Alle Jahre wieder….
Auch dieses Jahr bekommen wir immer wieder Anfragen, ob bei Weihnachtsfeiern in der Schule bzw. aufgrund der aktuellen Coronasituation überwiegend auf dem Schulhof, gemeinsam Lieder gesungen werden dürfen. Wenn Sie sich draußen oder in einem großen Raum treffen, hier z.B. der Aula, und die Abstands- und Hygienebestimmungen einhalten, ist das Singen von Weihnachtsliedern mit den Kindern kein rechtliches Problem und wird durch die Coronabetreuungsverordnung nicht verboten.
Oft wird aber auch die Frage aufgeworfen, ob GEMA-Gebühren bezahlt werden müssen. Daher nun hierzu erneut einige Fragen und Antworten:
Welche Aufführungen unterliegen keiner GEMA-Gebühr?
Alle Veranstaltungen, die nicht dem Erwerbszweck des Veranstalters oder eines Dritten dienen, sind gebührenfrei.
Welche Veranstaltungen sind das?
Dies sind Veranstaltungen, die einen Eintritt ohne Entgelt zulassen.
Darunter fallen vor allem auch Veranstaltungen, die einer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung dienen. Diese Veranstaltung darf entsprechend dieser Zweckbestimmung nur einem bestimmten, abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sein.
Die teilnehmenden Künstler (Schüler und Schülerinnen und Lehrkräfte) dürfen keine besondere Vergütung erhalten.
Dies können auch Veranstaltungen sein, die der Veranschaulichung des Unterrichts dienen. Hierzu gehören auch Weihnachtskonzerte einer Schule, in denen eingeübte Lieder gespielt werden und lediglich Angehörige der Bildungseinrichtung und der Familie teilnehmen.
Wo steht das?
Grundlage hierfür ist das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.
Hier heißt es in § 52 Abs. 1 UrhG:
(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege sowie der Gefangenenbetreuung, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.
§ 60 h Abs. 2 Ziffer 1 UrhG
(1) Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Vervielfältigungen sind nach den §§ 54 bis 54c zu vergüten.
(2) Folgende Nutzungen sind abweichend von Absatz 1 vergütungsfrei:
1. die öffentliche Wiedergabe für Angehörige von Bildungseinrichtungen und deren Familien nach § 60a Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 mit Ausnahme der öffentlichen Zugänglichmachung,
Was gilt für eine Weihnachtsfeier?
Wenn Sie eine der beiden folgenden Aussagen mit „Ja“ beantworten können, ist KEINE Lizenz notwendig!
- Die Teilnehmer/-innen singen miteinander Lieder – es gibt kein geplantes Publikum. D.h. Es wird nicht zu einer Aufführung eingeladen.
- Es werden nur traditionelle Lieder gesungen, d.h. die Autoren sind unbekannt oder seit mehr als 70 Jahre verstorben.
Eine Lizenz der GEMA benötigen Sie für Veranstaltungen, bei denen Sie geschützte Musik vor einem Publikum aufführen. Geschützte Musik stammt in der Regel aus der Feder der bei der GEMA vertretenen Komponisten und Textdichter und muss lizenziert werden. In einigen Fällen erfolgt das bereits durch einen Rahmenvertrag, etwa mit den Kirchen. Die GEMA leitet die Vergütungen an die Urheber der Musik weiter und schafft damit die Grundlage dafür, dass Musikschaffende von ihrer Arbeit leben können.
Wo kann ich meine Veranstaltung anmelden und noch mehr Informationen bekommen?
https://www.gema.de/musiknutzer/musik-lizenzieren/schule-volkshochschule-bibliothek-museum/
Quelle: Lehrerrat aktuell 12/2021