Schon von Beginn an spalten die Regelungen zum Tragen einer Maske die Lehrerschaft. Wir haben tagtäglich hierzu Anfragen in jegliche Richtung. Daher möchte ich nun nochmal auf die aktuell geltenden Regelungen des Ministeriums aufmerksam machen.
Die Vorgaben des Ministeriums zur Maskenpflicht:
- Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände müssen grundsätzlich alle Schülerinnen und Schüler eine Alltagsmaske tragen.
- Ab der Jahrgangsstufe 5 gilt auch im Unterricht und am Sitzplatz die Maskenpflicht.
- Die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe müssen weiterhin keine Alltagsmaske tragen, solange sie sich im Klassenverband im Unterrichtsraum aufhalten.
- Im Offenen Ganztag besteht innerhalb einer festen Gruppe keine Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske.
- Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges schulisches Personal müssen in Unterrichtsräumen keine Alltagsmaske tragen, solange sie dort einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können.
- Von der Maskenpflicht sind Schülerinnen und Schüler nach Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attests aus medizinischen Gründen befreit. In diesen Fällen ist in besonderer Weise auf den Mindestabstand von 1,5 Metern zu achten.
- Eine Lehrerin oder ein Lehrer kann Schülerinnen und Schüler aus pädagogischen Gründen zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten von der Maskenpflicht befreien. In Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie Körperliche und Motorische Entwicklung kann die Schulleitung entscheiden, dass bei Schülerinnen und Schülern, die älter als 10 Jahre sind, im Einzelfall die Regeln für die Primarstufe gelten, soweit dies erforderlich ist. In diesen Fällen muss auf den Mindestabstand geachtet werden.
- Wenn das Tragen einer Maske nicht möglich ist und auch der Mindestabstand von 1,5 Metern aus pädagogischen oder pflegerischen Gründen den Lehrkräften oder dem pädagogischen Personal nicht eingehalten werden kann, wird den Lehrkräften eine besondere Schutzausstattung zur Verfügung gestellt.
- Eltern, die das Schulgelände ausnahmsweise betreten dürfen (z.B. bei Elternsprechtagen), tragen im gesamten Schulbereich eine Alltagsmaske.
Das Land hatte bereits Mitte des Jahres finanzielle Mittel für Schutzausstattung zur Verfügung gestellt. Hier soll nun zeitnah nachgesteuert werden.
Zudem hat nun das Verwaltungsgericht Münster mit Beschluss dem Eilantrag eines Lehrers in Münster stattgegeben, der sich gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Münster vom 20. November 2020 gewandt hatte. Hier klagte der Lehrer explizit gegen den Passus, in dem aufgeführt wurde, dass für Lehrkräfte an Schulen die Verpflichtung festgelegt ist, auch dann eine Alltagsmaske zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.
Das Gericht erachtete diese Regelung für rechtswidrig. Das Gericht führt auf, dass die Regelung unverhältnismäßig sei. Auch wenn diese Regelung einen legitimen Zweck verfolge, sei sie in Bezugnahme auf das aktuelle Infektionsgeschehen in Münster nicht erforderlich.
Wir möchten darauf aufmerksam machen, dass auch wir aktuell immer nur zu der momentanen Situation beraten können. Inwieweit es im neuen Jahr Verschärfungen oder Lockerungen gibt, können wir aktuell noch nicht mitteilen.
Quelle: Lehrerrat aktuell 12/2020