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Elternmitwirkung13.09.2021
Der VBE informiert Sie über das Thema Elternmitwirkung

Für viele Schülerinnen und Schüler ist nun das erste Schuljahr gestartet bzw. das erste Schuljahr an der weiterführenden Schule. Dies bringt nicht nur für die Schülerinnen und Schüler viel Neues und eine gewisse Aufregung und Spannung mit sich, sondern auch für viele Eltern.

Aber auch für alle Lehrkräfte einer neuen Klasse ist dies eine neue Situation mit neuen Schüler/innen und damit auch neuen Eltern. Dies ist mal mehr und mal weniger erfreulich.

So oder so haben Eltern aber ein Recht auf Mitwirkung. Dies ergibt sich sowohl aus der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalens, als auch aus den Regelungen in § 62 ff. Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW).

Mitwirkungsgremien für Eltern sind die Klassenpflegschaft oder Jahrgangsstufenpflegschaft, die Schulpflegschaft und die Schulkonferenz.

Klassenpflegschaft / Jahrgangsstufenpflegschaft

Mit Beginn des Schuljahres werden die Erziehungsberechtigten der Kinder in den Eingangsklassen von der Schulleitung und/oder dem/der Klassenlehrer/-in zu einer Klassenpflegschaftssitzung / Jahrgangsstufenpflegschaftssitzung eingeladen.

Bei den anderen Klassen übernimmt diese Einladung der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Klassenpflegschaft bzw. der Jahrgangsstufenpflegschaft.

Innerhalb dieser Sitzung wählen die Erziehungsberechtigten der Klassenpflegschaft aus ihrer Runde eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Wenn sich nur eine Person findet, wird auch nur der oder die Vorsitzende gewählt. Die Lehrkräfte dürfen hier niemanden zu dem Amt zwingen, aber auch niemandem das Amt versagen. Selbstverständlich können Lehrkräfte die Wahl aber leiten.  
Die gewählten Vertreter nehmen zudem mit beratender Stimme an der Klassenkonferenz teil.
Des Weiteren ist der oder die Vorsitzende für die Einberufung der Sitzungen der Kassenpflegschaft während des Schuljahres zuständig. Die Mitglieder des Gremiums sind mit einer Frist von mindestens 7 Tagen unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen schriftlich einzuladen.

Die Tagesordnung muss in Absprache mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer - die auch an den Sitzungen teilnehmen - festgelegt werden.

Besteht kein Klassenverband, wird eine Jahrgangsstufenpflegschaft gewählt. Das gewählte Gremium besteht für ein Jahr. Im neuen Schuljahr wird neu gewählt.

Die Schulen muss dem Mitwirkungsgremien die notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören auch das zur Verfügung stellen von Räumen für die Sitzungen oder die Nutzung des

Schulpflegschaft

Die Schulpflegschaft tagt in der Regel einmal im Schuljahr. Mitglieder sind die Klassenpflegschaftsvorsitzenden der einzelnen Klassen.

Auch die Schulpflegschaft wählt einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzend und zudem bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. In diesem Gremium wird auch die Elternvertretung für die Schulkonferenz und für die Fach- und Teilkonferenzen gewählt. Wählbar sind hier dann wieder alle Eltern der nicht volljährigen Schüler/innen.

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft ist automatisch auch Mitglied der Schulkonferenz, solange dies nicht ausdrücklich abgelehnt wird.

Schulkonferenz

Nach § 65 SchulG ist an jeder Schule eine Schulkonferenz einzurichten. Sie ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem jeweils zu einem Drittel Elternvertreterinnen und -vertreter, Lehrkräfte oder pädagogisches Personal nach § 58 SchulG sowie Schülerinnen und Schüler mitwirken.

Dieses Gremium berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Es kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten.

§ 65 Abs. 2 SchulGführt auf, in welchen Angelegenheiten genau die Schulkonferenz entscheidet. Sie verabschiedet Grundsätze und Stellungnahmen.

Nach § 66 Abs. 6 SchulG führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz der Schulkonferenz, er oder sie ist aber ohne Stimmrecht.
Nur bei Stimmengleichheit gibt das Votum der Schulleiterin/ des Schulleiters den Ausschlag.

 

Quelle: Lehrerrat aktuell 09/2021



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