Die Inzidenzwerte sinken, und es kehrt nach und nach wieder etwas mehr Normalität ein. Das heißt auch, dass die Klassenfahrten, die im letzten Jahr nicht stattfinden konnten, nun nachgeholt werden.
Oftmals wird dazu bei uns angefragt, wie Teilzeitkräfte bei Klassenfahrten vergütet/ besoldet werden.
Grundsätzlich gilt für tarifbeschäftigte Teilzeitlehrkräfte seit dem Urteil des BAG von 2001, dass der teilzeitbeschäftigten Lehrkraft, die anlässlich einer ganztägigen Klassenfahrt Arbeit wie eine Vollzeitkraft leistet, auch ein Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung oder auf zusätzliche anteilige Vergütung zusteht (Fortführung von BAG 22. August 2001 - 5 AZR 108/00 - BAGE 98, 368).
Das bedeutet, dass tarifbeschäftigte Teilzeitkräfte, denen kein Freizeitausgleich gewährleistet werden kann, einen Anspruch darauf haben, während einer Klassenfahrt wie Vollzeitkräfte bezahlt zu werden. Die Beschäftigten müssen dafür innerhalb von sechs Monaten einen Antrag stellen. Dabei muss auch dargelegt werden, dass ein Zeitausgleich nicht stattfinden kann.
Für verbeamtete Teilzeitkräfte gilt dies leider nicht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht 2004 klargestellt.
Auch wenn hier verbeamtete Teilzeitkräfte mehr arbeiten, kann nicht nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung abgerechnet werden. Diese sieht nur eine Vergütung für mehr Unterricht vor, nicht aber für Tätigkeiten außerhalb von Unterricht, z.B. Klassenfahrten.
Im Gegensatz zu angestellten Lehrkräften bekommen Beamte/innen eine Besoldung und keine Vergütung. Im Gegensatz zur Vergütung stellt die Besoldung keine Gegenleistung für einen konkreten Dienst dar. Beamtinnen und Beamte werden dagegen für die Wahrnehmung eines Amtes alimentiert. Es handelt sich hier eher um ein Geflecht aus gegenseitigen Rechten und Pflichten. Beamte/innen erhalten also eine Art Unterhalt, die eine amtsangemessene Lebenshaltung ermöglichen soll. Deshalb bekommen Beamte/innen z.B. auch weiterhin Kinderzuschläge, die Tarifbeschäftigte nicht erhalten.
Diese Regelung der Alimentation kann nicht für die Dauer einer Klassenfahrt aufgehoben werden.
Aber auch verbeamteten Lehrkräften steht ein Zeitausgleich zu. Wie dieser organisatorisch umsetzbar ist, muss in der Schule selbst abgestimmt werden.
Quelle: Lehrerrat aktuell 06/2021