Durch die vermehrten Anforderungen der Tätigkeit als Lehrkraft, kommt immer häufiger Unmut in der Lehrerschaft auf.
Dies mündet dann sogar darin, dass sich Lehrkräfte für andere Berufsfelder interessieren und sich aus dem Beamtenverhältnis entlassen lassen. Ähnliche Überlegungen werden oft bei nicht bewilligten Versetzungsanträgen angestellt.
Welche weitrechenden Konsequenzen das hat, ist vielen allerdings nicht bewusst.
Entlassung:
Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ist zunächst schnell und einfach möglich. Geregelt ist dies in § 27 Abs. 3 LBG. Dieser führt aus:
§ 27 Entlassung
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie bei Übertragung eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder des Landtags waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.
(2) Beamtinnen und Beamte sind ferner zu entlassen, wenn sie als Beamtinnen und Beamte auf Zeit ihrer Verpflichtung nach § 4 letzter Satz und § 119 Absatz 2 Satz 4 nicht nachkommen.
(3) Das Verlangen, entlassen zu werden, muss schriftlich erklärt werden. Ein Verlangen in elektronischer Form ist nicht zulässig. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der dienstvorgesetzten Stelle, mit Zustimmung der nach § 28 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.
(4) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte ihre oder seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat; eine Frist von drei Monaten darf dabei nicht überschritten werden.
Ein Antrag auf Entlassung ist auf dem Dienstweg zu stellen, d.h. dass der Antrag der Schulleitung vorgelegt werden muss, von wo aus er dann den Dienstweg zur obersten Dienstbehörde nimmt.
Die Bezirksregierung schickt dem Beamten/ der Beamtin, bevor die Entlassung rechtswirksam wird, in der Regel einen Brief und weist auf die Konsequenzen hin, die mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis einhergehen.
Mit dem Erhalt dieses Briefes beginnt die Bedenkzeit. In dieser Zeit -in der Regel 2 Wochen- kann man seinen Antrag noch zurückziehen.
Wenn der Antrag nicht zurückgezogen wird, erfolgt die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und die Beendigung der Tätigkeit im Schuldienst. Der Beamte/ die Beamtin erhält eine entsprechende Entlassungsurkunde.
Folgen:
Weil das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit angelegt ist, verliert man durch die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nicht nur die rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit, sondern auch die Pensionsansprüche. Es entfallen also die Ansprüche auf Dienstbezüge, Zuschläge, wie z.B. den Familienzuschlag, die Fürsorgeleistungen, wie der Beihilfeanspruch und die Versorgungsbezüge.
Die geleistete Dienstzeit wird in der Rentenversicherung zwar nachversichert, dadurch kommt es aber zu einer Schlechterstellung im Rentenalter im Vergleich zu den Ruhestandsbeamten/innen.
Nicht richtig ist das sehr verbreitete Gerücht, dass man nach einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nicht wieder als Beamter eingestellt werden kann.
Auch nach einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kann man zu einem späteren Zeitpunkt, solange die Voraussetzungen vorliegen, rein rechtlich wieder ins Beamtenverhältnis aufgenommen werden (gesundheitliche Eignung, Festanstellung, Altersgrenze etc.). Hierbei durchläuft man dann den gleichen Prozess, den alle anderen Bewerber auch durchlaufen.
Eine Garantie, dass man wieder verbeamtet wird, gibt es nicht.
In vielen Fällen kann auch eine Beurlaubung schon die gewünschte bzw. notwendige Auszeit aus dem Beamtenverhältnis bringen.
Ich rate daher dazu bei dem Wunsch nach Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, sich zunächst ausgiebig beraten zu lassen.
Quelle: VBE Lehrerrat aktuell 05/2019