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Der VBE informiert Sie über die beweglichen Ferientage23.03.2020
Bewegliche Ferientage

Gerade im zweiten Schulhalbjahr bieten sich einige Brückentage an, um als bewegliche Ferientage genutzt zu werden.

§ 7 Abs.2 Satz 2 SchulG regelt, dass die Schulkonferenz jeder einzelnen Schule die beweglichen Ferientage selbst festlegen kann. Diese können beispielsweise als Brückentage gelegt werden. Eine einheitliche Regelung für alle Schulen einer Gemeinde sollte dabei angestrebt werden. Zudem sind bei der Festlegung der beweglichen Ferientage die Termine für die zentralen Prüfungen zu berücksichtigen.

Wie viele bewegliche Ferientage gibt es?
Nach der NRW- Ferienordnung gibt es jeweils drei bis vier bewegliche Ferientage. Für das Schuljahr 2019/2020 und das Schuljahr 2020/2021 stehen den einzelnen Schulen jeweils vier bewegliche Ferientage zur Verfügung. Dabei muss mindestens ein beweglicher Ferientag als "Brauchtumstag" festgelegt werden. Dies passiert in der Schule meistens zur Karnevalszeit.

Was ist ein Brauchtumstag?
Ein Brauchtumstag ist ein Tag, an dem ein Brauch zelebriert wird. Ein Brauch ist eine innerhalb einer Gemeinschaft entstandene, regelmäßig wiederkehrende, soziale Handlung von Menschen in festen, stark ritualisierten Formen. Bräuche sind Ausdruck der Tradition. Sie dienen ihrer Erhaltung und Weitergabe sowie dem inneren Zusammenhalt der Gruppe. (Wikipedia)

Wann müssen die Ferientage festgelegt werden?
Nach der Ferienordnung sind die beweglichen Ferientage spätestens acht Wochen vor Beginn der Sommerferien des nächsten Schuljahres festzulegen. In diesem Jahr also spätestens bis zum 04.05.2020.

Was passiert, wenn die acht Wochen-Frist nicht eingehalten wird?
Wenn die Festlegung nicht rechtszeitig erfolgt oder zu spät kommt, gehen die Tage nicht mehr verloren.

Was muss noch beachtet werden?
Die Schulkonferenz entscheidet nach Beratungen in der Lehrerkonferenz und der Schulpflegschaft über die Verteilung der beweglichen Ferientage. Wenn die Schulkonferenz die beweglichen Ferientage festgelegt hat, so informiert die Schulleiterin oder der Schulleiter die Schülerinnen und Schüler, die Eltern und die Schulaufsicht über den Beschluss der Schulkonferenz. Zudem muss das Einvernehmen des Schulträgers eingeholt werden, da auch dessen Belange berührt werden. (z.B. Einsatz vom Hausmeister, Beheizung des Gebäudes etc.)

 

Quelle Lehrerrat aktuell 03/2020



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