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Regelungen bei Abwesenheit einer Lehrkraft20.08.2020
Der VBE informiert Sie über die Regelungen bei Abwesenheit einer Lehrkraft

Hier gab es zuletzt einige Unsicherheiten. Grundsätzlich gilt für die Abwesenheit der § 15 ADO. In diesem ist Folgendes geregelt:

Abwesenheit

(1) Wer gehindert ist, seinen Dienstpflichten nachzukommen, hat die Schulleiterin oder den Schulleiter unverzüglich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen.

(2) Wird der Dienst wegen Krankheit von Beamtinnen oder Beamten länger als drei Arbeitstage, von Tarifbeschäftigten länger als drei Kalendertage versäumt, so ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ersichtlich ist (§ 62 Absatz 1 LBG, § 5 Absatz 1 EntgFG).

(3) Unabhängig von der Dauer meldet die Schulleitung das Versäumnis der Schulaufsichtsbehörde, bei Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern der Leitung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung. Die Schulaufsichtsbehörde oder die Leitung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung kann hierzu unter Berücksichtigung der rechtlichen Erfordernisse (z.B. betriebliches Eingliederungsmanagement, Datenschutz) weitere Festlegungen treffen.

(4) Über das krankheitsbedingte Versäumnis von Tarifbeschäftigten ist die Schulaufsichtsbehörde spätestens am Ende eines Kalendermonats zu unterrichten.

Die Formulierung „unverzüglich“ bedeutet hier „ohne schuldhaftes Zögern“. Dies ist wichtig, damit der Vertretungsunterricht geregelt und der ordnungsgemäße Schulbetrieb sichergestellt werden kann.
Eine bestimmte Form bei der Meldung der Abwesenheit ist im § 15 ADO nicht vorgesehen. Die plötzliche Verhinderung kann also theoretisch per Telefon, Email oder Kurznachricht erfolgen. In der Praxis gibt es hier allerdings häufig interne schulische Vorgaben oder Absprachen, an die man sich halten muss.

Absatz 2 regelt, ab wann eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen ist. Hierbei wird unterschieden, ob die Lehrkraft tarifbeschäftigt oder verbeamtet ist.
Während Beamte erst nach 3 Arbeitstagen ein Attest eines Arztes vorlegen müssen, sind Tarifbeschäftigte dazu verpflichtet dies bereits nach 3 Kalendertagen zu tun. Relevanz bekommt dieser Absatz also immer, wenn Erkrankungen über das Wochenende vorliegen.
Dies gilt auch bei Erkrankungen in der Ferienzeit.

Anträge auf Dienstbefreiung und Beurlaubung hingegen unterliegen den Vorgaben des § 31 ADO. Dieser führt Folgendes aus:

Beurlaubungen, Dienstbefreiungen

(1) Soweit die vorgesetzte Dienststelle Schulleiterinnen oder Schulleiter hierzu ermächtigt hat, können diese den Lehrerinnen und Lehrern der Schule im Rahmen der geltenden Bestimmungen Sonderurlaub an bis zu fünf Tagen je Kalenderjahr gewähren; hierüber ist der Schulaufsichtsbehörde zu berichten (RdErl. v. 28.06.1988 - BASS 21-05 Nr. 11)

(2) Die Erteilung von Sonderurlaub und die Gewährung von Dienst- oder Arbeitsbefreiung während der Unterrichtszeit rich-ten sich nach den allgemeinen Vorschriften der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW und des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder. Betrifft diese Erteilung schwerbehinderte Lehrkräfte, ist § 178 Absatz 2 SGB IX zu beachten.

(3) Voraussetzung für Beurlaubung und Dienstbefreiung ist grundsätzlich, dass die Vertretung gesichert ist oder der Unterricht vorgezogen oder nachgeholt oder Unterrichtsausfall auf andere Weise vermieden wird.

(4) Bedienstete des Schulträgers können im Rahmen der Anordnungen des Schulträgers beurlaubt werden.

(5) Beurlaubungen für sich selbst beantragt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der dienstaufsichtlich zuständigen Schulaufsichtsbehörde.

In Zeiten von Corona kann noch eine andere Art von Abwe-senheit gegeben sein, diejenige vom Präsenzunterricht. Für Lehrerinnen und Lehrer, bei denen bei einer Ansteckung mit COVID 19 ein gefährlicher Verlauf zu erwarten ist, gilt, dass diese nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung im Home-office eingesetzt werden und nicht im Präsenzunterricht in der Schule.

Quelle: Lehrerrat aktuell 08/2020



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