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Politische Meinungsbildung in der Schule15.01.2020
Der VBE informiert Sie über politische Meinungsbildung in der Schule

Im Zuge eines veranstalteten Bürgerdialoges der AfD-Bundestagsfraktion in der Aula eines Gymnasiums im September 2019 kam es im Vorfeld der Veranstaltung aus dem Lehrerrat heraus zu einer Aufforderung an die Schulgemeinde, sich anlässlich der Veranstaltung an der Setzung eines „Zeichens gegen Rechts“ zu beteiligen.

Hierauf stellte die AFD eine Kleine Anfrage an den Landtag NRW. Sie stellte die Frage, wie die Landesregierung die Aufforderung eines Teilkollegiums, sich im Zusammenspiel mit der Schulleitung und den Schülern mit dem Protest gegen Rechts, aktiv gegen eine politische Partei zu wenden, bewertet.

Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage wie folgt beantwortet.

Zunächst verwies das Ministerium auf den Beutelsbacher Konsens aus dem Jahr 1976.
Dieser beinhaltet drei Prinzipien:

  1. Das Überwältigungsverbot.
    Es ist nicht erlaubt, den Schüler - mit welchen Mitteln auch immer - im Sinne erwünschter Meinungen zu überrumpeln und damit an der "Gewinnung eines selbständigen Urteils" zu hindern. Hier genau verläuft nämlich die Grenze zwischen Politischer Bildung und Indoktrination. Indoktrination aber ist unvereinbar mit der Rolle des Lehrers in einer demokratischen Gesellschaft und der - rundum akzeptierten - Zielvorstellung von der Mündigkeit des Schülers.

  2. Was in Wissenschaft und Politik kontrovers ist, muss auch im Unterricht kontrovers erscheinen.
    Diese Forderung ist mit der vorgenannten aufs engste verknüpft, denn wenn unterschiedliche Standpunkte unter den Tisch fallen, Optionen unterschlagen werden, Alternativen unerörtert bleiben, ist der Weg zur Indoktrination beschritten. Zu fragen ist, ob der Lehrer nicht sogar eine Korrekturfunktion haben sollte, d. h. ob er nicht solche Standpunkte und Alternativen besonders herausarbeiten muss, die den Schülern (und anderen Teilnehmern politischer Bildungsveranstaltungen) von ihrer jeweiligen politischen und sozialen Herkunft her fremd sind.
    Bei der Konstatierung dieses zweiten Grundprinzips wird deutlich, warum der persönliche Standpunkt des Lehrers, seine wissenschaftstheoretische Herkunft und seine politische Meinung verhältnismäßig uninteressant werden. Um ein bereits genanntes Beispiel erneut aufzugreifen: Sein Demokratieverständnis stellt kein Problem dar, denn auch dem entgegenstehende andere Ansichten kommen ja zum Zuge.

  3. Der Schüler muss in die Lage versetzt werden, eine politische Situation und seine eigene Interessenlage zu analysieren,
    sowie nach Mitteln und Wegen zu suchen, die vorgefundene politische Lage im Sinne seiner Interessen zu beeinflussen. Eine solche Zielsetzung schließt in sehr starkem Maße die Betonung operationaler Fähigkeiten ein, was eine logische Konsequenz aus den beiden vorgenannten Prinzipien ist.

Nach Aussage des Ministeriums bedeutet dies aber nicht, „dass Lehrkräfte sich jeder Meinung zu enthalten haben, sofern sie ihre Meinung als eine persönliche Meinung kenntlich machen. Es bedeutet auch nicht, dass alle Positionen als gleichberechtigt dargestellt werden müssen. Dies gilt insbesondere für Positionen, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten oder die dort niedergelegten Grund- und Menschenrechte in Frage stellen. Auf diesem Grundsatz politischer Bildung im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat und der damit verbundenen Zielsetzung der Bildung und Erziehung zu mündigen, an den Werten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung orientierten, handlungsfähigen Bürgerinnen und Bürgern basieren die geltenden Kernlehrpläne in Nordrhein-Westfalen, die für Schulen und Lehrkräfte bindend sind.“ (Quelle: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/8337)

Quelle: Lehrerrat aktuell 01/2020



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