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Anwesenheitspflicht in den Sommerferien13.11.2023
Der VBE informiert Sie über die Anwesenheitspflicht in den Sommerferien

Zunächst ist festzustellen, dass die Ferienzeit nicht gleichzusetzen ist mit der Urlaubszeit. Auch Lehrkräfte haben wie alle übrigen Beschäftigten im öffentlichen Dienst einen Anspruch auf 30 Tage Urlaub im Jahr. Diese sind in den Ferien zu nehmen. Von den 30 Tagen entfallen zudem schon einige Tage auf die Brückentage.

Des Weiteren wird die letzte Woche in den Sommerferien häufig für die Vorbereitungen für das neue Schuljahr genutzt.

Grundlage hierfür ist der § 14 Abs.2 Satz 2 ADO.

Dieser führt aus: "In der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres müssen sich die Lehrerinnen und Lehrer zur Dienstleistung für schulische Aufgaben bereithalten, soweit dies für die organisatorische Vorbereitung des neuen Schuljahres erforderlich ist und vorher angekündigt wurde Die Pflicht zur frühzeitigen Ankündigung gilt auch für die Vorbereitung und Abnahme von Nachprüfungen und für schulinterne Fortbildungen.“

Hieraus geht zwar hervor, dass ein Urlaub üblicherweise nicht die letzte Woche der Sommerferien umfassen sollte, jedoch auch, dass dies rechtzeitig angekündigt werden muss.

Die letzte Woche in den Ferien beginnt genau eine Woche vor dem Unterrichtsbeginn am selben Wochentag.

In diesem Jahr ist die letzte Woche vor Unterrichtsbeginn also die Zeit von Mittwoch, dem 03.08.2022, bis Dienstag, dem 09.08.2022.

Auch das Schulgesetz enthält einige Vorgaben, die die Anwesenheit in den Ferien regeln.

Der § 42 Abs. 7 erklärt, dass Nachprüfungen vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres stattfinden, somit also zwingend in der Sommerferienzeit.

Gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 5 ist der/die Schulleiter/in dafür verantwortlich, dass alle Vorbereitungen zum Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres abgeschlossen sind.

Zudem erwähnt der § 57 Abs. 3, dass Lehrkräfte verpflichtet sind, auch in der unterrichtsfreien Zeit an Fortbildungen teilzunehmen. Wenn also hier eine Fortbildung in die letzte Ferienwoche gelegt wird, so ist diese auch zu besuchen. Hier kann die Lehrerkonferenz nach § 68 SchulG Grundsätze zur Fortbildungsgestaltung festlegen.

Wichtig:
Eine generelle Anwesenheitspflicht in der letzten Woche der Sommerferien ergibt sich nicht aus § 14 Abs. 2 Satz 2 ADO oder den Vorschriften aus dem Schulgesetz.

Vielmehr müssen die notwendigen Arbeiten zur Vorbereitung des Schuljahres, das auf die Sommerferien folgt, rechtzeitig angekündigt und benannt werden.

Als angemessener Zeitraum kann das Ende des Schulhalbjahres angesehen werden. Wenn die Präsenz nicht abgerufen wird, dann kann dies allerdings auch noch kurzfristig erfolgen, wenn eine detaillierte Planung anderweitig abgeschlossen werden kann.

Zudem hat die Lehrerkonferenz gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 7 SchulG hier ein Mitsprache- und Entscheidungsrecht, welches allerdings nicht so weit gehen darf, dass in der letzten Schulwoche keine Anwesenheit verpflichtend festgelegt werden kann.

Für Schulleitungen gilt diesbezüglich der § 30 Abs. 2 ADO.

Auch in den Schulferien müssen die Dienstgeschäfte der Schulleitung ausreichend wahrgenommen werden. Über die jeweils getroffene Vertretungsregelung für die Schulferien sind die zuständigen Schulaufsichtsbehörden und der Schulträger rechtzeitig vor dem Beginn der Ferien zu unterrichten.

 

Quelle: Lehrerrat aktuell 06-07/2022



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