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Der VBE informiert Sie über das Thema Teilzeitkräfte Teil I05.04.2019
Teilzeitbeschäftigung Teil I
Immer wieder kommt es zu Problemen bei dem Einsatz von Teilzeitkräften. Sowohl Schulleitungen als auch Teilzeitkräfte sind verunsichert, in welchem Umfang sie eingesetzt werden sollen.
Geregelt ist der Einsatz von Teilzeitkräften zunächst in § 17 ADO (allgemeine Dienstordnung (BASS 21-02 NR-4)).
Dieser Paragraph regelt, dass Teilzeitkräfte im Schulbetrieb proporti-onal zu ihrer Teilzeit eingesetzt werden sollen. Das ist von der Schulleitung z.B. bei der Anzahl und Dauer der Pausenaufsichten zu berücksichtigen. Die Pausenaufsicht gehört zwar mit zu den Dienstpflichten einer Teilzeitkraft, jedoch soll hier nur ein proportionaler Einsatz erfolgen. Genauso wie bei dem Einsatz zur Vertretung, außer-schulischen Aufgaben oder für Klassen- und Wandertage. Bei Letzteren bezieht sich die Reduzierung nach § 17 Abs.2 ADO in der Regel auf die Anzahl der Veranstaltungen. Die Arbeitszeit richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen für den öffentlichen Dienst und beträgt bei einem Stundenumfang von z.B. 14 Unterrichtsstunden, also einer hälftigen Tätigkeit im Grundschulbereich, 20,5 Stunden wöchentlich, von denen dann 14 (Unterrichts-)Stunden Unterrichtsverpflichtung sind und die restlichen Stunden für sonstige Tätigkeiten in der Schule und zu Hause. Hierzu gehören dann auch schulische Veranstaltungen.

Wichtig:
Der Absatz 2 des § 17 ADO bestimmt zudem, dass dies nicht für die Übernahme einer Klassenleitung gilt. Auch Teilzeitkräfte sind dazu verpflichtet, eine Klassenleitung zu übernehmen.
Schließlich erklärt Absatz 3 des § 17 ADO, dass freie Tage ermöglicht werden sollen. Die Formulierung als „Soll-Vorschrift“ zeigt, dass unterrichtfreie Tage für Teilzeitkräfte die Normalkonstellation darstellen. Hiervon darf also nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen abgewichen werden.
 
Einen Anspruch, zu bestimmten Zeiten in bestimmten Klassen und in bestimmten Fächern eingesetzt zu werden, besteht nach § 12 ADO nicht. Auch wenn dieser regelt, dass Einsatzwünsche von Lehrerinnen und Lehrern sowie behinderungs- und krankheitsbedingte Erfordernisse im Rahmen der Möglichkeiten der Unterrichtsorganisation angemessen berücksichtigt werden sollen.
Für mehr Sicherheit in der Schule zum Thema Einsatz von Teilzeitkräften, können Regelungen, soweit dies schulorganisatorisch möglich ist, in einem Teilzeitkonzept der Schule beschlossen werden. Über einen solchen Beschluss entscheidet die Lehrerkonferenz. Empfehlungen, wie so ein Beschluss aussehen könnte, gibt es auf den Seiten der Bezirksregierungen. Ein solcher Beschluss muss immer schulbezogen entworfen werden, da hier Rücksicht auf die einzelnen schulischen Besonderheiten genommen werden muss. Wir raten dazu, dass der jeweilige Lehrerrat mit Unterstützung der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen einen Entwurf für ein Teilzeitkonzept für die jeweilige Schule verfasst, welches dann in der Lehrerkonferenz vorgestellt werden kann.
In einem solchen Konzept könnte, z.B.: bezüglich der Klassenleitung festgelegt werden, dass ein Klassenleitungsteam gebildet wird, um hier die Teilzeitkräfte zu entlasten und weiterhin unterrichtsfreie Tage zu ermöglichen. Inwieweit dies an Ihrer Schule umsetzbar ist, muss natürlich vor Ort geprüft werden.
 
Quelle: Lehrerrat aktuell 02/2019


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