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Sachschadenersatz30.11.2020
Der VBE informiert Sie über das Thema Sachschadenersatz
Schnell ist es passiert, dass im Schulalltag im Umgang mit den Schülerinnen und Schülern auch mal die eigenen Sachen zu Schaden kommen.
In solchen Fällen gilt immer der § 82 LBG. Dieser führt aus:

§ 82 Ersatz von Sachschäden
(1) Sind in Ausübung des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhandengekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Das Zurücklegen des Weges nach und von der Dienststelle gehört nicht zum Dienst im Sinne des Satzes 1. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.

(2) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn bei der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Rechten oder bei der Erfüllung von Pflichten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) in der jeweils geltenden Fassung oder dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ein Schaden im Sinne des Absatzes 1 eingetreten ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Zu beachten ist hier noch, dass die Regelung nur Kleidungsstücke und Gegenstände umfasst, die nach Ihrem wirtschaftlichen Wert und des Aufgabenkreises des Beamten eine Verwendung im Dienst rechtfertigen. Problematisch kann es daher sein, wenn besonders teure Designerkleidung im Schulalltag zu Schaden kommt.

Zu sonstigen Gegenständen können auch Dinge gehören, die nicht tagtäglich mitgenommen werden. Das OVG NRW hat den Schutzbereich des § 82 LBG auch für eine private Digitalkamera erkannt, die eine Lehrkraft mit zu einer Klassenfahrt genommen hatte.

Wichtig:
Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz sind nach § 82 Abs.1 innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen.

Für Tarifbeschäftigte gilt diese Norm nur mittelbar. Nach dem Bundesarbeitsgericht ist „der Arbeitgeber verpflichtet, die berechtigterweise auf das Betriebsgelände mitgebrachten Sachen des Arbeitnehmers durch zumutbare Maßnahmen vor Beschädigungen durch Dritte zu schützen. Wie weit diese Pflicht geht, ist im Einzelfall nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der betrieblichen und örtlichen Verhältnisse zu bestimmen. Der Arbeitgeber haftet bei schuldhafter Pflichtverletzung auf Schadensersatz“ (BAG, 25.05.2000 - 8 AZR 518/99).
 
 
Quelle: Lehrerrat aktuell 1/2019


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