wird unterschieden, ob die Lehrkraft tarifbeschäftigt oder verbeamtet ist.
Während Beamte erst nach drei Arbeitstagen ein Attest eines Arztes vorlegen müssen, sind Tarifbeschäftigte dazu verpflichtet, dies bereits nach drei Kalendertagen zu tun. Relevanz bekommt dieser Absatz also vor allem, wenn Erkrankungen über das Wochenende vorliegen.
Quelle: Lehrerrat aktuell 07+08/2018