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Konferenzen in der Schule12.12.2018
Der VBE informiert Sie über Konferenzen in der Schule
Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt nach § 68 Abs.1 SchulG den Vorsitz der Lehrerkonferenz. Zu den vorbereitenden Aufgaben der/ des Vorsitzenden gehört u.a. die Einladung zu der Konferenz. Die Einladung muss nach § 63 Abs.1 SchulG schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung erfolgen. Die Tagesordnungspunkte sollen so klar und eindeutig formuliert sein, dass sich jede Kollegin und jeder Kollege auf die Konferenz vorbereiten kann. Zudem soll die Einladung recht-zeitig erfolgen. Rechtzeitig ist eine Einladung in der Regel, wenn sie dem Kollegium eine Woche vor der Konferenz (außer in dringenden, begründbaren Fällen) zugeht.
Die/der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Zudem stellt sie/er vor Eintritt in die Tagesordnung fest, ob das Schulmitwir-kungsgremium ordnungsgemäß einberufen worden ist.

Wichtig
Konferenzen sollen nicht zur reinen Beschäftigung der Lehrerinnen und Lehrerinnen erfolgen. Vielmehr ist der Grundsatz zu beachten: „So wenig Konferenzen wie möglich und nur so viele Konferenzen wie nö-tig!“ (Adolf Bartz in BASS von A-Z).

Wann sollten also Konferenzen stattfinden?
Sinnvoll sind Konferenzen immer, wenn die Betroffenen einen Beitrag leisten können. Wenn es also tatsächlich etwas zu besprechen gibt, bei dem das Kollegium involviert werden sollte um z.B. noch einen Abgleich von Sichtweisen zu ermöglichen.
Nach § 68 Abs. 2 kann die Lehrerkonferenz viele grundsätzliche Ent-scheidung treffen, sie kann z.B. Grundsätze für die Unterrichtsvertei-lung und die Aufstellung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplä-nen beschließen. Sie berät außerdem über alle wichtigen Angelegen-heiten der Schule.
Selbstverständlich sollte die Vorsitzende/ der Vorsitzende der Konfe-renz gut vorbereitet sein. Hierzu gehört auch, dass sich die Vorsitzen-de/ der Vorsitzende über die zu beachtenden aktuellen Rechts-und Verwaltungsvorschriften zu den einzelnen Themen informiert hat so-wie den Ablauf der Konferenz geplant hat und kennt. Hierzu hilft BASS 17-02 Nr.1, welche eine Empfehlung einer Geschäftsordnung für die Schulmitwirkungsgremien aufzeigt.

Muss ich als Teilzeitkraft an allen Konferenzen teilnehmen?
Gemäß § 17 Abs.2  ADO bezieht sich die dienstliche Verpflichtung der Teilzeitkräfte in der Regel auch auf die Teilnahme an Konferenzen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Formulierung „in der Regel“ auch Ausnahmen zulässt. Um klare Regelungen für jede einzelne Schule zu finden, ist es sinnvoll in der Lehrerkonferenz einen Be-schluss über den Einsatz von Teilzeitkräften in der Schule zu fassen. Dieser kann von der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen und dem Lehrerrat gemeinsam vorbereitet werden. Zudem sollten natürlich auch die Teilzeitkräfte involviert werden. Hilfreich können hierbei die Empfehlungen für den Einsatz von Teilzeitkräften von den einzelnen Bezirksregierungen sein.
Als in der Praxis erfolgreich hat sich bereits die Bildung von Konfe-renzteams herausgestellt (Tandemmodell).
Zudem kann als Ausgleich für erhöhte Mehrbelastung im Einzelfall auch eine Beurlaubung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter für einzelne Konferenzen erfolgen (Ausnahme).
Immer ist die Teilzeitkraft, die an der Konferenz gerade nicht teil-nimmt, dazu verpflichtet, sich über die Inhalte zeitnah und umfassend zu informieren.  

Wie können die Ergebnisse der Konferenz festgehalten werden?
Eine Konferenz muss gemäß § 63 Abs.4 SchulG immer dokumentiert werden. Hierzu ist das Führen eines Protokolls notwendig. BASS 17- 02 Nr. 1 legt fest, was in einem Protokoll aufgeführt werden sollte.
§ 5 Abs. 2
Die Niederschrift enthält neben der Bezeichnung des Mitwirkungs-gremiums und dem Sitzungsdatum
1. Die Tagesordnung
2. Die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
3. Die Anträge
4. Den Wortlaut der Beschlüsse und jeweils die Stimmenmehrheit; diese Angaben sind gemäß § 63 Abs.4 SchulG verbindlich
5. die zur Aufnahme in die Niederschrift abgegebenen schriftlichen Erklärungen.
Das Protokoll wird von der/ dem Vorsitzenden und der Protokollführe-rin/ dem Protokollführer unterschrieben.
 
Wichtig
Da das Protokoll die Sitzung widerspiegelt, darf weder die/der Vorsit-zende noch die/der Protokollführer/in das Protokoll nachträglich än-dern oder sogar Dinge ergänzen, die so nicht stattgefunden haben.
Zu Beginn der nächsten Sitzung beschließt das Mitwirkungsgremium über die Genehmigung der Niederschrift.
 
Quelle: Lehrerrat aktuell 12/2018


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