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Der VBE informiert Sie über das Thema Teilzeitkräfte Teil II08.04.2019
Teilzeitbeschäftigung Teil II

Wie genau kann ich in Teilzeit als Lehrkraft arbeiten?
Als erster Schritt muss ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gestellt werden. Dieser ist mindestens ein halbes Jahr vor der beabsichtigten Inanspruchnahme unter Angabe des gewünschten Zeitraums auf dem Dienstweg an die Bezirksregierung bzw. bei Tarifbeschäftigten an das Schulamt zu stellen. Im Schuldienst ist dies zum 1.8. und 1.2. möglich. Einen Link zu den Anträgen finden VBE-Mitglieder auf der VBE-Homepage in der Rechtsdatenbank.

Sie können die Stunden bis zur Hälfte der Pflichtstunden reduzieren. Der genaue Einsatz muss dann in Absprache mit der Schulleitung erfolgen.

Wenn es schulorganisatorisch möglich ist, kann die Teilzeitkraft, je nach Stundenumfang, auch nur an 3 oder 4 Tage in der Woche in der Schule unterrichten. (§17 Abs.3 ADO)

Jede Lehrkraft kann aus familiären Gründen gemäß § 64 LBG eine Teilzeitbeschäftigung beantragen. Diese Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen wird in der Regel problemlos bewilligt. Teilzeitbeschäftigungen nach § 63 LBG werden derzeit in manchen Regierungsbezirken besonders geprüft. Wenden Sie sich bei Fragen oder Schwierigkeiten an die VBE-Vertreter/innen in den Bezirkspersonalräten!

Wie wirkt sich die Teilzeit auf mein Gehalt aus?
Arbeiten Sie die Hälfte der Stunden, halbiert sich dementsprechend der Bruttolohn. Zu beachten ist allerdings auch, dass die Steuern durch den geringeren Verdienst ebenfalls sinken. Wie genau sich Ihr Gehalt verändert, können Sie unter www.oeffentlicher-dienst.info berechnen.

Rückkehr in Vollzeit
Die Teilzeit ist immer befristet. Wenn Sie den Teilzeitantrag nicht verlängern, kehren Sie daher automatisch nach Ablauf der Frist zurück in die Vollzeitbeschäftigung. Eine Verlängerung lässt die Bezirksregierung grundsätzlich nur zum 1.8. eines Jahres zu.

Geht das - Vollzeit arbeiten und trotzdem einen „kurzen“ Tag haben?
Wenn Sie in Vollzeit arbeiten und trotzdem auch einen „kurzen“ Tag haben möchten, z.B. um Ihr Kind einmal pro Woche aus der KiTa abholen zu können, so kann der Stundenplan in Absprache mit der Schulleitung so gestaltet werden, dass Sie einmal die Woche eine geringere Stundenzahl arbeiten.
Die restlichen Stunden müssen dann natürlich auf die anderen Tage verteilt werden. Dies geht allerdings nur, soweit es schulorganisatorisch machbar ist.


Kann ich als Teilzeitkraft zur Mehrarbeit herangezogen werden?
Teilzeitbeschäftigte sollen nur anteilig zur Mehrarbeit herangezogen werden. Zudem wird die Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten bereits ab der ersten Stunde bis zur vollen Pflichtstundenzahl bezahlt (Europ. Gerichtshof, 6.12.07; BVerwG 13.3.08, OVG NRW 16.10.08). Diese Vergütung wird nicht nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung verrechnet, sondern erfolgt gehaltsanteilig. (BAG 21.4.1999). Wenn eine Teilzeitkraft dann über die Vollzeitstundenzahl hinaus Mehrarbeit leistet, gilt wieder die Regelung für Vollzeitkräfte. Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt keine Verrechnung mit ausgefallenen Stunden (OVG NRW 16.10.2008 und „Winandserlass“), d.h dass alle Stunden, die nicht innerhalb einer Woche ausgeglichen werden, nicht mit Mehrarbeitsstunden verrechnet werden können.

Versorgung
Wenn Sie weniger arbeiten, wird auch weniger in die Pensionskasse eingezahlt. Ihre Versorgung verringert sich daher dementsprechend.
Mitglieder des VBE können sich die Höhe ihrer Versorgung jederzeit kostenfrei berechnen lassen.
 
Quelle: Lehrerrat aktuell 03/2019


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