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Anrechnungsstunden24.04.2023
2021
Der VBE informiert Sie über das Thema Anrechnungsstunden

Die Rechtsgrundlage für die Anrechnungsstunden, die auch Entlastungsstunden genannt werden, findet sich in § 2 Abs.5 der Verordnung zur Ausführung des § 93 SchulG (BASS 11-11 Nr.1).

Hier heißt es:

 

„(5) Für die ständige Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben, zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen, für die Mitgliedschaft im Lehrerrat und für die Tätigkeit als Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen können die Schulen über folgende Anrechnungsstunden je Stelle (Grundstellen gemäß §7 Absatz 1 zuzüglich Ganztagszuschlag gemäß §9 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 6) verfügen.“

Die Anrechnungsstunden sollen also für besondere schulische Aufgaben vergeben werden. Hierzu gehört unstreitig- wie auch explizit aufgeführt- die Mitgliedschaft im Lehrerrat und die Tätigkeit als AfG. Darüber hinaus kann auch noch für andere Bereiche eine Entlastung gegeben werden. Z.B. für die digitale Unterstützung des Kollegiums, für die/ den Sicherheitsbeauftragte/ n, für die Betreuung des Schulgartens usw.

Nach § 2 VO zu § 93 Abs.2 SchulG entscheidet die Lehrerkonferenz über die Grundsätze für die Verteilung der Anrechnungsstunden auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Verteilung der Anrechnungsstunden im Einzelnen obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Inanspruchnahme der Lehrerinnen und Lehrer, soweit sich diese nicht aus dem Inhalt des Amtes ergibt.

Für Aufgaben, die die Schulleitung auf Lehrkräfte aus dem Schulleitungsaufgaben übertragen hat, wie z.B. das Erstellen des Vertretungsplans, müssen Stunden aus der Leitungszeit der Schulleitung genommen werden.

Auch die Entlastung für die Schulleitung selbst, die Entlastung für Fachleiter/innen und Fachberater/innen, Verbindungslehrer/innen, Personalräte, die Betreuung der LAA (OVP §11 / 6), die Betreuung von Praxissemesterstudierenden und Eignungspraktikant/innen werden hier nicht berücksichtigt. Hier finden sich gesonderte Entlastungen aus anderen Töpfen.

Außerdem ist eine Entlastung nur möglich, soweit sich die entsprechende besondere Entlastung nicht bereits aus einem Beförderungsamt ergibt. In einem solchen Fall ist die Belastung bereits durch die Beförderung selbst abgedeckt.

Wichtiger Hinweis für Grundschulen:

Im kommenden Schuljahr werden die Anrechnungsstunden im Grundschulbereich verdoppelt. Im Jahr darauf erfolgt dann nochmal eine Erhöhung um 0,1 auf insgesamt 0,5 Stunden pro Stelle. Zum Schuljahr 2022/ 23 werden die Anrechnungsstunden in den Grundschulen dann auf dem Niveau der Sekundarstufe I der weiterführenden Schulen sein. Hierfür hatte der VBE sich vehement eingesetzt.

Quelle: Lehrerrat aktuell 07-08/2021



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