Häufig gibt es Probleme damit, welche Tätigkeiten noch zum Berufsbild gehören und welche Tätigkeiten hier Sonderaufgaben sind. In der allgemeinen Dienstordnung führt der § 10 ADO, wenn auch nicht abschließend, auf, welche Aufgaben zum Berufsbild gehören:
§ 10 Weitere Aufgaben
(1) Zu den Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer gehören auch die üblichen mit Unterricht und Erziehung zusammenhängenden Arbeiten. Sie überwachen z.B. die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Unterricht, beaufsichtigen und korrigieren Schülerarbeiten, achten auf die Erledigung der Hausaufgaben, erteilen Noten, fertigen Zeugnisse aus und führen Unterrichtsnachweise in Klassenbüchern bzw. Kursheften. Sie wirken mit bei der Vorbereitung und Durchführung von schulischen Prüfungen, Konferenzen und Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts (z.B. außerunterrichtlicher Schulsport, Schulwanderungen, Schulfahrten, Schulfeste).
(2) Die Lehrerinnen und Lehrer führen im Rahmen der Aufsichtspflicht der Schule Aufsicht.
(3) Zu den Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer gehört es auch, Vertretungsaufgaben zu übernehmen, an Konferenzen und Dienstbesprechungen teilzunehmen sowie an der Vorbereitung des neuen Schuljahres mitzuwirken.
(4) Lehrerinnen und Lehrer stimmen sich in der pädagogischen Arbeit miteinander ab und arbeiten zusammen (§ 57 Absatz 2 Satz 2 SchulG). Sie wirken an der Qualitätsentwicklung und -sicherung schulischer Arbeit sowie an der Gestaltung des Schullebens mit (§§ 3 Absatz 4, 57 Absatz 2 Satz 1 SchulG).
(5) Lehrerinnen und Lehrer können verpflichtet werden, als Ausbildungslehrerinnen und -lehrer an der Lehrerausbildung (Vorbereitungsdienst) und bei den Praxiselementen des Lehramtsstudiums (§ 12 LABG - BASS 1-8) sowie als Prüfer an staatlichen Prüfungen und in Prüfungsausschüssen nach § 40 Absatz 2 BBiG und § 34 Absatz 2 HwO mitzuwirken.
Hierbei ist immer wieder Streitpunkt, inwieweit Konferenzen mit zum Berufsbild gehören. Dies ist eindeutig geregelt: Konferenzen sind für jede Lehrkraft obligatorisch. Hierzu gehört sogar auch die aktive Mitarbeit zur Vorbereitung, soweit dies erforderlich ist.
Auch Teilzeitkräfte müssen an den Konferenzen teilnehmen. Hierbei kann jedoch in einem Beschluss durch die Lehrerkonferenz der Einsatz bei einer hohen Anzahl an Konferenzen schulintern geregelt werden. Möglich ist hier z.B., wenn dies schulorganisatorisch möglich ist, ein Tandemmodell oder auch eine Befreiung nach Beschlussfassung, so dass Teilzeitkräfte eher die Konferenz verlassen können.
Quelle: Lehrerrat aktuell 02/2020