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Hinweise zur Anprechpartnerin für Gleichstellungsfragen19.08.2022
2021

Hinweise zur Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen

 

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz  (AGG „Antidiskriminierungsgesetz, 2006) gilt für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Deutschland

 

Allgemein: Frauen verdienen für die gleiche Arbeit im Durchschnitt 22 % weniger Geld als Männer (statistisches Bundesamt, 2012), bereinigt: 8%

In keinem einzigen Wirtschaftszweig verdienen Frauen mehr als Männer; je älter sie werden, desto gravierender wird der Unterschied.

  • Landesgleichstellungsgesetz (LGG, 1999, letzte Änderung 2.2.2018) setzt neuen Impuls:

  • „Umsetzung dieses Gesetzes sind besondere Aufgaben der Dienstkräfte mit Leitungsfunktionen“ (§1, Abs. 3,2)

  • Umsetzung und Erfüllung des Verfassungsauftrags (Art. 3 Abs. 2 GG) durch Schulleitung und deren Stellvertretung

  • SchulG NRW§ 2 Abs. 7:

  • Die Schule ist ein Raum religiöser wie weltanschaulicher Freiheit. Sie wahrt Offenheit und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen und Wertvorstellungen. Sie achtet den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Sie vermeidet alles, was die Empfindungen anders Denkender verletzen könnte. Schülerinnen und Schüler dürfen nicht einseitig beeinflusst werden.

  • Konkretisiert durch den Beschluss der  KMK 2016 „Leitlinien zur Sicherung der Chancengleichheit durch geschlechtersensible schulischen Bildung und Erziehung“

  • Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen § 15 a LGG

  • (1) An den Schulen wird durch die Leiterin oder den Leiter nach Anhörung der Lehrerkonferenz eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen und mindestens eine Stellvertreterin bestellt. Soweit die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen für die den Schulleiterinnen und Schulleitern übertragenen Dienstvorgesetzten-aufgaben die Pflichtmitwirkungsaufgaben einer Gleichstellungs-beauftragten wahrnimmt, gelten § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 2, Absätze 3 und 5, § 17 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummern 1 bis 3 und Absatz 2, § 18 Absatz 1 bis 6 und § 19 entsprechend.

  • (2) An den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, an denen die Konferenz des Zentrums dies beschließt, wird eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen bestellt.

  • (3) Die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen und ihre Stellvertreterin haben im Rahmen der verfügbaren Mittel Anspruch auf Teilnahme an Fortbildungen, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse vermitteln.

  • Dienstliche Stellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen* § 16 LGG

  • (1) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt ihre Aufgabe als Angehörige der Verwaltung der Dienststelle wahr. Dabei ist sie von fachlichen Weisungen frei und entscheidet insbesondere über den Vorrang ihrer Aufgabenwahrnehmung. Ein Interessenwiderstreit mit ihren sonstigen dienstlichen Aufgaben soll vermieden werden. Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen dürfen nicht gleichzeitig dem Personalrat, dem Richterrat oder dem Staatsanwaltschaftsrat angehören.

  • Das heißt:

  • die ausnahmslose Verpflichtung zur Bestellung einer Ansprechpartnerin und mindestens einer Stellvertreterin an allen öffentlichen Schulen;

  • eine vorausgehende Ausschreibung oder Gelegenheit zur Interessenbekundung sowie ein Anhörungsrecht der Lehrerkonferenz,

  • Bestellung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin,

  • ein Verbot der gleichzeitigen Mitgliedschaft im Lehrerrat, 

  • die Rechtswidrigkeit einer personellen Maßnahme, an der die Ansprechpartnerin nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde,

  • ein ausdrücklicher Anspruch auf Teilnahme an Fortbildungen, die notwendige Kenntnisse zur Wahrnehmung der Aufgabe vermitteln (Qualifikationserwerb und -erweiterung für Aufgabenerfüllung (ADO § 31, Beurlaubung, kein Sonderurlaub)

  • ein Benachteiligungsverbot in Bezug auf die Tätigkeit und auf die berufliche Entwicklung. 

  • Weisungsfreiheit

  • Die AfG ist fachlich weisungsfrei, d. h.

    sie entscheidet selbst, ob und in welcher Form sie sich unter Gleichstellungsgesichtspunkten einer Fragestellung annimmt (§16 Abs. 1, 2 LGG), z. B. :

  • Gleichstellung im Schulprogramm

  • Impulse für Jungen- und Mädchenarbeit/ Berufs- und Lebensplanungen

  • Schwierige Gespräche führen zum Thema Gleichstellung, Elternarbeit

  • Teilzeitvereinbarungen in der Einzelschule,

  • gender-mainstreaming-Konzept

  • reflexive Koedukation

  • Stereotype und Chancengleichheit (unbewusste Vorurteile, Rollenklischees…)

  • Entlastung

  • Die AfG ist im Rahmen der verfügbaren Stellen im erforderlichen Umfang von sonstigen dienstlichen Aufgaben zu entlasten (§ 16 Abs. 2, 2 LGG)

  • Eine Entlastung kann im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden Anrechnungsstunden* erfolgen.

  • Über die Grundsätze für die Verteilung der Anrechnungsstunden entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag  der Schulleitung

  • Die Verteilung der Anrechnungsstunden im Einzelnen obliegt der Schulleitung.

  • Mögliche organisatorische Maßnahmen seitens der Schulleitung:

  • Anrechnungsstunden

  • Befreiung von Pausenaufsichten

  • Befreiung  von Unterrichtsvertretung

  • Befreiung von schul. Sonderveranstaltungen

  • Zwingende Freistellung an Sitzungstagen der schulischen Auswahlkommission

     

     

     

    Quelle: PPP Ute Foit



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