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Leistungsbewertung in Corona-Zeiten21.05.2021
Der VBE informiert Sie über das Thema Leistungsbewertung in Corona-Zeiten

Immer wieder sind Eltern und Schülerinnen und Schüler mit der Leistungsbewertung nicht einverstanden. Dabei kommt es dann auch immer häufiger zur gerichtlichen Überprüfung von Bewertungen.

Besonders schwierig ist die Leistungsbewertung unter den aktuellen Umständen. Unter Corona findet kaum Präsenzunterricht statt und im Distanzunterricht kann Unterricht nur teilweise wie in Präsenz stattfinden. Daher ist es umso schwieriger, Leistungsbewertungen vorzunehmen.

Häufig wird uns die Frage gestellt, wie eine Leistungsbewertung im Distanzunterricht stattfinden kann.

Im Zusammenhang mit der besonderen Situation im laufenden Schuljahr wurde die Zweite Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG beschlossen. Sie regelt unter § 6 folgendes:

§ 6 Teilnahme am Distanzunterricht, Leistungsbewertung

(1) Die Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Pflichten aus dem Schulverhältnis im Distanzunterricht im gleichen Maße wie im Präsenzunterricht.

(2) Die Leistungsbewertung erstreckt sich auch auf die im Distanzunterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler. Die im Distanzunterricht erbrachten Leis-tungen werden in der Regel in die Bewertung der sonstigen Leistungen im Unterricht einbezogen. Leistungsbewertungen im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ können ebenfalls auf Inhalte des Distanzunterrichts aufbauen.

(3) Klassenarbeiten und Prüfungen finden in der Regel im Rahmen des Präsenzunterrichts statt. Daneben sind weitere in den Unterrichtsvorgaben vorgesehene und für den Distanzunterricht geeignete Formen der Leistungsüberprüfung möglich.

Im Unterschied zur ersten Schulschließung im vergangenen Schuljahr gibt es so zumindest eine rechtliche Klarstellung dazu, wie der Distanzunterricht bewertet werden soll.
Hier ist dringend zu empfehlen, schulinterne Absprachen zum genauen Vorgehen zu treffen.

Das Ministerium führt dazu weiter aus:

Möglichkeiten der Leistungsbeurteilung im Distanzunterricht

„Viele der laut Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und zugehöriger Verwaltungsvorschriften geforderten Leistungsnachweise können auch im Distanzunterricht Anwendung finden – z. B. eine mündliche Leistungsüberprüfung in Form einer Videokonferenz. Die Fachkonfe-renzen können fachbezogene, zu den Klassenarbeiten alternative Formen der Leistungsüberprüfung entwickeln, die sowohl im Präsenz- als auch im Distanzunterricht genutzt werden können. Als alternative Formen bieten sich beispielsweise Portfolios, aufgabenbezogene schriftliche Ausarbeitungen, aber auch mediale Produkte wie digitale Schaubilder, Blogbeiträge oder Erklärvideos etc. (ggf. mit schriftlicher Erläuterung) sowie Projektarbeiten an. Beispiele für weitere alternative Prüfungsformate und Möglichkeiten für die Leis-tungsmessung auf Distanz finden sich auch in der „Handreichung zur lernförderlichen Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht".
Hierbei haben Lehrerinnen und Lehrer natürlich einen Beurteilungsspielraum.

Lehrerinnen und Lehrer haben oftmals Sorge, dass Noten oder Beurteilungen angefochten werden können. Wichtig ist in diesem Zusammenhang: Gerichte können keine inhaltliche Prüfung überneh-men. Dies stellte das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1959 fest, indem es hierzu aufführt:

„Der Richter kann die eigentliche pädagogisch-wissenschaftliche Wertung nur daraufhin prüfen, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.“

Das gilt auch unter Corona noch.

Die Kriterien, nachdem eine gerichtliche Prüfung stattfinden kann, sind Folgende:

Ist die Lehrkraft hier von falschen Tatsachen ausgegangen?
Das könnte z.B. der Fall sein, wenn die Lehrkraft nicht die gesamte Arbeit durchgesehen hat, weil die Seiten ungeordnet waren oder sie eine übersehen hat.

Wurden die allgemein gültigen Bewertungsmaßstäbe beachtet?
Hierbei muss eine willkürliche Beurteilung verhindert werden. Erwägungen, wie z.B. das äußere Erscheinungsbild der erbrachten Leistung dürfen nicht in die Bewertung einfließen.

Hat die Lehrkraft sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen?
Vorangegangenes schlechtes Benehmen der Schülerin oder des Schülers dürfen natürlich keinen Einfluss auf die Leistungsbewertung einer Prüfung haben.

Hinzu kommt dann noch die Frage, ob auch die formellen Voraussetzungen zu einer ordnungsgemäßen Leistungsbewertung vorlagen. Hierbei müssen dann solche Dinge beachtet werden, wie eine Schreibverlängerung für LRS Schülerinnen und Schüler etc.

Auch gilt, dass wenn ein Schüler oder eine Schülerin eine andere Ansicht als die Lehrkraft vertritt, diese aber mit gewichtigen Argumenten unterlegt und somit folgerichtig ist, so dass diese vertretbar ist, eine solche Ansicht nicht als falsch gewertet werden kann.

Quelle: Lehrerrat aktuell 5/2021



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