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Remonstration03.03.2022
Der VBE informiert Sie über das Thema Remonstration

Der VBE wird aktuell immer häufiger gefragt, ob es nicht möglich sei, gegen die die Lehrkräfte stark belastenden pandemiebedingten Maßnahmen des Ministeriums zu remonstrieren. Daher informiert Sie mit der heutigen Ausgabe unser leitender Justiziar Martin Kieslinger über den Bereich Remonstration.

Unter einer Remonstration wird die Pflicht von Beamtinnen und Beamten verstanden, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich bei dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Grundsätzlich tragen sie die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Handlungen. Von dieser Verantwortung wird man freigestellt, wenn man seiner Remonstrationspflicht nachkommt. Die Remonstration verläuft in Stufen. Zunächst müssen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer amtlichen Weisung bei der unmittelbar vorgesetzten Stelle erhoben werden. Bleibt es bei der Anordnung, hat man sich an die nächsthöhere vorgesetzte Stelle zu wenden. Wird die Weisung auch von dieser bestätigt, muss die Beamtin/ der Beamte die Weisung grundsätzlich ausführen.

 

Neben der Selbstkontrolle der Behörde soll so eine haftungsrechtliche Freistellung der Beamtin bzw. des Beamten erfolgen.

Die Remonstration stellt in Auslegung der Rechtsnormen eine Einzel- und keine Kollektivmaßnahme dar. Es gibt keine juristische Ausgestaltung oder Formvorschrift, so dass die Gestaltung des Inhalts der remonstrierenden Person obliegt.

Es gibt keine Regelung der Remonstration mehr im Landesbeamtengesetz NRW. In einem solchen Fall gilt das übergeordnete BeamtenstatusG. Zudem gibt die Allgemeine Dienstordnung (BASS 21-02 Nr.4) in § 16 das Recht, aber auch unter bestimmten Umständen die Pflicht, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anweisungen geltend zu machen. Dies gilt sowohl für Beamtinnen und Beamte, als auch über § 3 Absatz 4 ADO für Tarifbeschäftigte. Der Dienstweg ist bei solchen Eingaben einzuhalten.

Fazit

Die Remonstration kann und darf selbstverständlich als Äußerung der bestehenden Bedenken auf dem Dienstweg an den Dienstherrn gegeben werden. Beteiligen dürfen sich Beamtinnen/ Beamte und entsprechend der ADO auch Tarifbeschäftigte.

Ein Erfahrungswert besteht nach 2 Jahren Pandemie insoweit, dass wir im Nachgang der ersten Remonstrationswelle 2021 häufig damit beschäftigt waren, ratlose Schulleitungen im Umgang mit den teilweise sehr aggressiv formulierten Remonstrationen und Lehrkräfte im Rahmen geführter Dienstgespräche zu beraten. Da die persönliche Haftung von Lehrkräften der Amtshaftung unterliegt und damit auf die grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt ist, ist eine Freistellung von Haftung hier grundsätzlich nicht erforderlich.

Erfahrungswerte im Umgang mit dieser Problematik,

  • Starke Arbeitsbelastung der Schulleitungen durch die Bearbeitung der Remonstrationen
  • Konflikte zwischen Schulleitung und Kollegium werden geschaffen.
  • Recht eindeutige Rechtsprechung

Aus diesen Erfahrungen heraus sehen wir die Remonstration als flächendeckende Maßnahme weiterhin nicht als zielführendes Instrument an.

Eine Alternative können nicht formale Belastungsanzeigen von Lehrkräften und Schulleitungen an Dienstelle und Personalräte sein, denn es besteht durchaus ein großes und auch verständliches Bedürfnis, dem Protest über zusätzliche Aufgaben Ausdruck zu verleihen.

RA Martin Kieslinger
Leitender Justitiar VBE-NRW


Quelle: Lehrerrat aktuell 02/2022



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